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Diese teilte ihm jedoch durch Bescheid vom 3. Januar 1924 mit daß sie nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Ermittierten zwecks Beseitigung des polizeilichen Notstandes der Obdach­losigkeit wieder in dieselbe Wohnung einweisen würde. Darauf­hin ist die Zwangsvollstreďung des Räumungsurteils unter­blieben. Der Vermieter als Kläger verlangte von der Gemeinde als der Beklagten Schadenersatz in Höhe des von dem Mieter nicht bezahlten Mietzinses. Das Amtsgericht als erste Instanz verurteilte die Gemeinde antragsgemäß. Hiergegen legte die Gemeinde Berufung ein, wurde hiermit jedoch vom Landgericht Aachen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Land­gerichts heißt es:

Es ist unzweifelhaft, daß der Berufungsbeklagte( Ver­mieter) nach Lage der Sache gezwungen war, seine besonderen Rechte und Vorteile dem Gemeinwohl aufzuopfern.

Die Frage, ob ihm für diesen Fall eine Entschädigung zu gewähren sei, ist nach Art. 109§ 9 BGB. und Art. 89 Nr. 1a Preuß. Ausf. Ges. zum BGB. zu entscheiden. Für das preußische Recht ist hierbei auch heute noch der als öffentliches Recht auch im Rheinland geltende§ 75 Einleitung zum Allgemeinen Land­recht maßgebend, wonach der Staat demjenigen, der seine beson­deren Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, zu entschädigen gehalten ist. Zwar ist der Staat als entschädigungspflichtig bezeichnet. Der Sinn der Bestimmung ist aber von der Rechtsprechung mit Recht da­hin ausgelegt worden, daß die Entschädigungspflicht den Staat dann noch oder wenigstens nicht allein trifft, wenn der Eingriff in das Privatvermögen innerhalb des Staates einem bestimm­ten engeren öffentlichen Verband, also der beklagten Stadtge­meinde zugute kommt, vielmehr in diesem Falle der interessierte Verband Entschädigung zu leisten habe( Reichsgericht Band 82, 5. 77)."

Diese Auffassung ist nicht nur gesetzlich berechtigt, sondern sie entspricht auch einem gesunden wirtschaftlichen und sozialen Gedankengange. Denn es wäre unbillig, daß derjenige Ver­mieter im Allgemeininteresse des Mietzinses verlustig gehen sollte, der zufällig zahlungsunfähige Mieter hat. Ihm hat schon aus Billigkeitsgründen diejenige Behörde Ersatz zu leisten, auf deren Anordnung die betreffer den zahlungsunfähigen Mie­ter wohnen bleiben. Zur Begründung dieses Anspruches emp­fiehlt es sich, bei vollstreckbaren Räumungsurteilen, diese kurzer­hand dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung zu geben. Der Gerichtsvollzieher wird dann unter Umständen den Vollstreckungsauftrag mit dem Bemerken zurückgeben, daß die Polizei die Räumung verhindern bezw. rückgängig machen wolle. Dieformerk ist dann für den Vermieter das Beweismittel dafür, daß die Polizei, d. h. die Gemeinde im Allgemeininter­esse einschreitet. Die Gemeinde ist in diesem Falle für die zu­fünftige Miete haftbar. Dr. Wildt.

In welchem Stadium des Verfahrens ist der Haus­besitzer bei Verfügung über eine in seinem Hause befindliche freigewordene Wohnung zu hören?

Man möchte es für selbstverständlich halten, daß dem Haus­Hesitzer Gelegenheit zur Geltendmachung etwaiger Bedenken schon in dem Zeitpunkte gegeben werden müßte, in welchem die Zuweisung einer Wohnung an einen Wohnungsuchenden be= schlossen werden soll. Die bayrische Praxis steht zum Teil auf einem anderen Standpunkt. Nach der Auffassung der Kreis­regierung von Unterfranken und Aschaffenburg macht die Woh­nungsmangelverordnung ein anderes Verfahren nötig. In dem prinzipiellen Bescheid vom 3. April 1924 cc 299 ist folgendes ausgeführt:

,, Zuweisung und Beschlagnahme nach der WMB. sind in ihrer rechtlichen Bedeutung und Auswirkung zwei völlig ver­schiedene polizeiliche Verfügungen."

Zweck der Zuweisung ist, aus Anlaß der Vergebung einer Wohnung unter den wohnungsuchenden Bewerbern denjenigen zu bestimmen, der mit dem Hausbesitzer einen Mietvertrag über die Wohnung abschließen darf. Die Zuweisung hat polizeiliche Zwangswirkungen nur gegen die durch sie ausgeschlossenen woh­

nungsuchenden Mitbewerber. Sie bindet jedoch den Hausbesizer oder den Vermieter nicht in dem Sinne, daß er auf ihrer Grund­lage zum Abschluß eines Mietvertrages mit dem zugewiesenen Mieter gezwungen wäre. Allerdings kann er im Hinblick auf das allgemeine Verbot der WMB.§ 25 auch mit keinem ande­ren Wohnungsuchenden einen Mietvertrag abschließen. Er kann aber den Abschluß eines Mietvertrages mit dem zugewiesenen Mieter und damit die Ueberlassung der Wohnung an ihn ver­weigern.

Aus der Fassung der WMB.§ 19 Abs. 1 und 2 ergibt sich, daß die Verfügung über eine Wohnung, also ihre Zuweisung an einen bestimmten Mieter, gegen den Willen des Verfügungs­berechtigten nur auf Grund einer rechtskräftigen Beschlagnahme erfolgen kann, ferner, daß die Rechtskraft der Beschlagnahme­verfügung auch die Voraussetzung für die Festsetzung des Zwangsmietvertrages ist.

Das Zuweisungsverfahren und das Beschlagnahmeverfahren sind daher streng auseinanderzuhalten:

Die Zuweisung verpflichtet den Hausbesitzer voer Vermieter in feiner Weise; er wird durch die Zuweisung nicht beschwert und ist daher in diesem Verfahren unmittelbar nicht beteiligt, hat also keinen Anlaß zur Beschwerdeführung nach§ 34.

Sobald sich ergibt, daß der Hausbesitzer oder sonst Ver­fügungsberechtigte eine freigewordene Wohnung nicht in vollem Umfang dem Wohnungsamt zur Verfügung stellen oder im Ver­laufe des Zuweisungsverfahrens die Ueberlassung einer Woh­nung an einen zugewiesenen Wohnungsuchenden ablehnen, haben die Wohnungsbehörden grundsätzlich sofort das Beschlagnahme­verfahren einzuleiten und durchzuführen. Es ist nicht zweck­mäßig, damit zu warten, bis über die Zuweisung der Wohnung endgültig entschieden ist.

Am Beschlagnahmeverfahren beteiligt sich der Verfügungs­berechtigte und der endgültig zugewiesene Wohnungsuchende.

Dieses Verfahren kann dem Zuweisungsverfahren voran­gehen; in den meisten Fällen wird es ihm nachfolgen oder wäh­rend des Zuweisungsverfahrens eingeleitet werden, weil sich in der Regel erst nach dessen Abschluß oder während seines Laufes die ablehnende Stellungnahme des Hausbesitzers gegen den zu­gewiesenen Mieter ergeben wird.

Das Beschlagnahmeverfahren ist besonders bei den Be­schwerdestellen der Mieteinigungsämter wesentlich anders ge= staltet wie das Zuweisungsverfahren; vgl. WMB.§ 24 Abs. 3. Die Beschwerdestellen werden mit der Entscheidung im Be­schlagnahmeverfahren bei Bestätigung der Beschlagnahmever­fügung auf Antrag zweckmäßig zugleich die Festsetzung des Zwangsmietvertrages verbinden, falls über die Zuweisung be reits endgültig entschieden ist.

Infolge dieser vom Gesetze vorgesehenen strengen Schei­dung zwischen Zuweisung und Beschlagnahme kann allerdings der Fall eintreten, daß eine bereits endgültig verfügte Zu­weisung gegenstandslos wird, falls eine Beschlagnahme nicht

erreicht werden kann.

Die Regierung verkennt durchaus nicht die Schwierigkeiten

und Verzögerungen, die sich aus diesem Zwiespalt für den Voll­zug ergeben. Nach der Fassung der WMB.§ 19 muß aber an­genommen werden, daß von Zwangsräumung bei Schwarz­bezug(§ 25) abgesehen für den zwangsweisen Vollzug einer in die Rechte des Hausbesitzers oder Vermieters eingreifenden Verfügung des Wohnungsmarktes die vorherige rechtskräftige Beschlagnahme unerläßliche Voraussetzung ist."

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Danach ist der Hausbesitzer im Zuweisungsverfahren nicht zu hören, sondern darauf angewiesen, sein Interesse im Beschlag­nahmeverfahren zu wahren, d. h. es auf Beschlagnahme der Wohnung ankommen zu lassen und seine Rechte durch Einlegung der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluß und durch Ver­fechtung derselben im Beschwerdetermin vor dem Mieteinigungs­amt geltend zu machen. Hierdurch entsteht eine Verzögerung der Wohnungsgesetzgebung; in manchen Fällen stellt sich dann erst im Beschlagnahme- Beschwerdeverfahren heraus, daß die seiner­zeitige Zuweisung der Wohnung aus persönlichen oder sachlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann, ein Ergebnis, das möglicherweise von vornherein festgestanden wäre, wenn der Vermieter zu Beginn des Verfahrens gehört worden wäre.

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