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Luftfahrzeuge dürfen nur in Flughäfen oder außerhalb ge­schlossener Ortschaften und zwar nur auf nicht eingefriedigten Grundstücken oder auf Wasserflächen, von Notfällen natürlich abgesehen, landen. Für einzelne Gebiete, Grundstücke und Wasserflächen kann ein Landungsverbot erlassen werden.

Die Haftpflicht trifft den Halter des Luftfahrzeuges, der gesetzlich verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der beim Be­trieb eines Luftfahrzeuges durch Unfall entsteht. Die näheren Bestimmungen hierüber treffen die§§ 19-30 des Luftverkehrs­gesetzes.

Erwähnt sei noch, daß Luftfahrtunternehmen( gewerbs­mäßige Beförderung von Personen und Sachen) mit einem flug­planmäßigen Betriebe auf Verlangen der Postverwaltung mit jeder flugplanmäßigen Luftfahrt Postsendungen gegen angemes= sene Vergütung befördern müssen.

Luftfahrt ist not!

*

Anmerkung. Als der Verfasser Januar 1914 in Frank­furt a. M. den Studentischen Luftflottenverein gründete und einen Vortrag über die wirtschaftliche Bedeutung der Luftfahrt hielt, in dem auf die kommende Ueberquerung des Atlantic im Luftschiff Bezug genommen wurde, bezeichnete ihn die Presse als Optimisten. Die Utopie von gestern ist, um mit Lassalle zu sprechen, die Wirklichkeit von heute.

Ein Kronzeuge

für die Separatistenpolitik Frankreichs.

Vor kurzem ist bekanntlich der französische General Man= gin, der frühere Oberkommandierende der Rheinarmee, ge= storben. An seiner Beisetzung nahm auch Dr. Dorten, der einstige Separatistenführer im Rheinland, teil, der mit dem französischen General in engster Fühlung gestanden hatte. Das war stets bekannt. Unbewiesen war bisher, daß Mangin bei der Ermutigung und Unterstützung der rheinischen Separatisten­freunde nicht seine persönliche Politik getrieben, sondern durch­aus im Einverständnis mit der Pariser Regierung gehandelt hatte. Den Beweis dafür trat dieser Tage der Pariser ,, Matin" in einem Artikel an, in welchem ein ungenannter Politiker über ein Gespräch vom 27. Oktober 1923, also zur Zeit des Höhe= punktes der Separatistenunruhen im Rheinland mit dem Gene­ral Mangin berichtet.

Mangins Ziel als Oberkommandierender der französischen Rheinarmee war eine aktive Rheinpolitik im Sinne der Los­lösung der Rheinlande von Deutschland. Er wollte damals einen Pufferstaat zwischen Deutschland und Frankreich schaffen, und er hat sich dieser Aufgabe mit der größten Energie gewid­met. Zu diesem Zweck setzte er sich mit dem Separatistenführer Dorten in Verbindung. Ueber seine Besprechungen hat Man­gin dem Kriegsministerium stets ausführlich Bericht erstattet. Aber nicht nur das Kriegsministerium, also die vorgesetzte Stelle, sondern auch Clemenceau, der verantwortliche Leiter der französischen Politik, wurde von Mangin fortlaufend über die von diesem geführte Rheinlandpolitik unterrichtet. Später änderten sich die Verhältnisse, und Clemenceau hielt es für an­gebracht, sich von dem kompromittierten Mangin zu trennen. Mangin erfuhr von der ihm bevorstehenden Abberufung von seinem Posten und reiste nach Paris, um Clemenceau persönlich zur Rede zu stellen. Dieser weigerte sich, Mangin die Gründe der Abberufung mitzuteilen. Darauf äußerte Mangin folgende charakteristische Worte: Aber Sie haben doch meine Haltung stets gebilligt. Ich habe Ihnen doch stets bis in alle Einzel­heiten Bericht erstattet. Ich habe Ihnen auch auseinander­gesetzt, daß es notwendig sei, am Rhein einen General zu be= halten mit dem Prestige, wie ich es mir dort erwerben konnte. Sie haben dem zugestimmt. Es ist heute notwendiger denn je, daran festzuhalten, oder gibt es schwerwiegende Gründe da­gegen?" Darauf Clemenceau: Ich kann es Ihnen nicht sagen."

Die Enthüllungen im Matin" beweisen, daß die Politik der französischen Rheinarmee nicht etwa die Politik politisch unverantwortlicher Generale, sondern daß es die Politik der französischen Regierung gewesen ist, die später dann allerdings abgeleugnet wurde.

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