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Giessener Zeitung

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Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugsprets:

60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.

38. Jahrg.

Expedition: Südanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag:

Albin Klein in Gießen, Verlagsbruderei, vorm. Keller, gegr. 1788.

Anzeigenpreise:

30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg.

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Donnerstag, den 5. Februar 1925.

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Nr. 15.

Rechte des Hauseigentümers bei 3uweisung eines| zur Beibehaltung des durch den Spruch geschaffenen Verhält­vermögenslosen 3wangsmieters durch die Gemeinde. nisses vorlag oder nicht.( Oberlandesgericht Hamburg, V.Zivil­

Nach§ 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel kann das Mieteinigungsamt, falls zwischen dem Hauseigentümer und dem Wohnungsuchenden ein Mietver­trag nicht zustande kommt, anordnen, daß die Gemeinde an Stelle des Wohnungssuchenden als Mieterin gilt und berechtigt ist, die Mieträume dem Wohnungsuchenden weiter zu vermieten.

Einem Hauseigentümer war ein verheirateter, völlig ver­mögensloser blinder Klavierstimmer als Zwangsmieter zuge= wiesen worden. Da der Hauseigentümer hiermit nicht einver­standen war, so stellte er gemäß der oben erwähnten Gesetzes= bestimmung bei dem Mieteinigungsamt den Antrag, die Ge­meinde solle als Mieterin eintreten. Das Mieteinigungsamt gab diesem Antrag auch Folge, und die Gemeinde vermietete die fraglichen Räume dem erwähnten Zwangsmieter weiter.

Etwa ein Jahr später kündigte die Gemeinde den mit dem Hauseigentümer geschlossenen Vertrag mit der Begründung, der Mieter sei jetzt nicht mehr vermögenslos und außerstande, die Miete zu bezahlen. Er habe sich auch der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Miete stets ordnungsmäßig zu entrichten.

Nun strengte der Hauseigentümer gegen die Gemeinde Klage mit dem Antrage an, festzustellen, daß die Beklagte zur Weiter­zahlung der Miete verpflichtet sei.

Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben den An­spruch des Hauseigentümers für begründet erachtet. Es mag richtig sein, so sprach sich das Oberlandesgericht aus, daß der § 4 der Wohnungsmangelverordnung unangenehme Verpflich­tungen für die Gemeinde im Gefolge hat. Die Vorschriften sind aber gegeben im Interesse der Grundeigentümer, die außer der lästigen Belegung ihrer Häuser mit Zwangsmietern nicht oben­drein einen erheblichen Vermögensverlust durch Zuweisung in­solventer Zwangsmieter erleiden sollen. Diese Absicht des Ge­setzes darf natürlich nicht dadurch vereitelt werden, daß die Ge­meinde als die zur Mietezahlung Verpflichtete sich einseitig durch Kündigung des Mietverhältnisses von der ihr lästigen Miete­zahlungspflicht befreit. Das kann die Gemeinde ebensowenig, wie sich der Hauseigentümer durch einseitige Kündigung seines Zwangsmieters entledigen kann, und die beklagte Gemeinde zeigt durch ihr Verhalten, daß sie ihre Staatspflichten hinsichtlich ihrer Stellung in der Wohnungszwangswirtschaft völlig verkennt. Die Gemeinde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, das Mieteini­gungsamt von neuen anzurufen, und dieses hätte die Verhältnisse prüfen und dann entscheiden müssen, ob noch weiter Veranlassung

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Haftung der Gemeinde für den Mietzins

im Falle der Wohnungsbeschlagnahme.

Seit einiger Zeit häufen sich die Fälle, wo von seiten der Wohnungsämter bezw. Mieteinigungsämter zahlungsunfähige Zwangsmieter in leer gewordene Wohnungen eingewiesen wer­den. Noch zahlreicher aber sind die Fälle, wo Räumungsurteile nicht vollstreckt werden, weil sie von seiten der Polizei der zur Räumung Verurteilte als Obdachloser in dieselbe Wohnung wie­der eingewiesen werden soll. In beiden Fällen haftet für die zukünftige Miete die Gemeinde.

Zu dem ersterwähnten Fall hat das Kammergericht bereits am 23. Juni 1923 eine Entscheidung gefällt, zu welcher die Bro­schüre von Dr. Hertel Mieterschutz und Wohnungszwangswirt­schaft" auf Seite 279 folgendes schreibt:

Der Mieter einer Wohnung, von der ein Teil zwangsweise" hatte die Stadtgemeinde auf Schadenersatz verklagt, weil die abgetrennt uno einem Zwangsmieter zugewiesen worden war, ihm zugebilligte Zwangsmiete keinen Ausgleich des ihm ent­gangenen Schadens darstelle. Das Kammergericht hat die Möglichkeit eines derartigen Anspruchs bejaht. Er könne zwar nicht auf§ 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht ge­stützt werden, weil die Entziehung des benutzten. Raumes sich als eine Ausführung des Wohnungsmangelgesetzes darstelle, in welcher eine Entschädigung über den vom Mieteinigungsamt festgesetzten cietzins hinaus nicht zugesichert sei. Es liege aber cine Enteignung im Sinne des preußischen Rechts vor. Dann habe Art. 153 Abs. 2 der Reichsverfassung Anwendung zu fin­den, wonach eine Enteignung nur zum wohle der Allgemein­heit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden könne und gegen angemessene Entschädigung erfolge, soweit ein Reuys­gesetz nicht etwa anders bestimme. Die ersten Voraussetzungen seien gegeben. Da aber das Wohnungsmangelgesetz andere Be­stimmungen über die Entschädigung nicht treffe, vielmehr ledig­lich die Festsetzung eines Mietvertrages regele, so sei eine an­gemessene Entschädigung zu leisten, für deren Höhe auch der Rechtsweg zulässig sei."

Diese Gründe des Kammergerichts sind ohne weiteres an­wendbar auch auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Zwangsmieters für die gesetzliche Miete.

Ueber den Fall, daß ein zur Räumung verurteilter zah= lungsunfähiger Mieter infolge polizeilicher Maßnahmen nicht exmittiert werden kann, hat das Landgericht Aachen in einem Urteil vom 2. Februar 1925 eine interessante Entscheidung ge­troffen. Der Tatbestand war folgender:

Der Vermieter erwirkte gegen den notorisch zahlungsun­fähigen Mieter ein Räumungsurteil beim Amtsgericht. Der von ihm nach erhaltener Genehmigung des Mieteinigungs­amtes zur Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher teilte deren beabsichtigte Durchführung der Polizeibehörde mit.