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Konferenz in Kopenhagen soll über eine ständige Flugverbin­dung zwischen Warschau, Kopenhagen, Malmö, Oslo und Lon= don verhandelt werden. Der Ausbau einer ständigen Luftver­bindung zwischen England und Indien ist in Vorbereitung. Die Strecke beträgt 1800 Meilen. Heute umfaßt das Eisenbahn­netz der Erde eine Länge von 1 200 000 Kilometer. Deutschland hat unter allen europäischen Ländern das längste Eisenbahnneh mit 65 000 Kilometer. Die neue Luftlinie Paris- Basel­Balkan ist am 16. März eröffnet worden.

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Arbeitsmarkt. Der deutsche Arbeitsmarkt weist in der ab­gelaufenen Berichtszeit eine deutliche Verbesserung auf, die allerdings bis jetzt auf das Baugewerbe zurückzuführen ist. Dort hat die Zahl der Arbeitsuchenden bedeutend abgenommen. Aus der Industrie liegen teilweise noch ungünstige Meldungen vor.

Ausland. Infolge des Rückganges der Getreidepreise in Amerika haben die Mehlspekulanten in Ungarn riesige Verluste erlitten. In den Vereinigten Staaten ist die Kaufkraft des Dol­lar im ständigen Fallen begriffen. Im Februar ist die ame= rikanische Goldausfuhr gegenüber dem Januar um rund 30 Pro­zent zurückgegangen, betrug aber immer noch rund das 100fache der im Februar 1924 ausgeführten Goldmenge.

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Anwartschaft und

Wartezeit in der Angestelltenversicherung.

Ueber Anwartschaft und Wartezeit in der A.-V. herrschen in weiten Kreisen noch Unklarheiten; Anwartschaft und Wartezeit werden sehr häufig miteinander verwechselt.

Unter Anwartschaft versteht man die Aussicht auf Erwer­bung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen. Um die An­martschaft aufrechtzuerhalten, muß die Zahlung von Beiträgen in einem bestimmten Umfange und mit einer gewissen Regel­mäßigkeit fortgesetzt werden.

Die Wartezeit ist der Zeitraum, den ein Versicherter zurück­legt und mit Beiträgen belegt haben muß, um eine Leistung zu erhalten.

Die Aufrechterhaltung der Anwartschaft und die Erfüllung der Wartezeit sind demgemäß Voraussetzungen für die Bewil ligung von Leistungen.

Die Anwartschaft beginnt mit Zahlung des ersten Betrages. Die bloße Tatsache, daß der Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt war, genügt nicht. Es ist vielmehr erforderlich, daß vom 2. bis 11. Kalenderjahre der Versicherung jährlich min­destens 8, später mindestens 4 Beitragsmonate nachgewiesen sind. Dies kommt vom 1. Januar 1924 an in Frage. Dagegen sind alle vorher erworbenen Anwartschaften bis zum 31. De= zember 1923 aufrechtzuerhalten. Die Anwartschaf aus den in den Jahren 1913 bis 1923 geleisteten Beiträgen ist also auch dann gewahrt, wenn die Zeit seit dem Eintritt in die Ver­sicherung nicht mit der an sich erforderlichen Anzahl von Bei­trägen oder Ersatzteilen belegt ist; es ist also nicht erforderlich, daß im 2. bis einschließlich 11. Kalenderjahre der Versicherung mindestens je 8 Beitragsmonate, vom 12. Kalenderjahre der Versicherung an jährlich mindestens 4 Beitragsmonate nachge­wiesen sind. Es könnte beispielsweise der letzte Beitrag im Jahre 1918 gezahlt sein.

Jst vom 1. Januar 1924 an weniger als die erforderliche Zahl von Beitragsmonaten nachgewiesen, so erlischt die An­wartschaft und damit der Anspruch auf Leistungen aus der A.-V. Erloschene Anwartschaften können allerdings unter besonderen Umständen wieder aufleben.

Die Wartezeit dauert beim Ruhegeld für männliche Ver­sicherte 120 Beitragsmonate, für weibliche Versicherte 60 Bei­tragsmonate, wenn mindestens 60 Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt sind; andernfalls erhöht sich die Wartezeit für männliche Versicherte auf 150, für weibliche Versicherte auf 90 Beitragsmonate.

Bei den Hinterbliebenenrenten beträgt die Wartezeit, ohne Rücksicht auf das Geschlecht des Versicherten, 120 Beitrags­monate, wenn mindestens 60 Pflichtbeiträge nachgewiesen sind, sonst 150 Beitragsmonate.

Bei Erstattungen beim Tode weiblicher Versicherter und bei der Heirat weiblicher Versicherter beträgt sie 60 Beitragsmonate, wenn diese auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt sind; im anderen Falle 90 Beitragsmonate.

Für Selbstversicherer sind in allen Fällen 180 Beitrags­monate zu erfüllen.

Die Genehmigung von Anträgen auf Heilverfahren setzt voraus, daß 12 Beitragsmarken geklebt sind. Hierbei werden die zur Invalidenversicherung geklebten Marken angerechnet, und zwar 4 Wochenmarken als eine Beitragsmarke zur An­gestelltenversicherung.

Aus den vorstehenden Ausführungen ist zu ersehen, daß es vornehmste Pflicht der Versicherten sein muß, die Anwartschaft aufrechtzuerhalten und die Wartezeit möglichst schnell zu erfül­len. Es liegt im Interesse jedes Einzelnen, sich selbst über seine Angestelltenversicherung zu informieren.

Zum Schluß sei noch auf die Sprechstunden des Ueber­wachungsbeamten der Auskunftsstelle Gießen hingewiesen, die an jedem 2., 3. und letzten Montag im Monat im Stadthaus, Gießen, Gartenstraße Nr. 2, Hauptbau- Zimmer Nr. 2( Wander­fürsorge) in der Zeit von 12% 2% Uhr abgehalten werden.

W. B.

Die allgemeinen Arbeitsbedingungen der deutschen Gemeindearbeiter regeln sich ab 1. April d. J. nach dem RMT. 1925( Reichsmantel­tarifvertrag für die Gemeindearbeiter), der zwischen dem Reichs= arbeitgeberverbande Deutscher Gemeinden und Kommunalver­bände( Berlin W. 50, Kurfürstendamm 237), einerseits und dem Verbande der Gemeinde und Staatsarbeiter sowie dem Zentral­verbande der Arbeitnehmer öffentlicher Betriebe und Verwal­tungen andererseits soeben erneut vereinbart worden ist. Der Vertrag behandelt die sich den Betriebsbedürfnissen anpassende Regelung der Arbeitszeit, der Dienstbereitschaft, der Ueber­stundenbezahlung u. a. m., die im allgemeinen der im Vorjahre entspricht. Auch die Bestimmungen über die sozialen Einrich­tungen wie z. B. Urlaub, Krankenlohn sind im wesentlichen un­verändert geblieben. Die von preminenter Seite als vorbild­lich bezeichnete Tarifschiedsstellenordnung hat weiter vervoll­kommnende Ergänzungen erfahren. Eine Reihe der im Reichs­verbande vereinigten kommunalen Landes- und Provinzial- Ar­

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