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aber sind ausgestorben und während das weitere Gedeihen der Linie Wolkenstein- Rodenegg augenblicklich auf zwei Augen steht, weist die Trostburger Linie heute fünf männliche Vertreter auf, die aber sämtlich noch unverheiratet sind. Drei davon, drei Brüder, leben für gewöhnlich in der Tschechoslowakei, und nur die beiden Vettern, ebenfalls Brüder, halten sich im Lande auf. Auf der Trostburg aber ist am häufigsten einer von den tiroli­schen Brüdern zu finden. Er trägt den Namen des alten Wol­fensteinschen Minnesängers, der ja auf dieser Burg das Licht der Welt erblickte, und seitdem Graf Oswald wieder öfter hier haust, sind auch schon wieder einige bauliche Herstellungsarbeiten durchgeführt. worden.

Steuern.

Berechnung von Verzugszuschlägen

bei Abführung der Lohnabzugsbeträge.

Nach den bestehenden Vorschriften ist für die Abführung der Lohnsteuer im Gegensatz zu anderen Steuerarten eine Schon­frist nicht zugelassen. Auf eine Anregung des Reichsverbandes des deutschen Handwerks, die Einführung der sonst üblichen Schonfrist von 7 Tagen auch hier in Erwägung zu ziehen, hat der Reichsfinanzminister die nachfolgende Antwort erteilt:

,, Dem Arbeitgeber steht für die Abführung der Steuerab­zugsbeträge nach der Lohnzahlung ein Zeitraum bis zu 15 Tagen zur Verfügung. Im ungünstigsten Falle nur be­trägt die Frist 5 Tage. Diese Fristen müssen bei ordnungs­mäßiger Vornahme des Steuerabzugs für die rechtzeitige Abführung der Beträge ausreichen, ohne daß dadurch eine besondere Belastung für den Arbeitgeber entsteht. Eine Schonfrist von 7 Tagen wie bei anderen Steuerleistungen fann nicht zugelassen werden. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die Abführung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge feine Steuerleistung des Arbeitgebers darstellt, sonderen die Verpflichtung des Arbeitgebers lediglich dahin geht, einen Teil des Arbeitslohnes, der an sich schon am Lohntage zur Verfügung stehen müßte, als Steuer des Arbeitnehmers an das Reich abzuführen."

*

Lurussteuer.

Bei der Beratung der neuen Steuergesehentwürfe im Steuerausschuß des Reichstags ist die Erörterung der Umsatz­steuer auf Wunsch des Reichsfinanzministeriums einstweilen zu­rückgestellt worden bis zur 2. Lesung der Gesezentwürfe. Außer einer Ermäßigung der allgemeinen Umsatzsteuer erwartet die Wirtschaft auch eine Beseitigung der erhöhten Umsatzsteuer und zwar sowohl der sog. Luxus- wie der Anzeigensteuer im Druck­und Malergewerbe. Um diesen Wünschen größeren Nachdruck zu verleihen, haben wir uns an die dem Handwerk nahestehen­den Abgeordneten im Steuerausschuß des Reichstages gewandt mit der Bitte, bei der Beratung der Umsatzsteuer für die Wünsche des Handwerks und vor allem für die Beseitigung der oben genannten beiden Steuern einzutreten.

Ist die Frist für die Stellung des Antrages auf Ge­währung des Beamtenscheines abgelaufen? Wie von der Hauptgeschäftsstelle des Zentralverbandes deutscher Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebener E. V., Berlin NO. 18, mitgeteilt wird, bestehen in den weitesten Krei­sen der Interessenten über diese Frage die größten Zweifel. Be­kanntlich war die Frage von seiten des Reichsarbeitsministe= riums durch einen Erlaß vorläufig dahingehend beantwortet worden, daß die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen auf Ge­währung des Beamtenscheins abgelaufen sei. Die Folge dieses Erlasses war, daß die Versorgungsämter sämtliche Anträge auf Gewährung des Beamtenscheins unter Hinweis auf die vor­liegende Fristversäumnis ablehnten. In verschiedenen Urteilen von Versorgungsgerichten im Reiche wurde ein gegenteiliger Standpunkt eingenommen. Es wurde darauf hingewiesen, daß

das Recht auf den Beamtenschein nicht als ein besonderer An­spruch zu behandeln sei, sondern daß dieses Recht ein Teil des Anspruches auf Versorgung sei. Daraus folgere, daß die An­sprüche auf die einzelnen Arten der Versorgung dann rechtzeitig erhoben seien, wenn der umfassende Anspruch vor Ablauf der Frist geltend gemacht war. Auch der 10. Senat des Reichsver­sorgungsgerichts sprach sich am 13. März 1925 in demselben Sinne aus. Inzwischen hat der 13. Senat des Reichsversor­gungsgerichts unterm 6. Mai 1925, Ifd. Nr. 304 diese Frage grundsätzlich entschieden. Der aufgestellte rechtsverbindliche Grundsay hat folgenden Wortlaut: Ist der Anspruch auf Rente rechtzeitig angemeldet, so kann der Beschädigte später auf Gel­tendmachung eines anderen Versorgungsanspruches nicht mehr wegen Versäumnis der Fristen der§§ 52, 53 und 111 des Reichs­versorgungsgerichtes mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen wer­den." Nach dieser grundsätzlichen Entscheidung des Reichsver­sorgungsgerichts kann also die Anmeldung des Anspruches auf Gewährung eines Beamtenscheins von einer Frist dann nicht abhängig gemacht werden, wenn der Anspruch der Rente selbst rechtzeitig angemeldet wurde.

Lokales.

Gießen. Der Kriegerverein hatte am 9. Juli Monatsver­sammlung und dazu dieses Mal auch die Angehörigen seiner Mitglieder eingeladen. Man weiß, daß auf diese Art die Kriegervereinsbestrebungen doppelte Förderung erfahren. Un­sere Frauen und erwachsenen Söhne, ja selbst die erwachsenen Töchter sind gute Fürsprecher der Kriegervereinssache, wenn sie hören, was die Kriegervereine auf dem Gebiete der Fürsorge und Unterstützung unserer bedürftigen Kameraden schaffen. Die Berichterstattung über die Erbacher Tagung durch den 1. Vorsitzenden, Kamerad Landgerichtsrat Trümpert war wie geschaffen dazu. Der Verein wird derartige Versammlungen wiederholen.

Literarisches.

Hygienische Volksbelehrung. Krankheiten verhüten ist besser und billiger als heilen! Die Verlagsanstalt Erich Deleiter, Dresden- A. 16, Silbermannstr. 8, gibt eine Volksaufklärungs­schriftserie heraus, wovon uns das Hestchen Die Tuberkulose, ihre Ursachen und Bekämpfung" von Prof. Dr. Bürgers vor= liegt.

Besucht 1.

die

Internationale Arbeiter.

Olympiade

im

STADION

ZU

Frankfurt a. M.

24. bis 28. Juli