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hängig gemacht; der Zeitpunkt für die Prüfung ist aus der An­zeige zu ersehen.

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Für den Eintritt in die unterste Klasse wird verlangt( und nur verlangt), daß der Schüler das Ziel des 7jährigen Volks­schulbesuches wirklich erreicht hat. In der Aufnahmeprüfung, die schriftlich und mündlich abgehalten wird, ist von Schüler besonders nachzuweisen: einige Gewandtheit im schrift­lichen und mündlichen Gebrauch der deutschen Sprache( Aufsatz und Erzählen), ziemliche Vertrautheit mit der deutschen Recht­schreibung( Diktat); Kenntnis und Verstehen des Hauptsäch= lichsten aus der deutschen Sprachlehre, Sicherheit und Gewandt­heit im mündlichen und schriftlichen Rechnen( hauptsächlich im Bruchrechnen, Rechnen mit Münzen, Maßen und Gewichten und im bürgerlichen Rechnen), das Wichtigste aus den Realien ( Geschichte, Erdkunde und Naturgeschichte).

Die Aufgaben werden so gestellt, daß weniger das Wissen als das Können beurteilt wird. Ausdrücklich sei bemerkt, daß Rücksicht darauf genommen wird, ob ein Schüler aus einer einklassigen oder einer mehrklassigen Volksschule kommt.

Es mag auch noch gesagt werden, daß der Austritt aus der Aufbauschule jederzeit erfolgen kann, daß auch die Reife für die Obersekunda"( das frühere Einjährige") und die Prima­reife" an der Aufbauschule erworben werden kann.

5. Die Aufbauschule in Friedberg stellt die deutschkundigen Fächer( Deutsch, Philosophie, Geschichte, Erdkunde, Staats­bürgerkunde, Volkswirtschaftslehre) in den Mittelpunkt des Unterrichts( bei sechs Klassen 65 Wochenstunden). Daneben tommen jedoch auch die mathematisch- naturwissenschaftlichen Fächer( 46 Wochenstunden) durchaus zu ihrem Recht. Als erste Fremdsprache wird z. Zt. Französisch verbindlich gelehrt( 30 Wochenstunden). Von der Untersekunda an kommt Latain als Wahlfach hinzu( 12 Wochenstunden). Es wird von der Schule darauf gesehen, daß alle Schüler diesen Latainunterricht mit­nehmen; er konnte nicht als verbindlich angesetzt werden, weil infolge der neueren amtlichen Beschränkung der Wochenstunden­

Steuerbericht für Februar 1925.

Bon Steuersyndikus Hugo Rotte, Wurzen Vor kurzem ist eine Uebersicht über die bisherigen Reichsein­nahmen durch Steuern für neun Monate des Rechnungsjahres 1924 bis 1925 veröffentlicht worden. Daraus geht hervor, daß der Voranschlag der einzelnen Steuerarten für das ganze Rech­nungsjahr bereits in dessen ersten neun Monaten nicht un­wesentlich überschritten worden ist. So ergibt z. B. die allge­meine Umsatzsteuer, die im Voranschlag mit 1260 000 000 Mark eingesetzt ist, Ende Dezember bereits einen Eingang von 1 353 757 308 Marf. Der Vermögenssteuervoranschlag ist um 48 Millionen überschritten, während der Voranschlag der Ein­kommensteuer um rund 250 Millionen Mark überschritten ist.

Aus Zöllen gingen 70, aus der Tabaksteuer 5, aus der Biersteuer 20, der Weinsteuer 15 der Beförderungssteuer 11 Millionen Mark mehr ein, als diese Steuern für das ganze Rechnungsjahr veranschlagt worden waren. Die in den ersten Tagen des Februars und im ganzen Januar angehaltene Geld­flüssigkeit dürfte größtenteils auf die von den Behörden in den Verkehr gebrachten Steuergeldern zurückzuführen sein.

Dieses günstige Ergebnis der Steuereingänge ist wohl auch der Grund gewesen, daß der Reichsfinanzminister verschiedent­lich Ermäßigungen und Vergünstigungen bei den einzelnen Steuerarten zugestanden hat. Die allgemeine Umsatzsteuer ist auf vs. ermäßigt worden. Der geringere Satz kommt erst­mals für die Versteuerung der Januarsäte zur Auswirkung, die am 10. bezw. 17. Februar gezahlt werden müssen. Durch eine Erweiterung des Umsatzsteuerprivilegs der Einfuhrhändler und eine entsprechende Auslegung ist ferner gestattet worden, daß als erster und demzufolge steuerfreier Umsatz aus dem Auslande auch der Verkäufer aus den sogenannten Umsatzsteuerfreilegern zu gelten hat. Der Käufer muß sich zur Erlangung der Umsatz­Steuerbefreiung von dem betreffenden Lagerinhaber eine ent­

zahl dafür keine Zeit mehr übrig blieb. Es hätte dann ande­res, für die Aufbauschule Wichtigeres, gestrichen werden müssen. Nach Lage der Sache wäre nur eine Verminderung der Stun denzahl für Deutsch, Geschichte und Erdkunde in Frage ge­tommmen.

In besonderem, verbindlichem Unterricht sucht die Aufbau­schule den Kunstsinn ihrer Schüler zu wecken und zu pflegen und sie in das Verständnis der Werke der deutschen Malerei, der Bildhauerkunst und der Baufunst einzuführen. Der durch alle Klassen verbindliche Unterricht im Zeichnen gibt Gelegenheit, die eigene künstlerische Fähigkeit zu entwickeln.

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Der Pflege der Musik wird als der deutschesten Kunst be­sondere Sorgfalt zugewandt. Nicht nur lernen die Schüler in verbindlichem Unterricht Klavier und Violine spielen, sondern sie haben auch die Möglichkeit, sich in unverbindlichem Unter­richt eine gewisse Fertigkeit auf der Orgel, der Bratsche, dem Cello und selbst anderen Instrumenten zu erwerben. verbindliche Unterricht in der Musiktheorie erschließt dem Schü­ler das Verständnis der musikalischen Form und führt ihn in Verbindung mit dem Unterricht in der Geschichte der Musik in das Wesen der deutschen Musik ein. Einzelgesang und Chor­gesang geben dem Schüler eine gewisse technische Schulung und machen ihn mit den edelsten Blüten dieses Zweiges der deut­schen Tonkunst bekannt.

Turnen, Spiel und Sport, Schwimmen( alles in verbind­lichem Unterricht) sorgen dafür, daß auch der Körper der Schü­ler ausgebildet und für den harten Lebenskampf gestählt wird.

So verwirklicht die Aufbauschule ein Erziehungsziel, das sich wesentlich von dem der anderen höheren Schulen unter­scheidet. Dadurch erhält sie ihre Daseinsberechtigung als vierte höhere Schule. Sie und sie allein als Schule gibt den Schülern neben der Ausbildung des Verstandes und des Willens einen Schatz an seelischen Werten. der den ganzen Menschen veredeln muß. Daß die Reifeschüler der Aufbauschule auch alle An­forderungen, die die Hochschule an die Studenten stellt, erfüllen werden, wird sich sehr bald zeigen.

sprechende Bescheinigung ausstellen lassen, die er zusammen mit seiner Umsatzsteueranmeldung dem Finanzamt einzureichen hat. Die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftssteuer haben vom 2. Vierteljahr 1925 nur noch vierteljährlich zu geschehen. Diese Milderung konnte aus technischen Gründen für das erste Vierteljahr 1925 noch nicht durchgeführt werden. Auf jeden Fall wird sie aber zur Entspannung der Geldlage beitragen, wenn auch eine Herabsetzung der Steuersätze wün­schenswert gewesen wäre. Nach einer Auffassung des Reichs­finanzhofes kann der jetzige Mindestsaz der Körperschaftssteuer­vorauszahlungen von drei achtel vom Tausend nicht herabgesetzt werden. Dem Reichstage ist fernerhin noch eine Vorlage zu­gegangen wonach eine Veranlagung zur Einkommen- und Körperschaftssteuer für 1924 noch vorgenommen werden soll, um einen Ausgleich zwischen den vorausgezahlten Summen und der sich durch die Steuerpflicht ergebenden Steuerschuld zu schaffen.

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In der letzten Zeit ist verschiedentlich Klage darüber ge­führt worden, daß die Finanzämter noch immer Abschlußzah­lungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer 1923 ver­langen. Um die Härten, die in diesem, nach dem im Gesetz an sich zulässigen Vorgehen der Finanzämter liegt, zu beseitigen, hat der Reichsfinanzminister in seinem Erlaß( 3c I 5427) be­stimmt, daß die Maßnahmen wegen der Festsetzung besonderer Abschlußzahlung auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer 1923 möglichst bald erledigt sein müssen. Weiterhin wird be­stimmt, daß Abschlußzahlungen überhaupt nicht mehr festzu­setzen sind, wenn der festzusetzende Betrag 5000 Reichsmart nicht übersteigt. Ist dies jedoch der Fall, muß dazu die Genehmigung des Landesfinanzamtes eingeholt werden. Es wird ferner darin der Grundsatz vertreten, daß es unmöglich ist, zwischen den Vermögen im Jahre 1922 und Ultimo 1923 einen zuverläs­sigen Maßstab für eine etwaige Einkommenberechnung für 1923 aufzustellen. Die Festsetzung einer nochmaligen Abschluß­zahlung für 1923 ist zulässig, wenn sich die Angaben des Steuer­pflichtigen auf Grund deren seinerzeit eine Abschlußzahlung fest­

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