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Samstag, den 9. Mai 1925.

Die Hypothekenaufwertung und der Reichsrat.

( Schluß.)

Was soll es bedeuten, wenn an anderer Stelle im gleichen Paragraphen(§ 2 Abs. 3) gesagt wird: Die an Stelle einer Rangänderung vorgenommene Abtretung oder Neubegründung bleiben für die Feststellungen des Erwerbstages außer Betracht?

4. Es bedarf weiter der Nachprüfung, ob die Klauseln, die der Billigkeit im Einzelfall Rechnung tragen sollen. ihren Zweck erreichen.

Für die Berechnung des Goldmarkwertes ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend; die Buchhypothek wird erst mit der Eintragung erworben; die Verzögerung der Eintragung beruhte häufig auf Zufall. Es bedarf der Klarlegung im Gesetz, welcher Zeitpunkt als Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend sein soll. Ohne eine solche Bestimmung sind zahlreiche Rechtsstreitigkeiten nicht zu vermeiden.

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Nr. 55.

mehr Platz greifende rüdwirkende Aufleben einer Hypothek

würde nun der Eigentümer außerordentlic schwer betroffen, wenn die Möglichkeit der Herabsetzung nur auf seine derzeitige wirtschaftliche Lage abgestellt ist. Erklärt man mit dem Gesetz­entwurf die algemeine Wirtschaftslage des Schuldners in einem solchen Fall für entscheidend, so bürdet man in Wahrheit dem Eigentümer nichts anderes als eine besonders krasse und will­fürliche Vermögeteuer auf, nicht wie die Bermögensteuer im allgemeine sich in Millesäzen errechnet, on en mit den be­trächtlichen Hundertsätzen von 15 cd.r gar 25 Prozent eine teil­weise Konfiskation des Vermögens des Eigentümers, den die Hypothekbelastung gar nichts anging, darstellt. Aus diesem Grunde darf die Herabsetzung der Aufwertung nicht nur von der wirtschaftlichen Lage des Eigentümers abhängig gemacht wer­den, sondern es ist unerläßlich, auch allenfal's sich ergebende Unbilligkeiten in gleichem Maße zu berücksichtigen.

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6. Eine andere Frage: Wäre es nicht veranlaßt, Höchstsäke für die erhöhte Auswertung des§ 3 vorzuschreiten? Die Aus­legung der Titten Steuernotverordnung in der Praxis hat zu den unterschiedlichsten und widersprechendsten Erkenntnissen ge­führt und de höchste bayerische Gerichtshof hat sich im Gegen­

sag zu einer von ihm einige Wochen vorher ergangenen Entschei­dung wie auch das Preußische Kammergericht auf den Stand­punkt gestellt, daß die privilegierten Forderungen über 100 Pro­zent aufgem: fct werden können. Der Aufwertungsgefeßentwurf (§ 2) und das Vermögensteuergesetz nehmen übereinstimmend einen unter Friedenspreis liegenden Grundstückswert an. ist nicht einzusehen, mit welchem Recht ein Tei! dieser Grund­stüde nämlich z. B. die durch Hypothet gesicherten Restkauf­schillinge, an über dem Friedenspreis liegenden Wert dar­stellen sollen

Es

Die Feitschung eines Höchstsages für die fwertung dieser Ansprüche rechtfertigt sich nicht nur aus diesem Grunde, sondern auch vom Genchtspunkt einer im Reiche konforn gehenden Auf­wer: ung durch die Aufwertungsstellen, die yinsichtlich ihrer Höchstsätze heute schon ganz beträchtliche Unterstiede in den ein­zelnen Ländern aufweisen.

5. Jn§ 2 Abs. 1 des Entwurfes ist bestimmt: Der Eigen­tümer fann eine Herabsetzung der Auswertung verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unabweisbar erscheint." Die Abstel­lung auf die wirtschaftliche Lage des Eigentümers allein ist nicht berechtigt. Gewiß fann die wirtschaftliche Lage des Eigen­tümers eine Herabsehung der Aufwertungsquote berechtigt er= scheinen lassen( z. B. Eigentümer in hohem Alter, ohne Ein­kommen und ohne Vermögen). Aber es ist unbillig, die Möglich­feit der Herabsetzung nur auf die wirtschaftliche Lage des Eigen­tümers zuzuschneiden. Die Herabsetzung muß auch dann gewährt werden, wenn sie zur Abwendung einer groben Unbilligkeit un­abweisbar ist. Die grobe Unbilligkeit besteht im Einzelfalle dann, wenn nach Lage des Falles dem Schuldner die Normal­aufwertung nicht zugemutet werden kann, z. B. weil er das An­wesen in der Inflationszeit zum vollen seinerzeitigen Verkehrs­wert oder sogar erheblich über diesen bezahlt hat, der Verkäufer aber seiner Verpflichtung zur Hypotheffreimachung infolge der Nichtdurchsetzung der Löschung bei Bestehen einer verpfändeten Hypothek oder aus anderen Gründen nicht nachkommen konnte und nun an Stelle der noch nicht beseitigten Papiermarkhypo­thet auf einmal traft des Gesetzes eine aufgewertete Goldhypo­thet getreten ist. Solche Fälle sind nicht nur vereinzelt vorge­tommen. Man fann doch nicht dem jezigen Grundstückseigen­tümer die volle normale Aufwertung aufbürden, wie dies in Literatur und Judikatur bisher teilweise geschieht( vgl. Jur. Wochenschrift 1925 S. 287: Ausführungen von Dr. v. d. Trend, übrigens auch, Deutsche Hausbesitzerzeitung" 1925 G. 109). Es kann z. B. jemand ein Haus zu einem im Zeitpunkt des Er­werbs entsprechenden Kaufpreis erworben haben, der durch irgendwelche Umstände inzwischen seine wirtschaftliche Lage( Hei-| tennung gewandt. rat, durch Erbfall, durch geschäftliche Tüchtigkeit) verbessert hat. Diese Verbesserung der wirtschaftlichen Lage steht mit dem Er­werb des Hauses in keinerlei Zusammenhang. Durch das nun­

7. Eine der meistkritisierten Bestimmungen war jene des § 11 der Dritten Steuernotverordnung. Der neue§ 11 fordert die Kritik in nicht geringerem Maße heraus. Rüdwirkung und Vorbehaltsanerkennung sind Bestimmungen rn unheilvoller Bedeutung. Nicht umsonst haben sich schon in den wenigen Ta­gen seit dem Erscheinen des Entwurfes mehrfache Zuschriften von Hausbesitzerverbänden der Länder, Hausbesitzervereinen und ein­zelnen Hausbesitzern beim Zentralverband in besonders lebhafter Weise gegen die vorgesehene Rückwirkung und Vorbehaltsaner­

In den Begründungen zu diesen Vorstellungen kehrt immer der gleiche Fall wieder, der sich tausendfach in allen Ländern er­eignet hat und dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Ein