Zahl der minderjährig. Kiuder u. mittell. Angehörig.
123456
Verheirateter Arbeitnehmer
Lediger oder verwitwet. Arbeitnehmer
9 v. H.
10 p.
H.
18453
7
1
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C. Beispiele zu A und B.
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11
1. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen Kindern seinen Arbeitslohn für den Monat Juni im Btrage von 225 R- M. am 30. Juni 1925 ausgezahlt, so ist die
Steuer wie folgt zu berechnen:
Bruttoarbeitslohn
Steuerfreier Lohnbetrag
Bleiben
=
225,-R- M.
80,- 145,-R- M. 8,70 R- M.
99
Davon( 10-4=) 6 v. H. Ebenso wäre zu verfahren, wenn dem Steuerpflichtigen sein Arbeitslohn für den Monat Juni 1925 bereits vor oder zu Beginn des Monats Juni, also etwa am 30. Mai oder am 1. Juni 1925, ausgezahlt würde.
2. Beträgt der Arbeitslohn des vorbezeichneten Arbeitnehmers 300 R- M., so ist die Steuer wie folgt zu berechnen: Bruttoarbeitslohn
Steuerfreier Lohnbetrag
Davon( 10-3) 7 v. H.
Bleiben
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300,-R- M. 80,- 220,-R- M. 15,40 R- M. 3. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen Kindern seinen Arbeitslohn für die Lohnwoche vom 6. bis zum 12. Juni im Betrage von 48 R- M. am 13. Juni 1095 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu rechnen: Bruttoarbeitslohn
وو
15. Juni 1925 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen:
Bruttoarbeitslohn
Steuerfreier Lohnbetrag
Davon( 10-5) 5 v. H.
Bleiben
=
280,-R- M. 80,-
99
200, R- M. 10 R- M.
Würde der Monatslohn nur 250 R- M.( oder weniger) betragen, so wären nur( 10-6) 4 v. SH. einzubehalten.
3. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen Kindern seinen Arbeitslohn 14tägig, und zwar für die Zeit vom 20. Mai bis zum 2. Juni im Betrage von 68 R- M. am 2. Juni 1925 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen:
Für die Lohnwoche vom 20. Mai bis zum 26. Mai: Bruttoarbeitslohn
Steuerfreier Lohnbetrag
43, R- M. 15,-
Bleiben
Davon( 10-3=) 7 v. H.=
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28,-R- M. 1,96 R- M. abgerundet= Für die Lohnwoche vom 27. Mai bis zum 2. Juni:
Bruttoarbeitslohn Steuerfreier Lohnbetrag
43, R- M.
18,60 R- M.
Bleiben
24,40 R- M. 1,46 R- M.
abgerundet= Insgesamt also
Davon( 10-4) 6 v. H.=
gehörige um 50 worden. Zeit vo
am 30. rechnen
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1,95 R- M.
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1,45 R- M. 3,40 R- M. 4. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minder jährigen Kindern und zwei mittellosen Angehörigen einen Arbeitslohn für das Vierteljahr vom 16. April bis zum 15. Juli 1925 im Betrage von 1200 R- M. am 20. Juni 1925 ausbezahli, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen:
Für die Zeit vom 16. April bis zum 15. Mai: Bruttoar eitslohn
zu berü züge fü Zahlun
natlich
We
Betrag
Famili
De Bundes
Steuerfreier Lohnbetrag
Davon( 10-4=) 6 v. H.
1,75 R- M. 4. Beträgt der Arbeitslohn des vorbezeichneten Arbeitnehmers 68 R- M., so ist die Steuer wie folgt zu berechnen:
Bleiben = 1,76 R- M., abgerundet
48,-R- M. 18,60 29,40 R- M.
zugestel
Steuerfreier Lohnbetrag
400,-R- M. 60,-R- M.
rung m
Kriegs
Bleiben 340,- R- M.
sind ab worden
Davon( 10-6) 4 v. H. Für die Zeit vom 16. Mai bis zum 15. Juli: Bruttoarbeitslohn 800,-R- M.
13,60 R- M.
möglich
Bruttoarbeitslohn
Steuerfreier Lohnbetrag
Bleiben
Davon( 10-3=) 7 v. H.
=
68,- R- M. 18,69 49,40 R- M. 3,45 R-
Steuerfr. Lohnbetrag( 2 × 80) Bleiben Davon( 10-9=) 1 v. H.
160 R- M. 640 R- M.
W sie voll läufig sollen
Insgesamt also
6,40 R- M. 20,-R- M.
Di
D. Einzelheiten.
I. Der höhere steuerfreie Lohnbetrag( vgl. Abschnitt A) ist auch dann abzuziehen, wenn der Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, zum Teil in die Zeit vor dem 1. Juni 1925 fällt. In diesem Falle darf jedoch der höhere cuerfreie Lohnbetrag bei Zahlung des Arbeitslohns für mehrere Wochen für die vollen Wochen, die vor dem 1. Juni 1925 enden, und bri Zahlung des Arbeitslohns für mehrere Monate für die vollen Monate, die vor dem 1. Juni 1925 enden, nicht berücksichtigt werden.
Beispiele:
1. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem minderjährigen Kind seinen Arbeitslohn für die Woche vom 27. Mai bis zum 2. Juni( Wochenlohn) im Betrage von 36,80 R- M. am 5. Juni 1925 ausgezahlt, so ist die Steuer wie folgt zu berechnen:
Bruttoarbeitslohn
Steuerfreier Lohnbetrag
Davon( 10-2) 8 v. H.
Bleiben
=
99
36,80 R- M. 18,60 18,20 R- M. 1,45 R- M.
Ebenso wäre zu verfahren, wenn dem Steuerpflichtigen sein Arbeitslohn für die Lohnwoche vom 26. Mai bis zum 1. Juni 3. B. vorschußweise schon am 30. Mai 1925 ausgezahlt würde. 2. Erhält ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minderjährigen Kindern seinen Arbeitslohn für die Zeit vom 16. Mai bis zum 15. Juni( Monatslohn) im Betrage von 280 R- M. am
Würde der Arbeitslohn für das Vierteljahr nur 750 R- M. betragen, so wäre für die Zeit vom 16. Mai bis zum 15. Juli nichts abzuziehen, da die Ermäßigung 10 v. 5. betragen würde.
5. Erhält ein Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn für den Monat Mai 1925 oder für eine ganz in den Monat Mai fallende Lohnwoche erst im Juni 1925 ausgezahlt, so ist bei dieser Lohnzahlung der steuerfreie Lohnbetrag in der bisherigen Höhe ( 60 R- M. monatlich, 15 R- M. wöchentlich usw.) zu berücksichtigen. Die Ermäßigungen nach dem Familienstand betragen ausnahmslos nur 1 v. H. für jeden Familienangehörigen.
-
II. Ist einem Arbeitnehmer auf Antrag für 1925 eine Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrages einerlei aus welchem Grunde auf einen festen Betrag zugebilligt worden, so be hält es dabei sein Bewenden. Der steuerfreie Lohnbetrag beträgt jedoch in den in den Abschnitten A und DI bezeichneten Fällen mindestens 80 R- M. monatlich( 18,60 R- M. wöchentlich usw.). Ist die auf Antrag zugelassene Erhöhung in einem Hundertsaz des gesetzlichen steuerfreien Lohnbetrags bemessen, so tritt unter den in den Abschnitten A und DI bezeichneten Voraussetzungen an die Stelle des gesetzlichen steuerfreien Lohnbetrags von 60 R- M. ein solcher von 80 R- M. monatlich( von 15 R- M. ein solcher von 18,60 R- M. wöchentlich usw.).
Beispiel:
Einem verwitweten Arbeitnehmer( Kriegsbeschädigten) mit zwei minderjährigen Kindern und einem mittellosen An
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