auf die Beendigung des Mietverhältnisses berust. Ein vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht kann vom Vermieter nicht gegen den Willen des Mieters ausgeübt werden.
Dem Vermieter steht gleich, wer nach dem Abschluß des Mietvertrags das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
Die Anwendung des Gesetzes setzt voraus, daß es sich um ein Mietverhältnis handelt, also um die entgeldliche Ueberlassung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles. Mietverhältnisse sind nicht zu verwechseln mit Pachtverhältnissen. Auf Pachtverhältnisse finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, sie können ohne behördliche Einwirkung gekündigt werden. Ein Bachtverhältnis wird immer dann vorliegen, wenn es sich um die Ueberlassung eines eingerichteten Betriebes handelt, z. B. Gastwirtschaft, Hotel, Kino usw., wo der Zweck der Ueberlassung die Erzielung von Gewinn aus der Sache ist.
Das Kündigungsrecht des Mieters wird nicht berührt. Er kann das Mietverhältnis frei kündigen. Das Gesetz spricht nicht mehr von Kündigung, sondern von einer Aufhebung des Mietverhältnisses. Der Vermieter hat also nicht mehr einen Antrag auf Kündigung zu stellen, sondern er muß förmliche Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses beim Amtsgericht erheben. Eine solche Klage, die neben der genauen Bezeichnung der Parteien eine eingehende Begründung des Klagebegehrens, gestützt auf die in den nachfolgenden§§ 2 bis 4 bezeichneten Aufhebungsgründe enthalten muß, sind in der Regel folgende Anträge zu stellen:
1. das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis zum nächst zulässigen Termin aufzuheben;
Tag zu räumen;
2. den Beklagten zu verurteilen, die Mieträume im Hause str. Nr...,.. Stock, bestehend aus. an diesem 3. das ergehende Urteil für vorläufig vollstreckbar zu er flären;
4. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Falls das Mietverhältnis nicht aus dem Grunde aufgehoben werden soll, weil der Vermieter die Räume für seinen eigenen Bedarf benötigt, wäre dem Antrag unter 2 noch hinzuzufügen: ,, ohne Bereitstellung einer Ersatzwohnung." Letzterem Antrag wird indes nur in den Fällen entsprochen, wo besondere Gründe, die in dem Verhalten des Mieters zu suchen sind, die Räumung ohne Ersatzwohnung rechtfertigt. Der Vermieter muß glaubhaft machen, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur Beschaffung einer Ersatzwohnung für ihn eine besondere Härte bedeutet.
Ein auf eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossenes Mietverhältnis läuft ohne Unterbrechung weiter, wenn der Mieter nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist dem Vermieter zu erkennen giebt, daß er das Mietverhältnis über den Ablaufstermin nicht mehr fortsetzen will. Der Vermieter kann, trotz der vertraglichen Abmachung nur auf Aufhebung klagen. Der letzte Absatz bekräftigt den Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete.
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§ 2.
Der Vermieter kann auf Aufhebung des Mietverhältnisses Klagen, wenn der Mieter oder eine Person, die zu seinem Hausstand oder Geschäftsbetriebe gehört, oder der er den Gebrauch des Mietraums überlassen hat, sich einer erheblichen Belästigung des Vermieters oder eines Hausbewohners schuldig macht oder durch unangemessenen Gebrauch des Mietraums oder Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt den Mietraum oder das Gebäude erheblich gefährdet, oder wenn der Mieter einem Dritten den Gebrauch des Mietraums beläßt, obwohl er zur Ueberlassung nicht befugt ist. Die angemessene Wahrnehmung der Befugnisse eines Mietervertreters ist als Belästigung nicht anzusehen.
Die Aufhebung ist nur zulässig, wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters das Verhalten fortsetzt oder es unterläßt, eine ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, oder wenn das Verhalten des Mieters oder einer der im Abs. 1 bezeichneten Personen ein solches war, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hatte der Vermieter oder eine zu seinem Hausstand gehörige Person die Belästigung( Abs. 1) durch eigenes Verschulden veranlaßt, so findet eine Aufhebung nicht statt.
Der Vermieter muß die Klage binnen sechs Monaten von dem Zeitpunkt an erheben, in dem er von dem Aufhebungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Die Klage ist ausgeschlossen, wenn
seit dem Entstehen des Aufhebungsgrundes ein Jahr verstrichen ist. Fortsetzung folgt.
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