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Zahl der minderjährig. Kiuder u. mittell. Angehörig.

123456

Verheirateter Arbeitnehmer

Lediger oder ver­witwet. Arbeitnehmer

9 v. H.

10 p.

H.

18453

7

1

" 1

"

" 1

" " 1

C. Beispiele zu A und B.

098642|

" 1

SATA=

17

11

1. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minder­jährigen Kindern seinen Arbeitslohn für den Monat Juni im Btrage von 225 R- M. am 30. Juni 1925 ausgezahlt, so ist die

Steuer wie folgt zu berechnen:

Bruttoarbeitslohn

Steuerfreier Lohnbetrag

Bleiben

=

225,-R- M.

80,- 145,-R- M. 8,70 R- M.

99

Davon( 10-4=) 6 v. H. Ebenso wäre zu verfahren, wenn dem Steuerpflichtigen sein Arbeitslohn für den Monat Juni 1925 bereits vor oder zu Be­ginn des Monats Juni, also etwa am 30. Mai oder am 1. Juni 1925, ausgezahlt würde.

2. Beträgt der Arbeitslohn des vorbezeichneten Arbeit­nehmers 300 R- M., so ist die Steuer wie folgt zu berechnen: Bruttoarbeitslohn

Steuerfreier Lohnbetrag

Davon( 10-3) 7 v. H.

Bleiben

" 9

300,-R- M. 80,- 220,-R- M. 15,40 R- M. 3. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minder­jährigen Kindern seinen Arbeitslohn für die Lohnwoche vom 6. bis zum 12. Juni im Betrage von 48 R- M. am 13. Juni 1095 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu rechnen: Bruttoarbeitslohn

وو

15. Juni 1925 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu be­rechnen:

Bruttoarbeitslohn

Steuerfreier Lohnbetrag

Davon( 10-5) 5 v. H.

Bleiben

=

280,-R- M. 80,-

99

200, R- M. 10 R- M.

Würde der Monatslohn nur 250 R- M.( oder weniger) betragen, so wären nur( 10-6) 4 v. SH. einzubehalten.

3. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minder­jährigen Kindern seinen Arbeitslohn 14tägig, und zwar für die Zeit vom 20. Mai bis zum 2. Juni im Betrage von 68 R- M. am 2. Juni 1925 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen:

Für die Lohnwoche vom 20. Mai bis zum 26. Mai: Bruttoarbeitslohn

Steuerfreier Lohnbetrag

43, R- M. 15,-

Bleiben

Davon( 10-3=) 7 v. H.=

"

28,-R- M. 1,96 R- M. abgerundet= Für die Lohnwoche vom 27. Mai bis zum 2. Juni:

Bruttoarbeitslohn Steuerfreier Lohnbetrag

43, R- M.

18,60 R- M.

Bleiben

24,40 R- M. 1,46 R- M.

abgerundet= Insgesamt also

Davon( 10-4) 6 v. H.=

gehörige um 50 worden. Zeit vo

am 30. rechnen

Br

( er

5

Da

Wi

nur( 10

zubehal

III

außer Tantien

Einnah

1,95 R- M.

jag als

zweite

1,45 R- M. 3,40 R- M. 4. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minder jährigen Kindern und zwei mittellosen Angehörigen einen Arbeitslohn für das Vierteljahr vom 16. April bis zum 15. Juli 1925 im Betrage von 1200 R- M. am 20. Juni 1925 ausbezahli, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen:

Für die Zeit vom 16. April bis zum 15. Mai: Bruttoar eitslohn

zu berü züge Zahlun

natlich

We

Betrag

Famili

De Bundes

Steuerfreier Lohnbetrag

Davon( 10-4=) 6 v. H.

1,75 R- M. 4. Beträgt der Arbeitslohn des vorbezeichneten Arbeit­nehmers 68 R- M., so ist die Steuer wie folgt zu berechnen:

Bleiben = 1,76 R- M., abgerundet

48,-R- M. 18,60 29,40 R- M.

zugestel

Steuerfreier Lohnbetrag

400,-R- M. 60,-R- M.

rung m

Kriegs

Bleiben 340,- R- M.

sind ab worden

Davon( 10-6) 4 v. H. Für die Zeit vom 16. Mai bis zum 15. Juli: Bruttoarbeitslohn 800,-R- M.

13,60 R- M.

möglich

Bruttoarbeitslohn

Steuerfreier Lohnbetrag

Bleiben

Davon( 10-3=) 7 v. H.

=

68,- R- M. 18,69 49,40 R- M. 3,45 R-

Steuerfr. Lohnbetrag( 2 × 80) Bleiben Davon( 10-9=) 1 v. H.

160 R- M. 640 R- M.

W sie voll läufig sollen

Insgesamt also

6,40 R- M. 20,-R- M.

Di

D. Einzelheiten.

I. Der höhere steuerfreie Lohnbetrag( vgl. Abschnitt A) ist auch dann abzuziehen, wenn der Zeitraum, für den der Ar­beitslohn gezahlt wird, zum Teil in die Zeit vor dem 1. Juni 1925 fällt. In diesem Falle darf jedoch der höhere cuerfreie Lohnbetrag bei Zahlung des Arbeitslohns für mehrere Wochen für die vollen Wochen, die vor dem 1. Juni 1925 enden, und bri Zahlung des Arbeitslohns für mehrere Monate für die vollen Monate, die vor dem 1. Juni 1925 enden, nicht berücksichtigt werden.

Beispiele:

1. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem min­derjährigen Kind seinen Arbeitslohn für die Woche vom 27. Mai bis zum 2. Juni( Wochenlohn) im Betrage von 36,80 R- M. am 5. Juni 1925 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu be­rechnen:

Bruttoarbeitslohn

Steuerfreier Lohnbetrag

Davon( 10-2) 8 v. H.

Bleiben

=

99

36,80 R- M. 18,60 18,20 R- M. 1,45 R- M.

Ebenso wäre zu verfahren, wenn dem Steuerpflichtigen sein Ar­beitslohn für die Lohnwoche vom 26. Mai bis zum 1. Juni 3. B. vorschußweise schon am 30. Mai 1925 ausgezahlt würde. 2. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minder­jährigen Kindern seinen Arbeitslohn für die Zeit vom 16. Mai bis zum 15. Juni( Monatslohn) im Betrage von 280 R- M. am

Würde der Arbeitslohn für das Vierteljahr nur 750 R- M. betragen, so wäre für die Zeit vom 16. Mai bis zum 15. Juli nichts abzuziehen, da die Ermäßigung 10 v. 5. betragen würde.

5. Erhält ein Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn für den Monat Mai 1925 oder für eine ganz in den Monat Mai fallende Lohnwoche erst im Juni 1925 ausgezahlt, so ist bei dieser Lohn­zahlung der steuerfreie Lohnbetrag in der bisherigen Höhe ( 60 R- M. monatlich, 15 R- M. wöchentlich usw.) zu berücksich­tigen. Die Ermäßigungen nach dem Familienstand betragen ausnahmslos nur 1 v. H. für jeden Familienangehörigen.

-

II. Ist einem Arbeitnehmer auf Antrag für 1925 eine Er­höhung des steuerfreien Lohnbetrages einerlei aus welchem Grunde auf einen festen Betrag zugebilligt worden, so be hält es dabei sein Bewenden. Der steuerfreie Lohnbetrag be­trägt jedoch in den in den Abschnitten A und DI bezeichneten Fällen mindestens 80 R- M. monatlich( 18,60 R- M. wöchentlich usw.). Ist die auf Antrag zugelassene Erhöhung in einem Hundertsaz des gesetzlichen steuerfreien Lohnbetrags bemessen, so tritt unter den in den Abschnitten A und DI bezeichneten Voraussetzungen an die Stelle des gesetzlichen steuerfreien Lohn­betrags von 60 R- M. ein solcher von 80 R- M. monatlich( von 15 R- M. ein solcher von 18,60 R- M. wöchentlich usw.).

Beispiel:

Einem verwitweten Arbeitnehmer( Kriegsbeschädigten) mit zwei minderjährigen Kindern und einem mittellosen An­

den im tende S abgeseh hineing hätten. Di den bis derung

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