Einzelbild herunterladen

ge

ng

d Wirten

en

58

Rud.

8+

es lästi­

uchband System R. P tra­scht und . Garan bel- und ngjährige

rechen in v. 8-12.

Kronenstr. 46.

enk

132.­

148.­

200.­175.­

ch

derver­anhten

1925. ver

die im enlose

Frel

Giessener Zeitung

( neueste Nachrichten)

mit

( Giessener Cageblatt)

Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugspreis:

60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

Telephon Nr. 1362.

38. Jahrg.

Expedition: Südanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag:

Albin Klein in Gießen. Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1788.

Anzeigenpreise:

30 mm breite Petitzelle, Auswärts 30 Goldpfg.

Lokal

" 1

"

"

"

90

"

11

Reklamezeile

Dienstag, den 3. März 1925.

Ein Unrecht des Reichsmietengesetzes.

3. Die Grundlage für die Berechnung der gesetzlichen Miete bildet nach§ 2 des Reichsmietengesetzes die am 1. Juli 1914 gezahlte Miete, die sog. Friedensmiete. Eine Abweichung von dieser Grundlage ist nach§ 2 Absah 2 nur möglich, wenn die am 1. Juli 1914 gezahlte Miete aus besonderen Gründen von der ortsüblichen Miete erheblich abwich. Es ist bekannt, daß in den Jahren vor dem Krieg infolge des damals herrschen­den Wohnungsüberflusses die Mietpreise sich ständig nach unten entwickelten. Diese Feststellung trifft auf alle Gemeinden, in denen vor dem Krieg eine rege Bautätigkeit entfaltet wurde, ausnahmslos zu. Eine Abwärtsentwicklung der Mietpreise tann man an fast allen Wohnungen feststellen, die den ver­wöhnten Ansprüchen, sowohl auf Lage als auch auf Einrichtung nicht mehr gerecht wurden. Die in neue eröffneten Vierteln erbauten modernen Wohnungen zogen die Mieterschaft an und um die älteren Wohnungen überhaupt vermieten zu können, mußte ein Aequivalent geboten werden, das in der Herabsetzung der Mietpreise bestand. Dazu bedurfte es noch nicht einmal eines Mieterwechsels. Eine Kündigungsandrohung mit der Aussicht auf ein mehr oder weniger langes Leerstehen der Woh­nung und die damit verbundene Neuherrichtung derselben hatte bei dem Hausbesitzer, der damals genau so mit jedem Pfennig rechnen mußte wie heute, bereits die beabsichtigte Wirkung: Herabsehung des Mietpreises.

In derartigen Wohnungen wohnt es sich aber nicht etwa schlechter, als in den neuen, modernen Wohnungen; im Gegen= teil, viele dieser alten Wohnungen haben gegen die Neuwoh­nungen ganz wesentliche Vorzüge wie größere Zimmer, bequeme Aufgänge, gute Heizungsanlagen u. a. m. Die Zurücksetzung der alten Wohnungen lag eben im Zug der Zeit, die wie auf so manchem Gebiete oft das neue weniger Gute dem guten alten vorzog. Der niedrigere Preis bedingte also keineswegs ohne weiteres einen Minderwert.

In der Zeit der freien Wirtschaft mußte dieser Nachteil von dem Besitzer eines den modernsten Ansprüchen nicht mehr ge­nügenden Hauses als Folge unserer technischen Entwickelung hin­genommen werden wenn er sich nicht dazu verstand, durch Moder­nisierung seine Wohnungen konkurrenzfähig zu machen.

Mit der Verknappung des Wohnungsmarktes in den Jahren 1917 und 1918 und durch die spätere Mietpreisfestsetzung auf Grund der Rentabilität verschwanden die an sich meist unberech­tigten Preisunterschiede bis das Reichsmietengesetz dieses alte Unrecht wieder in Kraft setzte. Das Reichsmietengesetz tat jogar noch ein Uebriges: Es verbot ausdrücklich die Korrigie­rung der Mietpreise nach oben, falls der niedrige Stand auf im Jahre 1914 in der Gemeinde herrschenden Wohnungsüberfluß zurückzuführen war. Das bedeutet für die in Betracht kommen­den Teil der Hausbesitzer eine ganz empfindliche und im Grunde ungerechte Benachteiligung.

Einer Mietpreisregelung auf Jahre hinaus sollten gerechter­weise normale Mietpreise zu Grunde gelegt werden. Hier wer­

10 120

" 7

Nr. 26.

den aber reine Zufallspreise oder infolge eines ungewöhnlich großen Wohnungsbestandes unter den Normalstand herabge­drückte Mietpreise als Grundlage für eine jahrelange Miet­preisberechnung zu Grunde gelegt. Gerade die kapitalschwachen Hausbesizer, die auf laufenden Mieteingang angewiesen waren, konnten der Mietpreisdrückerei keinen Widerstand leisten und gerade die sind es, die durch die den Vorteil der Mieter bis ins einzelne wahrende Mietgesetzgebung noch heute nach mehr als 10 Jahren geschädigt werden.

Daß diese Regelung ein Unrecht bedeutet, ist keine Frage. Es muß die Möglichkeit gegeben werden, die Mietberechnung auf einer normalen und nicht auf einer von so und soviel Zufäl­ligkeiten abhängigen Grundlage aufzubauen. In wie vielen Fällen beanspruchten Einzelpersonen oder nur ein Ehepaar als sogenannte ruhige Mieter" einen Vorzugsmietpreis, der oft 50, 100 M und mehr unter dem Normalsat lag; und heute woh­nen in dieser Wohnung Verwandte und Bekannte, Untermieter usw., und es wird heute noch die Miete nach dem Vorzugspreis der ruhigen Mieter" bezahlt, obwohl diese Voraussetzung längst weggefallen ist. In derartigen Fällen durch eine Neu­festsetzung erfolgreich vorzugehen, ist äußerst schwierig, erst recht dann, wenn der Besitzer gewechselt und zur Auskunft nicht mehr herangezogen werden kann infolge Wegzugs, Todesfalls usw.

Eine einigermaßen zuverlässige Wohnungsschätzung läßt sich erzielen durch eine Berechnung auf Grund des Hauswertes, inso­weit dieser feststeht, solange man nicht dazu übergeht, die Miet­preisbildung der freien Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter zu überlassen. Die freie Mietpreisbildung wird längst nicht so viele Ungerechtigkeiten erzeugen, als dies bei der heu­tigen schematischen Regelung für das ganze Reichsgebiet der Fall ist.

Bei der in Aussicht stehenden Neuregelung der Mietgesetz­gebung muß auch die hier behandelte Frage ihre befriedigende Lösung finden.

Ausgabenbesteuerung des Hausbesitzes.

Von K. Baum jun. in Darmstadt. Gewaltige Lasten hat uns der Dawesplan. auferlegt. Für jeden einzelnen Staatsbürger bedeutet es daher eine Gelbstver­ständlichkeit, an dem Aufbringen dieser Gelder nach bestem Kön­nen mitzuhelfen, damit unsere in der Kriegs- und Nachkriegs­zeit zusammengebrochene Wirtschaft allmählig wieder auflebt und somit wieder auf Friedensstand gebracht werden kann.

Schlank sein heißt jung sein! Uebermäßige Körperfülle macht alt und setzt das Wohlbefinden herab. Wir raten Ihnen, in der Apotheke 60 oder 30 Gr. echte Toluba- Kerne zu kaufen, die unschädliche Stoffe von fettzehren­der Wirkung enthalten. Sicher erhältlich in der Universitäts­apotheke zum goldenen Engel".

77