schiffahrt nicht benutzt werden können, sondern auch da, wo der Verkehr so bedeutend und wichtig ist, daß die höheren Kosten des Luftverkehrs nicht in Betracht kommen. Nach dem vom Reichsverkehrsministerium für das Luftverkehrsjahr 1925 festgesetzten Flugprogramm verkehren z. 3t. täglich, außer Sonntags, folgende Luftposten:
1. Hamburg- Bremen- Amsterdam- Rotterdam- London. 2. Bremen- Hamburg- Kopenhagen- Malmö( von dort Luftverbindungen nach Gotenburg und Oslow).
3. Köln- London.
4. Berlin( Leipzig)-Hannover- Amsterdam- London. 5. Bremen- Hannover- Leipzig.
6. Hamburg Bremen- Münster( Westfalen)-DortmundFrankfurt( Main)-Mannheim- Stuttgart- Zürich.
7. Berlin Leipzig- Stuttgart.
8. Berlin- Leipzig- Erfurt- Frankfurt.
9. Königsberg( Pr.)- Danzig- Berlin- Leipzig- Fürth- Nürnberg München- Innsbruck.
10. Dortmund Frankfurt( Main)-Fürth- Nürnberg- München -Wien- Budapest.
11. München Zürich- Lausanne- Genf.
12. München Stuttgart- Baden- Baden
13. Dresden- Berlin- Warnemünde- Malmö. 14. Berlin- Kopenhagen.
15. Königsberg( Pr.)- Memel- Riga- Reval- Helsingfors. 16. Berlin
Breslau- Gleiwiz.
17. Gleiwiz Görlitz- Dresden- Leipzig- Erfurt- Dortmund. 18. Berlin- Stettin.
19. Königsberg( Pr.)- Kowno- Smolensk- Moskau.
Die Eröffnung weiterer Luftpostverbindungen steht in Ausficht, z. B. die Einführung eine Luftfluglinie in Schleswig- Holstein.
Im Zusammenhang hiermit sei darauf hingewiesen, daß die überwiegende Mehrzahl aller Fluglinien heute Land- und Verfchrslinien sind, gegenüber deren riesiger Ausdehnung die Seefluglinien nur eine bescheidene Rolle spielen. Es wäre verfehlt, daraus zu schließen, daß das Bedürfnis nach Luftverbindung in erster Linie nur auf Landstrecken bestünde. Gerade das Gegenteil ist der Fall, da der Zeitgewinn, den das Flugzeug auf Seestrecken erzielt, ein wesentlich höherer ist, als auf Landstrecken. Die Technik hat die Anforderungen des Landverkehrs schneller erfüllt, deshalb konnte sich der Landverkehr schneller entwickeln. Der Verkehr über See verlangte jedoch die Schaf= jung hochseefähiger Flugzeuge, wie wir sie heute in den Dornierflugbooten besitzen. Die Großverkehrsflugboote vom Typ Dornier Wal sind ganz aus Duraluminium und aus Stahl ge= baut. Die Flügel liegen so hoch über dem Wasser, daß sie vor jeder Berührung durch die Wogen stets gesichert sind. Die Motoranlage besteht aus zwei 37pferdigen Motoren, die in Tandemanordnung in einer in der Mittschiffsebene liegenden Gondel untergebracht sind, wodurch die Möglichkeit gegeben ist, auch auf dem Wasser stets einwandfrei zu manöverieren. Die Passagierkabine faßt 12 Fluggäste. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt etwa 180 Kilometer, die mittlere Reisegeschwindigkeit 140 bis 150 Kilometer. Ein moderner Schnelldampfer legt etwa 35 bis 40 Kilometer in der Stunde zurück, und die durchschnittlichen Postdampfergeschwindigkeiten schwanken bis 20 und 30 Kilometer. Es läßt sich also der enorme Zeitgewinn erkennen, den man mit dem Flugzeug erzielt. Auch bei Flugzeugen ist die Betriebssicherheit durch den 4000- Meilenflug englischer Minister durch Aegypten, Palästina und Mesopotamien ohne jegliche Aegypten, Palästina Störung erwiesen..
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Die Gemeinden gehen bereits erfreulicherweise immer mehr dazu über, Flughäfen anzulegen, z. B. Halle( Saale), Altona, Bunzlau, Gießen. Andere Städte wie Liegnik und Frankfurt a. d. O. verfügen vom Kriege her über Flugpläge, ohne bisher ernsthaft den Plan gefaßt zu haben, sich in den Luftverkehr einzuschalten. Daß die Beteiligung der Gemeinden an einer Luftfahrt- Aktiengesellschaft z. 3t. finanzielle Opfer fordert, dürfte feineswegs dazu führen, den Luftverkehr als eine vorläufig zu lostspielige Sache nicht einzuführen. Hier heißt es weitschauende Politik treiben, die Früchte reifen langsam aber sicher. Wer hier den Augenblid verpaßt, der holt's nicht ein und wenn ihn Blize trügen( 3riny).
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Der deutsche Städtetag empfiehlt in einem Schreiben vom 23. April 1925 III 172/25 seinen Mitgliedern Vorsicht, damit nicht kostspielige Einrichtungen getroffen werden, die nachher nicht an das allgemeine Luftverkehrsnez Anschluß haben. Bevor die Städte daher selbständige Landungspläge anlegen oder Vereinbarungen mit den Luftverkehrsgesellschaften treffen oder selbst Gesellschaften zum Bau von Landungsplätzen usw. gründen, wird als zweckmäßig empfohlen, mit dem Reichsverkehrsministerium, Abteilung für Luft- und Kraftfahrtwesen, Fühlung zu nehmen. Zu beachten ist, daß das Hauptaugenmerk zunächst auf die großen durchgehenden internationalen Luftverfehre gerichtet wird. Daher werden zunächst die großen Linien ausgeschaltet und subventioniert, die den Verkehr ins Ausland vermitteln. Die Ausgestaltung des innerdeutschen Verkehrs. kommt erst in zweiter Linie in Betracht. Wenn Städte noch nicht dem Luftverkehr angeschlossen sind, aber ein dringendes | Bedürfnis nach Anschluß vorhanden ist, wird es vielfach das gegebene Ziel sein, von diesen Städten den Anschluß an die Flughäfen der großen durchgehenden Luftverkehrslinien zu suchen und nur einen Zubringverkehr einzurichten. Es ist auch möglich, zwischen zwei Städten, die nicht dem Luftverkehr angeschlossen sind, wo aber ein dringendes Bedürfnis für eine möglichst schnelle Beförderung besteht und wo die Entfernung der betref= fenden Städte eine so große ist, daß die Einrichtung eines Luftverkehrs rentabel erscheint, einen sog. Droschkenverkehr einzu. richten.
Jst geeignetes ausreichendes Flugplatzgelände im Besitze der Gemeinde nicht vorhanden, so können auf Grund des Luftverkehrs- Gesetzes vom 1. 8. 1922 RGBl. I S. 682- Eigentum und sonstige Rechte an Grundstücken gegen angemessene Entschädigung entzogen oder beschränkt werden, falls feine Einigung mit den Verfügungsberechtigten zustande kommt. Zu beachten ist, daß Flughäfen nur mit gemeinsamer Genehmigung der Reichsregierung und der Landeszentralbehörde oder der von dieser zu bestimmenden Behörde beibehalten oder angelegt werden dürfen. Die Genehmigung muß versagt werden, wenn Tatsachen dafür vorliegen, daß der Flughafen oder der in Aussicht genommene Platz ungeeignet ist, oder dafür, daß der Betrieb unzuverlässig geführt werden wird. Eine etwa erteilte Genehmigung muß zurückgezogen werden, wenn sich später solche Tatsachen ergeben. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind lediglich Reichs- und Staatsbetriebe, die im öffentlichen Interesse liegen.
Als Flughafen gilt auch die festgesetzte Flughafenzone. Sofern sich aus der Anlage eines Flughafens benachteiligende Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke ergeben, kann der betreffende Besitzer im Wege der Privatklage auf die Herstellung von Einrichtungen klagen, welche die benachteiligende Einwirfung ausschließen, oder, wo solche Einwirkungen untunlich oder mit einem gehörigen Betrieb des Gewerbes unvereinbar sind, auf Schadloshaltung(§ 26 der Reichsgewerbeordnung).
Wer ohne Genehmigung Flughäfen anlegt oder unterhält, fann mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und Geldstrafe oder mit. einer dieser Strafen bestraft werden, ebenso, wer als Halter ein eintragungspflichtiges aber nicht mehr eingetragenes Luftfahrzeug durch Dritte gebrauchen läßt, oder wer als Halter ein Luftfahrzeug durch eine erlaubnispflichtige Person führen oder bedienen läßt, die nicht im Besitze des Luftfahrerscheines ist, oder der die Erlaubnis entzogen ist.( Der Luftfahrerschein wird Bewerbern erteilt, die ihre Befähigung zur Führung oder Bedie nung eines Luftfahrzeuges nachgewiesen haben, jedoch nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahre bei Flugzeugen und nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei Luftschiffen.)
Alle Flugzeuge, die in Deutschland verkehren, müssen im Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge( Luftfahrzeugrolle) eingetragen sein. Voraussetzung für die Eintragung ist, daß das Luftfahrzeug den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt und im ausschließlichen Eigentum von Reichsangehörigen steht. Die Kontrolle über das Luftfahrwesen wird durch besondere Polizeiflugwachen ausgeübt. Die erforderlichen Räumlichkeiten müssen von dem Unternehmer von Luftfahrtunternehmungen oder Luftfahrtveranstaltungen unentgeltlich zur Verfügung ge stellt werden. Auch die Unterhaltung dieser Räume für die Polizeiflugwachen geht zu Lasten des Unternehmens.
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