Zu diesem Zweck zahlen wir vielerlei Steuern teils direkt, teils indirekt. Eine dieser vielen Steuerarten ist die Einkommensteuer. Man bezahlt also Steuer von seinem Einkommen, sobald dieses das Eristenzminimum überschreitet.
Weil man aber im Hausbesiz bis jetzt noch kein Einkommen hat, besteuert man, so unglaublich dies auch klingt, kurzerhand die Ausgaben!!
Während man z. B. der Industrie völlige Steuerfreiheit für Rüdlagen zu Reparaturzwecken usw. gewährt, entzieht man dem Hausbesitz den letzten Pfennig durch Besteuerung der so dringend notwendigen Rücklagen für Innen- und Außenreparaturen, indem man sich auf den Sandpunkt stellt, alles was im Laufe des Vierteljahrs nicht verbraucht wird, ist Einkommen, und wird als solches zur Steuer herangezogen.
Will der Gesetzgeber weiterhin den Tatsachen gegenüber, daß es zur Ausführung einer größeren Reparatur( Verputz und Umdeckarbeiten usw.) jahrelangen Sparens bedarf, die Augen verschließen, und etwa dann noch behaupten, daß durch solche Systemfehler dem durch falsche Gesetzgebung heraufbeschorenen und sich ständig mehr ausbreitenden Wohnungselend, geschweige denn der Wohnungsnot( soweit diese besteht) abgeholfen wer den könne?
Aufgabe der Organisationen ist es, auch hier wieder bei der Reichsregierung auf sofortige Abstellung dieser himmelschreienden Mißstände zu drängen, da doch die Reparaturzuschläge dem Hausbesitzer nur durch die Finger laufen und als Einkommen vom unparteiischen fachmännischen Standpunkt aus niemals be= zeichnet werden können.
Wie mir von sehr glaubwürdiger Seite mitgeteilt wird, sollen bereits Steuerpflichtige dazu übergegangen sein, bei der Einkommensteuer- Deklaration nur das etwa noch verbliebene Reineinkommen aus den Verwaltungszuschlägen zur Versteuerung anzumelden.
Beanstanden die Finanzämter diese Deklarationen, so muß Feststellungsklage angestrengt werden, wodurch endlich eine flare Rechtslage geschaffen wird; und der Regierung wird dann immer mehr zum Bewußtsein kommen, daß die Hausbesitzer, die ja, wie von seiten der Mietervereine usw. zur Erreichung ihrer niederen Ziele immer ins Feld geführt wird, nur 10% der Gesamtbevölkerung ausmachen, nicht gewillt sind, sich weiterhin als Fußball benüßen zu lassen.
Hochantennen zum Rundfunkempfang und Blitzgefahr.
Zu diesem Thema wird uns aus dem Leserkreise geschrieben: Mit Beginn der gewitterreichen Jahreszeit wird sich mancher Hausbesitzer die Frage vorlegen, ob und inwieweit. die Hochantennen den Blizz anziehen und sein Haus gefährden. Hierzu ist zu sagen, daß die Antennen keine Gefahr für ein Haus in sich bürgen, wenn sie nach den Vorschriften des Verbandes deutscher Elektrotechniker hergestellt sind und in gutem Zustande erhalten werden. Hinsichtlich des Blitzschutzes hat der genannte Verband folgende Leitsätze aufgestellt:
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1. Aufnahmeantennen sollen durch Ueberspannungsschutz für etwa 500 Volt, der außerhalb oder innerhalb des Gebäudes angebracht werden kann, gesichert sein. Ein im Gebäude befindlicher Ueberspannungsschutz soll nahe der Einführung mit dem nötigen Abstand von leicht entzündbaren Teilen liegen. Diesen Zweck erfüllen Ueberschlagstrecken von etwa 0,5 Millimeter Funkenlänge oder die bei Fernmeldeanlagen üblichen Luftleerbligableiter mit Grobschuhfunkenstrecke sowie Glimmlampen. Das gleiche gilt für Antennen, die innerhalb der Dachkonstruktion eines Hauses angebra.gt werden.( 3immer und Rahmenantennen bedürfen keines Ueberspannungsschutzes.)
2. Eiserne Stangen oder Rohrständer, die als Antennenstützpunkte dienen, sind zu erden. Dieses kann, wenn in oder am Gebäude gerade oder leicht zu erdende Metallteile vorhanden sind, über diese erfolgen. Vorhandene Blitzschutzanlagen sind mit den Rohrständern zu verbinden.( Leitsäze für Gebäudeblizableiter.)
3 Bei Antennen, die durch Starkstrom- Freileitungen gefährdet
sind, ist ferner stets eine Stromsicherung in die Antennenleitung einzuschalten, und zwar hinter dem Ueberspannungsschutz( von außen gesehen). Hierzu können die bei Fernmeldeanlagen gebräuchlichen Sicherungen mit Patronen für etwa 2 Ampère Abschmelzstromstärke Verwendung finden. 4. Die Antennen sollen außerdem durch einen nahe der Einführung innen oder außen angeordneten, leicht zugänglichen Erdungsschalter unter Abschaltung des Empfangsapparates unmittelbar geerdet werden, wenn die Anlage nicht gebraucht wird. Die Kontaktteile des Erdungsschalters sollen einem Starkstromschalter für mindestens 6 Ampère entsprechen. Der Griff des Erdungsschalters soll isoliert oder dauernd mit Erde verbunden sein.
Der Querschnitt der Zuleitung zur Schußerdung soll mindestens den doppelten Querschnitt der Antennenzuführungsleitung bei Verwendung von Kupfer erhalten.
Die Zuleitung zur Schußerdung ist an eine vorschriftsmäßige Blizableitererdung anzuschließen. Als solche gelten auch die Wasserleitung, Gasbeleuchtung oder Heizungsrohre, wenn diese an die Wasserleitung angeschlossen sind.
Erdzuleitungen außerhalb von Gebäuden sollen in Reichhöhe durch Schuyleisten gegen Beschädigung geschützt werden. sofern sie nicht an sich fest genug oder mechanisch geschützt sind. Innerhalb von Gebäuden sollen diese Leitungen möglichst kurz gehalten und unter Vermeidung von scharfen Biegungen verlegt werden. Die Einführung durch Räume mit leicht entzündlichem Inhalt ist zu vermeiden. Bei Verlegung auf entflammbaren Unterlagen sind Isolierrollen zu verwenden.
Die Apparaterdung darf als Schuzerdung nur benutzt werden, wenn sie den vorstehenden Bedingungen entspricht. 5. Antennenanlagen sind den vorstehenden Leitsätzen entsprechend in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Der Besitzer hat sich hiervon in angemessenen Zeitabschnitten zu überzeugen. Mängel sind sofort nach, Bekanntwerden zu beseitigen.
Nun wird mancher Hausbesitzer noch fragen, wie soll ich mich einem Mieter gegenüber sichern, der eine Hochantenneanlegen will? Es dürfte angezeigt sein, sich hierin die Deutsche Reichspost zum Vorbild zu nehmen, die hierüber folgende Vorschrift erlassen hat:
,, Die Genehmigung zur Anbringung von Luftleitern an posteigenen Gebäuden fann widerruflich unter folgenden Bedingungen erteilt werden:
a) Die Luftleiteranlage ist ordnungsmäßig und technisch gut durchgebildet nach den Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektrotechniker herzustellen und zu betreiben; auch ist für gute Blizsicherung zu sorgen.
b) Für alle durch die Luftleiteranlage am Gebäude unmittelbar oder mittelbar entstehenden Schäden haftet der Wohnungsinhaber nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
c) Die Luftleiteranlage ist dauernd in gutem Zustande zu erhalten. Bei Wegnahme der Anlage oder beim Wegzuge ist der frühere Zustand herzustellen, Schäden sind zu beseitigen."
Diese Bedingungen sind zweckmäßig schriftlich festzulegen. Außerdem empfiehlt es sich, dem Mieter die Verpflichtung aufzuerlegen, sich gegen die gesetzliche Haftpflicht einschließlich der vertraglichen Haftung gegenüber dem Hauseigentümer zu versichern, damit im Falle eines Schadens der Mieter auch in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Gebühren hierfür sind mäßig.
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