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Steuern.

Ausführungsgesetz über die Gewerbesteuer 1925.

Artikel 1.

euer 1925.

Auf Grund des Artikel 9 des Gesetzes über die Gewerbe­steuer für 1925 vom 31. März 1925( Reg.-Bl. S. 41) wird das Folgende bestimmt:

Die nach dem Wert des Anlage- und Betriebskapitals zu erhebende staatliche Gewerbesteuer beträgt 70 Pfennig von vollen 100 Reichsmark des festgestellten Steuerwerts des ge­werblichen Anlage- und Betriebskapitals. Sie ist mit dem vollen Jahresbetrag vom 1. Juli laufenden Jahres an möglichst in 3 Zielen zu erheben.

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Als staatliche Gewerbesteuer vom Ertag sind vom 1. April 1925 an 60 v. H. und vom 1. Juli 1925 an 20 v. H. der Voraus­zahlungen auf die Reichseinkommen- und Körperschaftssteuer nach Maßgabe des Gesetzes über die vorläufige Gewerbesteuer für 1924 vom 27. März 1924( Reg.-BI. S. 173) vorläufig weiter zu entrichten. Die auf Grund des Artikel 8 Absatz 1 des Ge­jezes über die Gewerbesteuer für 1925 vom 31. März 1925( Reg.­Bl. S. 41) in den Monaten April bis Juni laufenden Jahres zu erhebenden Staats- Steuerbeträge gelten ganz als vorläufige Zahlungen auf die nach dem Gewerbeertrag zu erhebende Steuer. Artikel 2.

19 Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium der Finanzen beauftragt.

Darmstadt, den 26. Juni 1925. alelf disini Sessisches Gesamtministerium. Ulrich.

Brentano. Henrich. Raab.

*

Zweite Verordnung.

Die Erhebung der Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz für 1925. Grundbesitz

Artikel 1.

Für das Rechnungsjahr 1925 wird im Volksstaat Hessen eine Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz erhoben.

Der Steuersatz beträgt für die Monate April bis Juli 60 Reichspfennig und vom 1. August 1925 ab 80 Reichspfennig von vollen 100 Mart des Steuerwertes.

Artifel 2.

Die Gemeinden( Gemeindeverbände) sind berechtigt, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern für das Rechnungs= jahr 1925 eine Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz bis zur Höhe von 60 Reichspfennig von je 100 Mark des Steuerwerts zu erheben. Eine Erhöhung über diesen Steuersatz hinaus ist nur zulässig mit Genehmigung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen und für Arbeit und Wirtschaft. Eine Gemeinde kann die Steuerwerte des Grund- und Gebäudebesizes mit höheren Ausschlagssägen als sie für das Rechnungsjahr 1925 für die staatliche Steuer auf diese Werte vorgesehen sind, nur dann belasten, wenn sie eine Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz mindestens in der Höhe von 60 Reichspfennig je 100 Mark Steuerwert erhebt.

Im übrigen gelten für die Erhebung der gemeindlichen Sondersteuer die gleichen Vorschriften wie für die staatliche Sondersteuer.d

Artikel 3.

Neue Steuerbescheide sind nicht auszufertigen. Die Anfor­derung der erhöhten Steuerbeträge geschieht durch öffentliche Bekanntmachung.

Darmstadt, den 17. Juni 1925.

Ulrich.

Hessisches Gesamtministerium. von Brentano.

Lokales.

Henrich. Ra a b.

Erhebung über Stellenlosigkeit der Angestellten

am 16. Juli 1925.

Alle stellenlosen Angestellten werden darauf aufmerksam

gemacht, daß der Fragebogen von jedem einzelnen persön= lich ausgefüllt und an den öffentlichen Arbeitsnachweis oder, wenn der betreffende Angestellte als Arbeitssuchender bei einem Angestelltenverband gemeldet ist, an diesen abgeliefert werden muß. Am Zähltage sind alle Papiere mitzubringen, die für die Beurteilung der Angestellten eigenschaft erheblich sind, wie ins­besondere die Angestelltenversicherungskarte oder etwaige Be­scheinigungen über die Versicherungsfreiheit, Arbeitsbescheini gungen, Zeugnisse, gegebenenfalls Erwerbslosenkontrollfarte usw.

Literarisches.

Das erste große Handelslexikon in fünf Bänden. Unter dem. Titel Handwörterbuch des Kaufmanns" Lexikon für Handel und Industrie( Herausgeber Karl Bott) erscheint in der Hanseati­schen Verlagsanstalt in Hamburg 36 nach mehrjähriger sorgfäl­tiger Vorbereitung unter Mitarbeit der berufensten Fachleute und Gelehrten zum ersten Male ein für Handel und Industrie wirklich brauchbares und dem Kaufmann auf alle einschlägigen Fragen erschöpfende Auskunft gebendes Handbuch. Der Haupt­wert des Werkes liegt in der ausführlichen Behandlung der Betriebswirtschaftslehre, in der lückenlosen Bearbeitung der Warenkunde, in den größeren übersichtlich gegliederten Artikeln über die einzelnen Wirtschaftsgebiete, die Handelsbeziehungen, die Produktion usw. und in der Vollständigkeit der für den Kaufmann höchst wichtigen Wirtschaftsstatistiken.

Band 1( A- D) erscheint im Oktober 1925. Er enthält auf 952 Seiten ca. 7000 Stichworte, 265 Tertabbildungen, 28 Tert­karten, ca. 500 Statistiken, Tabellen und Formulare, 54 Bild­tafeln und 37 Geographie- und Wirtschaftskarten. Auf holz­freiem Papier in Halbleder gebunden kostet der 1. Band ca. 30 M. Die Bände 2-5 folgen in Abständen von 4-5 Monaten. Der Preis wird jeweils festgesetzt, jedoch den des ersten Bandes auf Grundlage der heutigen Herstellungskosten nicht über­ſchreiten. tungsten nicht

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