Einzelbild herunterladen

geschriebene Höchftarbeitszeit hinaus an 30 der Wahl| zeit die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig, des Arbeitgebers überlassenen Tagen im Jahre mit Mehrarbeit bis zu 2 Stunden beschäftigt werden.

die endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine auf­schiebende Wirkung.

Kommt nachträglich eine tarifliche Regelung zu­stande, so tritt diese ohne weiteres an die Stelle der

§ 4. Die für den Gesamtbetrieb zulässige Dauer der Arbeitszeit kann nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretung für weibliche und jugendliche Arbeit- behördlichen. nehmer um höchstens 1 Stunde für männliche Arbeit. nehmer über 16 Jahre um höchstens 2 Stunden täg­lich in folgenden Fällen überschritten werden: 1. bei Arbeiten zur Bewachung der Betriebsanlagen, zur Reinigung und Instandhaltung, durch die der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines frem­den Betriebes bedingt ist,

2. bet Arbeiten von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebs arbeitstech. nisch abhängt,

3. bei Arbeiten zum Be- und Entladen von Schiffen im Hafen und zum Be- und Entladen sowie zum Verschieben von Eisenbahnwagen soweit die Mehe arbeit zur Vermeidung oder Beseitigung von Ver­fehrsstockungen oder zu Janehaltung der gesetzlichen Ladefristen notwendig ist,

f

4. bei der Beaufsichtigung der vorstehend unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten.

§ 5. Wird durch Tarifvertrag die Arbeitszeit über die im§ 1 Sag 2 und 3 festgesezten Grenzen ausge­dehnt, so gelten für die Beschäftigung der Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag verbindlich ist, dessen Bestim mungen an Stelle der Vorschriften des§ 1.

Enthält ein nicht für allgemein verbindlich er­flärter Tarifvertrag Bestimmungen über die Arbeitszeit, die mit dem Sinne des öffentlich rechtlichen Arbeit­nehmerschutzes, insbesondere mit der Rücksicht auf die Schußbedürftigkeit der weiblichen und jugendlichen Ar­beitnehmer unbereinbar sind, so kann die oberste Landes­behörde sie beanstanden und, wenn sie innerhalb einer von ihr festgesezten Frist nicht geändert werden, selbst Bestimmungen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit treffen. Dies gilt auch für die im§ 2 erwähnten Tarifverträge.

Sind in einem Tarifvertrage die näheren Bestim­mungen über die Arbeitszeit besonderer Vereinbarung oder der Entscheidung durch besondere Stellen vorbe­halten, so kann, wenn eine Vereinbarung oder Ent­scheidung in einer von der obersten Landesbehörde be stimmten angemessenen Frist nicht zustande kommt, die oberste Landesbehörde Bestimmungen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit treffen, die so lange gelten, bis die Vereinbarung oder Entscheidung vorliegt.

In den Fällen der Abs. 2 und 3 tritt bei Tarif verträgen, die für mehrere Länder gelten, an die Stelle der obersten Landesbehörde der Reichsarbeitsminister. Die Außnahmen der§§ 3, 4 und 10 gelten auch neben Tarifverträgen.

§ 6. Soweit die Arbeitszeit nicht tariflich geregelt ift, kann auf Antrag des Unternehmers für einzelne Betriebe oder Betriebsabteilungen eine vom§ 1 Sag 2 und 3 abweichende Regelung der Arbeitszeit durch den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten oder Berg­aufsichtsbeamten nach Anhörung der gesetzlichen Be­triebsvertretung widerruflich zugelassen werden, sofern fie aus betriebstechnischen Gründen insbesondere bei

Betriebsunterbrechungen durch Naturereignisse, Unglücks­fälle oder andere unvermeidliche Störungen, oder aus allgemein wirtschaftlichen Gründen geboten ist. Für den Bereich mehrerer Gewerbeaufsichtsämter oder Bergauf­fichtsämter sowie für ganze Gewerbezweige oder Berufe steht die gleiche Befugnis nach Anhörung der beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Ar­beitnehmer der obersten Landesbehörde, für Fälle, die sich auf mehrere Länder erstrecken, dem Reichsarbeits. minister zu.

Gegen den Bescheid ist, soweit er nicht von einer obersten Reichs- oder Landesbehörde erlassen ist, jeder­

§ 7. Eine Ueberschreitung der im§ 1 Sag 2 und 3 festgesezten Grenze auf Grund tariflicher Verein­barungen(§ 5) oder behördlicher Zulassung(§ 6) ist für Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitern, die unter besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit arbeiten, insbesondere für Arbeiter im Steinkohlenberg­bau unter Tage sowie für Arbeiter, die in außergewöhn­lichem Grade der Einwirkung von Hize, giftigen Stoffen, Staub und dergleichen oder der Gefährdung durch Sprengstoffe ausgesetzt sind, nur zulässig, wenn die Ueberschreitung aus Gründen des Gemeinwohls dringend erforderlich ist oder wenn sie sich in langjähriger lebung als unbedenklich erwiesen hat und eine halbe Stunde nicht übersteigt.

Der Reichsarbeitsminister bestimmt, für welche Ge­werbezweige oder Gruppen von Arbeitern diese Be­schränkung Plag ergreift.

§ 8. Jm Berabau unter Tage ist für Betriebs­punkte mit einer Wärme über 28 Grad Celsius durch Tarifvertrag eine Verkürzung der Arbeitszeit zu ver­einbaren. Kommt eine derariige Vereinbarung nicht. zustande so ordnet die zuständige Bergbehörde nach An­hörung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ver­fürzung an. Weitergehende bergpolizeiliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Jm Steinkohlenbergbau gilt als regelmäßige täg­liche Arbeitszeit die Schichtzeit; sie wird gerechnet vom Beginne der Seilfahrt bei der Einfahrt bis zum Wieder­beginne bet der Ausfahrt oder vom Eintritt des ein­zelnen Arbeiters in das Stollen mundloch bis zu seinem Wiederaustritt..

( Fortsetzung folgt.).

Heff. Handwerkskammer. Die Linderung der Kredit­not dis Handwerks hat die bessische Handwerkskam­mer mehrfach beschäftigt. Nach eingehenden Berhand­lungen ist die Handwerkskammer nunmehr in der Lage, für die Beschaffung von Rohstoffen, insbeson dere für die Holzversorgung Darlehen zu günstigen Bedingungen hinzugeben. Darlehensgesuche können an die hessische Handwerkskammer Darmstadt ein­gereicht werden.

Kreisamt Gießen.

Kommunalverband, 23. 1. 24. Mit Rücksicht auf die mettere ceissenkung des Mebles beträgt von beute ab der Preis eines Brotgutscheines für vier Pfund 380 Milliarden Mark. Die Ausgabe erfolgt wie seit­her, jeden Nachmittag von 3 bis 5 Uhr, Senten­bergstraße 7( frühere Bezirkskaffe).

Stadtverwaltung Gießen.

Der Oberbürgermeister, 19. 1 24. Die von mir bis zum 31. Jan. 1924 ausgestellten Handelserlaub­nisscheine sind innerhalb 8 Tagen zwecks Verlängerung bet der Geschäftsstelle Afterweg 9 vorzulegen.

Landgemeinde- Verwaltungen. Bürgermeisterei Nieder Bessingen, 23. 1. 24. Die Gemeindejagd wird am Samstag, den 2. Febr. 1924, vormittags 11 Uhr auf weitere sechs Jahre öffentlich meistbietend verpachtet. Der Jagdbezirk besteht aus über 600 Morgen Wald und 1300 Morgen Feld. Bürgermeisterei Benern, 26. 1. 24. Die aus etwa 300 Heftar Wald und 600,5 hektar Feld bestehende Gemeindejagd soll am Freitag, den 1. Februar 1924, nachmittags 3 Uhr, auf weitere 6 Jahre meistbietend verpachtet werden.