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Hauseigentümer hat unter dem Druck der unzulänglichen Miet­zinsbildung sein Anwesen um einen bestimmten Papiermark­betrag veräußert, der im Regelfalle nur einen kleinen Bruchteil des Friedenswertes( in Goldmark) darstellt und- von ver einzelten Fällen abgesehen der bei weitem nicht den Betrag der aufgewerteten Ersthypothek repräsentiert. Nachdem im Zeit­punkte des Verkaufs eine Hypothek nicht bestand, erfolgte die Veräußerung naturgemäß unter Zusicherung von Hypothekfrei­heit. Durch das Aufleben der ohne Vorbehalt nach dem 31. De­sember 1922 gelöschten Hypotheken und das Aufleben der mit Vorbehalt generell wieder auflebenden gelöschten Hypotheken wird der Vorbesizer in Anspruch genommen, was auch in Form der Wandelungsklage geschehen kann. Das führt dazu, daß der Vorbesitzer nicht nur sein Haus losgeworden ist, sondern daß er durch die in§ 11 des Aufwertungsgesetzes verfügte Rückwirkung und Vorbehaltsanerkennung eine Schuldverpflichtung aufgebür­det bekommt, die den seinerzeit erhaltenen Kaufpreis der zumeist in der Zeit des Währungsverfalls rasch vernichtet war ganz erheblich übersteigt. Stellt man sich weiter vor, daß gerade in den Jahren 1921 bis 1923 der größte Grundstücksumsaz statt­fand, daß die Häuser inzwischen vielfach den Besitzer mehrfach gewechselt haben, dann kann man ermessen, welche Wirkungen diese Gesetzesbestimmung auslöst und welche Rechtsunsicherheit

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dadurch hervorgerufen wird. Durch diese Gesetzesbestimmung

aber werden nahezu ausschließlich diejenigen früheren Haus­eigentümer getroffen, die an und für sich notleidend waren und deswegen ihr Besitztum veräußern mußten. Es wäre deshalb in hohem Maße ungerecht, diese Opfer der Inflation mit deppel­ten Ruten zu schlagen, indem man ihnen zu dem Verlust ihres Besitztums nachträglich noch eine unerschwingliche Schuldver­pflichtung aufaftrogiert.

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Es ist aber auch ein Unding, den Hypothekengläubiger, der bei Bewilligung der Löschung der Hypothek sich gegen das im seinerzeitigen Zeitpunkt bestehende Gesetz, wonach Löschungsbe­willigungen nur vorbehaltlos erklärt werden konnten, verfehlt hat, besser zu stellen als den gesetzlich korrekten Gläubiger, der dem Grundsatz Mark gleich Mark" gehorchte, und darum die Hypothek vorbehaltlos löschen ließ. Es ist ein Unrecht, den Hypothekengläubiger, der in seinem Bureau einen Stab von Fachleuten sitzen hatte und so beraten den Vorbehalt machte, gegenüber dem einfachen schlichten Bürger zu bevorzugen, der von der Möglichkeit eines Vorbehaltes nichts wußte oder gar, von Richter oder Notar belehrt, die vorbehaltlose Löschung be­willigen zu müssen glaubte. Will man ihn auf den Weg verwei­sen, zu versuchen, gegenüber dem, der ihn belehrt hat, seinen Regreß zu nehmen, weil dieser sich an das Gesetz hielt und die aufgekommene Praxis der Vorbehaltsausbedingung nicht be­rücksichtigte? Der§ 11 des Entwurfes, der den Gläubigern, die feinen Vorbehalt machten, halbe Aufwertung, jenen aber, die die Leistung nur unter Vorbehalt annahmen, volle Aufwertung zubilligt, verstößt gegen die dargelegten Grundsäge und zugleich gegen den von Gesez und Rechtsprechung lange aufrechterhalte­nen Grundsatz der Gleichstellung ,, Mark gleich Mart". Aus die­sen Gründen muß seitens des organisierten deutschen Hausbe­fizzes auch das Wiederaufleben der mit Vorbehalt gelöschten Hypotheken bekämpft werden.

8. Die rückwirkende Aufwertung löst in ihrer Gestaltung nach dem neuen Gesetzentwurf die gleichen Bedenken aus, wie sie der Zentralverband deutscher Haus- und Grundbesitzervereine in seiner Denkschrift vom 20. Februar 1925 entwickelt hat. Die Rück­wirkung ist um so bedenklicher, da der Gesetzentwurf eine bis zu 25 Prozent erhöhte Aufwertung und darüber hinaus bei zahl­reicheren Fällen wie bisher eine unbegrenzt erhöhte Aufwertung zuläßt, so u. a. für Restkaufgelder aus Verkäufen nach dem 31. De zember 1911. Man wende nicht ein, daß§ 11 Abs. II Saz 2 es ermöglicht, der Billigkeit im einzelnen Falle Rechnung zu tragen. Es ist zunächst nicht einzusehen, warum die Billigkeits­bestimmungen nicht auch in den Fällen des§ 11 Abs. I, wenn man diese überhaupt neben jenen des§ 11 Abs II bestehen lassen fönnte, gelten sollen; weiter ist die Billigkeitsklausel erheblich zu enge gefaßt. Die Aufwertung soll nicht stattfinden: ,, wenn die Leistung auf die Kündigung durch den Gläubiger erfolgt ist".

Muß es nicht schon genügen, wenn der Gläubiger die Heimzah­lung veranlaßt hat, ohne daß es zu einer eigentlichen Kündi­gung fam, z. B. weil die Heimzahlungsvereinbarung dem Ver­langen des Gläubigers nach höherer Verzinsung bezw. Erhöhung des Verwaltungskostenbeitrages bei Tilgungshypotheken oder der Anfrage, ob Schuldner das vom Gläubiger zwecks Verwen­dung in seinem Geschäft gewünschte Kapital nicht zurückzahlen | wolle, auf dem Fuße gefolgt ist?§ 11 Abs. II Satz 2 bestimmt zwar weiter, daß der Aufwertungsanspruch entfällt, soweit die Aufwertung für den Schuldner mit Rücksicht auf seine wirtschaft­liche Lage, insbesondere auch auf erhebliche auf den Währungs­verfall zurückführende Vermögensverluste, eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Zusatz ,, mit Rüdsicht auf seine wirtschaft­liche Lage ist hier so wenig berechtigt wie in der Billigkeits­flausel des§ 2. Hier gilt wiederum das bereits oben in Ziffer 5 Ausgeführte.

Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse kann vom Standpunkt des Hausbesizes auch dem Wiederaufleben der nach dem 31. De­zember 1922 ohne Vorbehalt gelöschten Hypotheken nicht zuge­stimmt werden.

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9. Der Schlußabsatz des§ 11 sieht die Kostenaufhebung in anhängigen Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Parteikosten nur für die Fälle des§ 11 und nicht allgemein für alle Fälle vor, in denen Prozesse durch die Neuregelung des Aufwertungsrechts ihre Erledigung finden. Die umfassendere Gestaltung in der Be­stimmung ist zu fordern; sie ist der Austragung der bekannten strittigen Rechtsfrage in jedem einzelnen Rechtsstreite zweifel­los vorzuziehen.

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10. Bedauerlich ist, daß der Gesetzentwurf die in der Denk­schrift des Zentralverbandes vom 20. Februar vorgeschlagenen Wege zur Umwandlung der Aufwertungshypotheken in Tilgungs­hypotheken nicht eingeschlagen hat. Die ablehnende Begründung zum Gesetzentwurf, nach der es zu einer Diskreditierung der Pfandbriefe führen müßte, wollte man die Kreditinstitute ab­weichend vom geltenden Rechte zum Erwerb nicht durchaus ein­wandfreier Hypotheken nötigen", vermag nicht als stichhaltig an­gesehen zu werden. Abgesehen davon, daß selbst bei einer Auf­wertung im Sinne des Gesezentwurfes und unter Zugrunde­legung einer 75prozentigen Vorkriegsbelastung des Friedens­wertes( Wehrbeitragswertes) und einer nur 35prozentigen heu­tigen Wertannahme der Totalaufwertungsbetrag noch in der ersten Werthälfte hypothekarisch gesichert und damit eine pupil­larische Sicherheit der Pfandbriefe gewährleistet ist, kann dieses Moment nicht ausschlaggebend sein. Das Wesentlichste ist viel­mehr, daß heute noch etwa 45 Milliarden Goldmark Hypotheken auf Grund und Boden ruhen, die bei einer Aufwertung von durchschnittlich 20 Prozent einen Aufwertungsbetrag von 9 Mil­liarden Goldmark darstellen, und daß dieser Betrag zu einem Zeitpunkt in Bewegung gerät, was nicht nur für den deutschen Hausbesiz, sondern für die deutsche Wirtschaft überhaupt eine eminente Gefahr bedeutet.

Für diese Gefahr kann das in§ 5 Abs. 1 vorgesehene Sicher­heitsventil( Abtragung der Hypotheken in fünf Jahresraten in der Zeit von 1930 bis 1935) nicht als ausreichend angesehen wer­den, um so weniger, als durch die wirtschaftliche Lage des Haus­besitzes und die starke steuerliche Belastung die Kapitalbildung außerordentlich erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich ge= macht ist.

Jst mar der Ansicht, daß die Uebernahme von in Tilgungs­hypotheken umgewandelten Nachhypotheken durch die den Ersthypothekarkredit befriedigenden Institute Institute eine Beein­trächtigung der Sicherheit der Pfandbriefe im Gefolge haben könnte, dann muß unter allen Umständen daran festgehalten werden, daß wenigstens die Ersthypotheken auf An­trag des Schuldners amor.qabel gemacht werden können. Denn durch die Umwandlung einer Zeithypothek in eine Tilgungs­hypothek n.. doch die Sicherheit des Pfandbriefes an sich nicht im mind... getroffen. Von dem Umwandlungsrecht bezüglich der Erststelligen Hypotheken der Realkreditinstitute überhaupt bzusehen, besteht also kein begründeter Anlaß, zumal die Zu­

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