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Amts- u. Vereinsnachrichten
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Telephon Nr. 1362.
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Reklamezeile
Dienstag, den 3. März 1925.
Ein Unrecht des Reichsmietengesetzes.
3. Die Grundlage für die Berechnung der gesetzlichen Miete bildet nach§ 2 des Reichsmietengesetzes die am 1. Juli 1914 gezahlte Miete, die sog. Friedensmiete. Eine Abweichung von dieser Grundlage ist nach§ 2 Absah 2 nur möglich, wenn die am 1. Juli 1914 gezahlte Miete aus besonderen Gründen von der ortsüblichen Miete erheblich abwich. Es ist bekannt, daß in den Jahren vor dem Krieg infolge des damals herrschenden Wohnungsüberflusses die Mietpreise sich ständig nach unten entwickelten. Diese Feststellung trifft auf alle Gemeinden, in denen vor dem Krieg eine rege Bautätigkeit entfaltet wurde, ausnahmslos zu. Eine Abwärtsentwicklung der Mietpreise tann man an fast allen Wohnungen feststellen, die den verwöhnten Ansprüchen, sowohl auf Lage als auch auf Einrichtung nicht mehr gerecht wurden. Die in neue eröffneten Vierteln erbauten modernen Wohnungen zogen die Mieterschaft an und um die älteren Wohnungen überhaupt vermieten zu können, mußte ein Aequivalent geboten werden, das in der Herabsetzung der Mietpreise bestand. Dazu bedurfte es noch nicht einmal eines Mieterwechsels. Eine Kündigungsandrohung mit der Aussicht auf ein mehr oder weniger langes Leerstehen der Wohnung und die damit verbundene Neuherrichtung derselben hatte bei dem Hausbesitzer, der damals genau so mit jedem Pfennig rechnen mußte wie heute, bereits die beabsichtigte Wirkung: Herabsehung des Mietpreises.
In derartigen Wohnungen wohnt es sich aber nicht etwa schlechter, als in den neuen, modernen Wohnungen; im Gegen= teil, viele dieser alten Wohnungen haben gegen die Neuwohnungen ganz wesentliche Vorzüge wie größere Zimmer, bequeme Aufgänge, gute Heizungsanlagen u. a. m. Die Zurücksetzung der alten Wohnungen lag eben im Zug der Zeit, die wie auf so manchem Gebiete oft das neue weniger Gute dem guten alten vorzog. Der niedrigere Preis bedingte also keineswegs ohne weiteres einen Minderwert.
In der Zeit der freien Wirtschaft mußte dieser Nachteil von dem Besitzer eines den modernsten Ansprüchen nicht mehr genügenden Hauses als Folge unserer technischen Entwickelung hingenommen werden wenn er sich nicht dazu verstand, durch Modernisierung seine Wohnungen konkurrenzfähig zu machen.
Mit der Verknappung des Wohnungsmarktes in den Jahren 1917 und 1918 und durch die spätere Mietpreisfestsetzung auf Grund der Rentabilität verschwanden die an sich meist unberechtigten Preisunterschiede bis das Reichsmietengesetz dieses alte Unrecht wieder in Kraft setzte. Das Reichsmietengesetz tat jogar noch ein Uebriges: Es verbot ausdrücklich die Korrigierung der Mietpreise nach oben, falls der niedrige Stand auf im Jahre 1914 in der Gemeinde herrschenden Wohnungsüberfluß zurückzuführen war. Das bedeutet für die in Betracht kommenden Teil der Hausbesitzer eine ganz empfindliche und im Grunde ungerechte Benachteiligung.
Einer Mietpreisregelung auf Jahre hinaus sollten gerechterweise normale Mietpreise zu Grunde gelegt werden. Hier wer
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den aber reine Zufallspreise oder infolge eines ungewöhnlich großen Wohnungsbestandes unter den Normalstand herabgedrückte Mietpreise als Grundlage für eine jahrelange Mietpreisberechnung zu Grunde gelegt. Gerade die kapitalschwachen Hausbesizer, die auf laufenden Mieteingang angewiesen waren, konnten der Mietpreisdrückerei keinen Widerstand leisten und gerade die sind es, die durch die den Vorteil der Mieter bis ins einzelne wahrende Mietgesetzgebung noch heute nach mehr als 10 Jahren geschädigt werden.
Daß diese Regelung ein Unrecht bedeutet, ist keine Frage. Es muß die Möglichkeit gegeben werden, die Mietberechnung auf einer normalen und nicht auf einer von so und soviel Zufälligkeiten abhängigen Grundlage aufzubauen. In wie vielen Fällen beanspruchten Einzelpersonen oder nur ein Ehepaar als sogenannte„ ruhige Mieter" einen Vorzugsmietpreis, der oft 50, 100 M und mehr unter dem Normalsat lag; und heute wohnen in dieser Wohnung Verwandte und Bekannte, Untermieter usw., und es wird heute noch die Miete nach dem Vorzugspreis der ruhigen Mieter" bezahlt, obwohl diese Voraussetzung längst weggefallen ist. In derartigen Fällen durch eine Neufestsetzung erfolgreich vorzugehen, ist äußerst schwierig, erst recht dann, wenn der Besitzer gewechselt und zur Auskunft nicht mehr herangezogen werden kann infolge Wegzugs, Todesfalls usw.
Eine einigermaßen zuverlässige Wohnungsschätzung läßt sich erzielen durch eine Berechnung auf Grund des Hauswertes, insoweit dieser feststeht, solange man nicht dazu übergeht, die Mietpreisbildung der freien Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter zu überlassen. Die freie Mietpreisbildung wird längst nicht so viele Ungerechtigkeiten erzeugen, als dies bei der heutigen schematischen Regelung für das ganze Reichsgebiet der Fall ist.
Bei der in Aussicht stehenden Neuregelung der Mietgesetzgebung muß auch die hier behandelte Frage ihre befriedigende Lösung finden.
Ausgabenbesteuerung des Hausbesitzes.
Von K. Baum jun. in Darmstadt. Gewaltige Lasten hat uns der Dawesplan. auferlegt. Für jeden einzelnen Staatsbürger bedeutet es daher eine Gelbstverständlichkeit, an dem Aufbringen dieser Gelder nach bestem Können mitzuhelfen, damit unsere in der Kriegs- und Nachkriegszeit zusammengebrochene Wirtschaft allmählig wieder auflebt und somit wieder auf Friedensstand gebracht werden kann.
Schlank sein heißt jung sein! Uebermäßige Körperfülle macht alt und setzt das Wohlbefinden herab. Wir raten Ihnen, in der Apotheke 60 oder 30 Gr. echte Toluba- Kerne zu kaufen, die unschädliche Stoffe von fettzehrender Wirkung enthalten. Sicher erhältlich in der Universitätsapotheke zum goldenen Engel".
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