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Samstag, den 16. Mat 1925.

Nr. 58.

Die Bedeutung des Privathausbesites für Staat, Volkswirtschaft u. Gemeinwirtschaft.

Von ebenso grundsätzlicher Bedeutung ist der Privathausbe­fiz als Steuerträger. Sie alle wissen, was im Frieden der Hausbesitz für die öffentlichen Haushalte in Reich, Staat und Gemeinden bedeutet hat. Ich will nicht auf Vorkriegszahlen zurückgreifen, sondern der Gegenwart ein Wort sprechen und lehne mich dabei an die amtlichen Auslassungen in der Be­gründung zu dem neuen Entwurf eines Finanzausgleichsgesetzes. Danach wird im Deutschen Reich das Aufkommen an Steuern aus dem Hausbesitz nach der beabsichtigten Regelung des Fi­nanzausgleichs wie folgt bemessen:

Steuern vom Grundvermögen im Reich 770 Millionen Mark Mietzinssteuer Grunderwerbssteuern Wertzuwachssteuer

Bermögenssteuer

1000

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150

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99

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auf rund 5,3 Milliarden veranschlagt wird, bringt der städtische Hausbesitz somit, alles eingeschlossen, mehr als die Hälfte davon auf. In den Gemeinden hat er sogar größtenteils zwei Drittel der öffentlich- rechtlichen Abgaben zu tragen. Hinzu tritt, daß er für diese Steuern der Steuereinzieher ist und dadurch den öffentlichen Körperschaften ungezählte Millionen an Verwal­tungsausgaben erspart. In diesen wenigen Säßen ist zum Ausdruck gebracht, daß der städtische Hausbesitz mit das wich­tigst Fundament der steuerlichen Etats darstellt. Erkenne man daher diese Bedeutung des städtischen Hausbesites als Steuer­träger und würdige sie, indem man ihm die Anerkennung nicht versagt.

Zuletzt ist der städtische Hausbesitz der Arbeitgeber großer wirtschaftlicher Erwerbsgruppen. Wenn man bedenkt, daß im

DEUTZ

Das ergibt eine Summe von 2140 Millionen Mark also rund 2,1 Milliarden, wobei zu beachten ist, daß ich die kom­mende Hauszinssteuer von 40 Prozent nur mit einer Milliarde Mark bemessen habe, während sie theoretisch 2 Milliardened by sid siara Mark beträgt. Es ist ferner bei der Grundvermögenssteuer lediglich ein Gemeindezuschlag von 150 Prozent zum staatlichen Satz einkalkuliert, obwohl eine Reihe von Gemeinden diesen bei weitem überschreiten.

Es sind nicht einkalkuliert die Gemeindezuschläge zur Haus­zinssteuer, ebensowenig die Einkommensteuer, die demnächst wieder Bedeutung erlangen dürfte, ebensowenig die Stempel­steuer, Umsatzsteuer und nicht die Gebühren für die städtischen Anlagen der Ent- und Bewässerung.

Für diese ungeheure Summe an Steuern, die allein der deutsche Hausbesitz für seinen Teil herauswirtschaften und ab­führen muß, trägt er die selbstschuldnerische Haftung, da sie größtenteils in der Form der Realsteuern aufgezogen sind, und da das Gesamtaufkommen der dem Reich verbleibenden Steuern

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