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stattung, wenn sie wirklich Vorteile bringen soll, aufgewertet erfolgen müßte und für eine Aufwertung jede gesetzliche Grund­lage fehlt. Um jedoch in den Fällen, in denen die wirtschaft­lige Lage der Steuerpflichtigen in den besetzten Einbruchsge­bieten infolge der Besetzung wesentlich gelitten hat, oder in denen aus anderen Gründen eine Notlage vorliegt, entgegenzu­kommen, habe ich schon früher darauf hingewiesen, daß den Pflicht­tigen, die die genannten Abgaben gezahlt haben, ein Teil der im Jahre 1924 fällig gewordenen Besitzsteuern( nicht auch der Umsatzsteuer) wohlwollend gestundet werden kann. Ich bringe dies erneut in Erinnerung und bin darüber hinaus damit einver­standen, daß bis zur Höhe des Goldwertes der entrichteten Ab­gaben der bezeichneten 1924 fällig gewordene Besitzsteuern gegebenenfalls auch erlassen werden können.

auf die vorläufige staatliche Gewerbesteuer veröffentlicht. Diese| diesen Eingaben zu entsprechen, umso weniger, als eine Er­Festsetzungen erregten namentlich den Widerspruch der monat­lich Vorauszahlenden im besetzten Gebiet, die als Endzahlungen 110% der Einkommensteuervorauszahlungen für Dezember leisten sollten. Sie fühlten sich benachteiligt, weil im Geschäftsumsat des Monats Dezember der Weihnachtsverkauf zum Ausdruck kommt. Bei den vierteljährlich Vorauszahlenden ist insofern ein Ausgleich vorhanden, als der Gesamtumsah aus den Mo­naten Oktober bis Dezember zu Grunde gelegt wird. Da die Endzahlungen im besetzten Gebiet deshalb höher sind, als im unbesetzten, weil dort die Vorauszahlungen auf die Gewerbe­Steuer erst später zugelassen wurden, ordnete das Finanzministe­rium an, daß von den monatlich Vorauszahlenden im besetzten Gebiet zunächst nur 60% der Einkommensteuervorauszahlungen für Dezember( anstatt 110%) und zwar bis 22. Januar einschl. Schonfrist zu zahlen sind. Ueber die Restzahlung ergeht weitere Verfügung. Es ist daran gedacht, den April- und Mai- Umsatz vorigen Jahres heranzuziehen, zu welcher Zeit staatliche Ge­werbesteuer im besetzten Gebiet nicht gezahlt wurde.

2. Kreisgewerbesteuer.

Die Erhebung der Kreisgewerbesteuer wurde im Kreis Darmstadt ab Januar eingestellt. Von den vierte jährlich Vor­av den waren im Januar nur noch zwei Drittel zu zahlen. 3. Die Gemeindegewerbesteuern.

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In vielen Gemeinden, namentlich des besetzten Gebietes, gelangt erst jetzt die Erhebung der Gemeindesteuer zur Durch­führung. Insbesondere in den Gemeinden, die ihre Gewerbe­steuer noch auf Grund der untauglichen Papiermarkfapitalien erheben, machen sich grobe Ungerechtigkeiten bemerkbar. Papiermarkkapitalien eten eben nicht im entferntesten ein Bild von der steuerlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Be­triebe. In solchen Fällen zu empfehlen, an den Gemeinderat mit einem Nachlaßgesuch aus Billigkeitsgründen heranzutreten und dabei den Jahresumsatz- sowie das zur Vermögenssteuer herangezogene Goldmarkbetriebskapital( ohne den Anteil am Grundvermögen, der etwa gewerblich benutzt wird) auzugeben. Sollte der Gemeinderat einen billigerweise zuzumessenden Nach­laß nicht gewähren, so wird empfohlen sich dieserhalben an das Ministerium des Inneren beschwerdeführend zu wenden.

Letzteres Ministerium hat auf Veranlassung der Handwerks­fammer in diesem Jahre die von den Gemeinden beschlossenen Steuersäge vor Genehmigung einer genauen Nachprüfung unter­zogen und ist bereit, in oben geschilderten frassen Fällen auf die Gemeinden einzuwirken. Letzten Endes fann eine nachträgliche Veranlagung auf der Goldgrundlage angeordnet werden.

4. Die staatliche Gewerbesteuer für 1925. Für die Erhebung der staatlichen Gewerbesteuer ab 1. April 1925 liegt ein Referentenentwurf vor, der der Handwerkskammer zur Stellungnahme unterbreitet ist. Hiernach soll endlich mit dem seitherigen unzulänglichen Vorauszahlungssystem auf Grund des Umsatzes Schluß gemacht werden. Steuergrundlagen sollen die bei der Vermögenssteuer festgestellten Betriebsver­mögen und der aus ihnen erzielte gewerbliche Ertrag sein. Sobald ein entgültiger Entwurf vorliegt, wird über ihn im Einzelnen berichtet werden.

Erstattung von Steuern im besetzten Gebiet. Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag hat wiederholt Anträge auf Steuererleichterung für das besetzte Ge­biet an den Reichsfinanzminister gerichtet, der sich kürzlich fol­gendermaßen hierzu äußerte:

,, 1. Zuletzt habe ich in meinem Erlaß vom 9. September 1924 3 C 2 1950 zum Ausdruck gebracht, daß Zwangs­anleihe, Arbeitgeberabgabe, Landabgabe und Brotversorgungs­abgabe, die in den besetzten Gebieten gezeichnet oder gezahlt sind, als zu Recht gezahlt anzusehen sind und nicht erstattet wer­den können. Seitdem sind wieder zahlreiche Eingaben von Spitzenverbänden, Wirtschaftsvertretungen und Einzelpersonen eingegangen, die zur Vermeidung einer unterschiedlichen Be­handlung der Pflichtigen, die gezahlt haben und die nicht ge= zahlt haben, eine Erstattung der gezahlten Beträge fordern. Ich sehe mich zu meinem Jedauern auch jetzt nicht in der Lage,

2. Den Steuerpflichtigen in den besetzten und Einbruchs­gebieten, die schon für die Umsätze der Monate Januar bis April 1924 die Umsatzsteuer in Höhe von v. H. entrichtet haben, ist die Möglichkeit des Ausgleichs gegenüber solchen Pflichtigen, die für diese Umsätze die Umsatzsteuer nur in Höhe von 2 v. H. entrichtet haben, dadurch gegeben, daß die Umsätze des Kalenderjahres 1924 im Kalenderjahr 1925 veranlagt wer­den und dabei die zuviel gezahlten Beträge angerechnet bezw. erstattet werden( vergl. Erlaß vom 28. November 1924- 3 U 10 000 unter A 1 3)."

Die Verzinsung der aufzuwertenden Ansprüche im Jahre 1925.

Obwohl es wahrscheinlich ist, daß die 3. Steuernotverord­nung durch den neuen Reichstag in wesentlichen Punkten ge= ändert werden wird, so ist sie doch zunächst geltendes Recht; Gläubiger wie Schuldner müssen sich nach ihr richten. Das gilt auch für die mit dem Jahre 1925 wieder einsetzende Verzinsung. 1. Hypotheken.

1. Höhe der Berzinsung.

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Für Hypotheken betragen die Zinsen im Jahre 1925 2 Pro­zent, und zwar 2 Prozent des Aufwertungsbetrages". Dies bedeutet, daß, falls keine durch den Eigentümer beantragte Herabsetzung der Aufwertung unter den Normaljazz erfolgt, zum mindesten 2 Prozent von 15 Prozent des Goldmarkbetrages" der Hypothek zu zahlen sind. Wenn z. B. der Goldmarkbetrag einer 1919 bestellten Hypothek von 100 000 M nominal 10 000 Goldmark ist, so sind 2 Prozent von 1500 Goldmark gleich 30 Goldmark Zinsen zu zahlen.

Wenn und soweit die der Hypothek" zugrunde liegende ,, persönliche Forderung" mit mehr als 15 Prozent kraft Aus­spruches der Aufwertungsstelle auszuwerten ist, so sind die 2 Prozent von der also erhöhten Aufwertung zu zahlen. Wenn 3. B. die persönliche Forderung auf 40 Prozent aufzuwerten ist. so sind nicht 2 Prozent von 15 Prozent des Goldmarkbetrages zu zahlen, sondern 2 Prozent von 40 Prozent, also 2 Prozent von 4000, also 80 Goldmark. Solange allerdings die erhöhte Auf­wertung seitens der Aufwertungsstelle nicht festgesetzt ist, sind nur 2 Prozent von 15 Prozent des Goldmarkbetrages zu zahlen. 2. Borbehalte.

Der Gläubiger, der Zinsen in Höhe von 2 Prozent von 15 Prozent des Goldmarkbetrages annimmt, könnte in die nach­teilige Lage kommen, daß die Aufwertungsstelle oder der die 3. Steuernotverordnung abändernde Gesetzgeber aus der An­nahme der 2 Prozent von 15 Prozent schlösse, daß er auf höhere als 15prozentige Aufwertung verzichte. Es kann daher jedem Gläubiger nur dringend geraten werden, bei Annahme der Zin­sen einen Vorbehalt zu machen dahingehend, daß er sich eine über 15 Prozent erhöhte Aufwertung in jeder Beziehung vor­behalte. Zweckmäßig richtet er den Vorbehalt so ein, daß er später leicht bewiesen werden kann; wenn er ihn mündlich vor­nimmt, sollte er sich einwandfreie Zeugen heranholen( möglichst nicht Verwandte, weil ihnen im allgemeinen weniger geglaubt wird als anderen Zeugen).

Der Gläubiger könnte aber ferner durch die Annahme der 2 Prozent Zinsen insofern benachteiligt werden, als die neue

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