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Zum Zusammenbruch der Zwangswirtschaft

im Wohnungswesen.

Von J. Kreiselmeyer- Edenkoben.

Bet aller Not und Bedrängnis des deutschen Volkes gibt es seit Jahren auf keinem Gebiet größere Aufregung und Unzu­friedenheit wie im Wohnungswesen. Das traute Heim, das man durch allerlei Gesetze schützen wollte, ist vielfach durch diesen Schutz zum Ort der Qual geworden und Mieter und Vermieter stehen kampfbereit gegenüber. Dem einen sind die unerschwing­lich gemachten" Mieten zu hoch, dem anderen zu niedrig. Im Interesse beider möge nachstehende kurze Beleuchtung aus unpar­teiischer Feder zur Verständigung und Bessergestaltung der Ver­hältnisse beitragen.

Die gesetzliche Miete" beträgt seit 4 Monaten( in Bayern) 68% von der Friedensmiete 1914 und verteilt sich:

1. Der Staat erhält davon:

( für Wohnungsbau)

1. Die Haussteuer 2. 550% zur Haussteuer

3. Von 700% Zuschlag

zur Haussteuer die Hälfte

( Geldentwertungssteuer) zus.

-

2% 11%

der Friedensmiete

"

"

"

7%

"

"

2. Die Gemeinde erhält davon:

2. von 700% Geldentwertungs­

1. 400% Umlage( Höchstsatz)

zuschlag die Hälfte

( Aufwertung) zusammen

-

8%

7%

" 1

20%

der Friedensmiete

3. Der Kreis erhält davon: 50% Umlage auf die Haussteuer( Höchstsatz)

"

P

"

1500

1%

1, 2 und 3 zusammen 36° 0 4. Der Hausbesitzer erhält davon:

1. Für große Instandhaltung

5%

der Friedensmiete

"

"

"

87

"

"

2. Für lausende Instandhaltung 12% 3. Für Miete u. Verwaltungskosten 15%

zusammen

32%

Setzt man den Hundertsaz auf den zahlbaren Mietbetrag d. h. auf den Betrag, der sich aus 68% von der Friedensmiete ergibt fest, so errechnet sich, daß Staat, Gemeinde und Kreis 53% davon, also weit über die Hälfte der sogenannten Miete, erhalten deutlich gesagt, von jeweils 1000 Mart Miete ziehen Staat und Gemeinde jage 530 Mart an sich.

Der dem Vermieter verbleibende Rest von 32% der Frie­densmiete soll für kleine und große Instandhaltung des Hauses, der Wohnung und der Einrichtung, Feuerungsanlagen, Wasser­leitung, Lichtanlagen etc. sowie für Reinigungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten und für Miete" ausreichen.

Nimmt man zur Veranschaulichung eine Friedensmiete aus 1914 mit 360 Mark an( dafür erhält man in der Klein- und Mittelstadt schon eine gute Wohnung), so ergibt das 30 Mark Friedensmiete pro Monat. Hiervon 32% für den Vermieter 9,60 Mark, welche sich wie folgt verteilen:

1. Für große Instandhaltung 5% der Friedensmiete= M 1,50 2. Für lauf. Instandhaltung 12% der Friedensmiete M 3,60 3. Für Verwaltungsf. u. Miete 15% der Friedensmiete M 4,50

Aus letzter Position muß bezahlt werden: die Kirchensteuer, Brandkasse, Haftpflicht und sonstige Versicherungen, Straßen­Hof- und Treppenreinigung, Kanal- und Abortentleerung, Müll­und Ascheabfuhr etc.

Jeder objektiv Urteilende, ob Mieter oder Vermieter, wird zugeben, daß heute die Bezeichnung Miete" eine Verhöhnung für den entrechteten Hausbefizer ist und daß mit solch lächerlich geringfügigen Beträgen ein Haus zu Grunde gehen muß. Bei den noch billigeren Armeleutewohnungen ist das erst recht der Fall.

Zu den enorm hohen, für Mieter und Hausbesitzer untrag­baren 1250% Steuerzuschlägen auf die an sich hohe Haussteuer noch eine Steuererklärung: Ursprünglich sollte der früher nied­rige Zuschlag für Wohnungsbauten ganz für Neubauten verwen­

det werden. Heute ist er auf 550% erhöht, nur ein kleiner Teil davon wird für Bauten verwendet, der Löwenanteil ist für Kulturzwecke!?" Die Geldentwertungssteuer(-Aufwertung) soll denjenigen Hausbesizer treffen, der früher eine Hypothek­belastung hatte und diese bei der Inflation mit wertlosen Pa­pierscheine abgetragen hat also auf billige Art zu einem Haus fam. Dagegen ist gewiß nichts einzuwenden aber warum sollen dabei die Mieter und der seit Jahren schuldenfreie Haus­besitzer die gleichen Lasten tragen? Warum erhält der verarmte Hypothekengläubiger, der den Verlust hat, nicht die Aufwer­tung? Warum teilen sich Staat und Gemeinde in einer Zeit der Verarmung großer Volksteile in die Beute aus dem todkranken Wohnungswesen? Wer sich über die derzeitigen Verhältnisse besser informieren will, der lese die Denkschrift Unerträgliche Zustände im Wohnungswesen" 5. Auflage, 32 Seiten, Preis 50. Verlag: Ed. Kummer, Leipzig.

Obwohl diese Zusammenstellung auf bayerischen Verhält­nissen basiert, ist das Bild in Hessen das Gleiche, wenn nicht noch ungünstiger für den Hausbesizer.

Die Staatliche Grundsteuer 1925.

Hierzu erlassen die Finanzämter folgende Bekanntmachung: Das hessische Ministerium der Finanzen hat auf Grund ge­seglicher Ermächtigung bestimmt, daß die für das Rechnungsjahr 1924 veranlagte staatliche Grundsteuer als vorläufige Zahlung auf die staatliche Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1925 weiter zu entrichten ist. Die Fälligkettstermine und der Steuerbetrag der einzelnen Ziele sind für 1925 dieselben wie im Steuerbescheid über staatliche Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1924 ange­geben, das erste Ziel ist also am 15. Mai 1925 fällig. Neue Steuerbescheide werden nicht ausgefertigt, die Zahlung hat viel­mehr bei Meidung der bekannten Rechtsnachteile auf Grund der Steuerbescheide für 1924 bis zu den Fälligkeitsterminen zu er­folgen.

Beachtliches zur Sondersteuer.

Auf verschiedentliche Anfragen machen wir bekannt, daß nach wie vor die auf Grund der Aufwertungsgesetz­gebung gezahlten Hypothekenzinsen an der zu zahlen­den Sondersteuer in Abzug gebracht werden können. Der Hausbesitzer hat unter Nachweis der erfolgten Zahlung beim Finanzamt entsprechenden Antrag auf Grund des § 28 Abs. 4 der 3. Steuernotverordnung zu stellen.

Das ,, überlastete" Wohnungsamt.

Wir wissen es ja schon längst, daß die Wohnungsämter und ihre bedauernswerten Beamten und Angestellten unter der Last der Arbeit fast zusammenzubrechen drohen. Einen schla­genden Beweis, den nur bösartige Menschen nicht als solchen gelten lassen wollen, liefern für diese grausame Arbeitsüber­lastung die erschütternd hohen Kosten der Wohnungsämter, wie sie dann und wann ihren Weg in die Presse finden. Ein wei­terer Beweis ist der dann und wann schreckich in die Ohren gel­lende Notschrei dieser geplagten Aemter nach Anstellung weite­ren Personals. So hat bekanntlich neulich ein Wohnungsamt die Anstellung eines weiteren Beamten verlangt und auch be= milligt erhalten, welche durch unermüdliche Arbeit und durch Einsatz aller Kräfte die Vermittlung von fünf ganzen Woh­nungen als unüberbietbaren Erfolg eines ganzen Jahres buchen konnte.

Nun dringt neue Kunde zu uns, daß nämlich das Berliner Wohnungsamt Tiergarten nur zweimal in der Woche, Mon­tags und Freitags von 9 bis 12 Sprechstunden abzuhalten im­stande ist. Es wäre gewiß ungerecht, wollte man diese be­rechtigte Maßnahme als solche nicht anerkennen, indem man mit der sachunkundigen Behauptung kommt, daß doch eigentlich im Verkehr mit dem Publikum die Hauptarbeit der Wohnungs­ämter bestände. Leute, die solches sagen, wollen oder können

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