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Es ist außerordentlich erfreulich, daß diese Ver­einbarungen mit dem Landbund erzielt worden sind und damit die Gefahr einer Verwirklichung der gefürchteten Pläne gebannt ist. Der hessische Bauernbund selbst hat über diese Angelegenheit folgende Erklärung veröf­fentlicht:

Es ist auch weiter das Gerücht verbreitet, der Bauern­bund beabsichtige die Errichtung eigener Bäckereien. Wir kön­nen feststellen, daß an dieser Behauptung ebenfalls nicht ein einziges wahres Wort ist. Der Bauernbund denkt überhaupt nicht daran, derartige geschäftliche Unternehmungen zu grün­den. Es hat auch zwischen dem Syndikus der hessischen Bäcker­vereinigung, Herrn Dr. Maurer und dem Vorstand des Hessischen Bauernbundes dieser Tage eine Aussprache statt­gefunden, in der Herrn Dr. Maurer die gleiche bestimmte Er­flärung abgegeben worden ist."

Steuern.

Die Befreiung von den Beiträgen zur Erwerbslosen­fürsorge.

Auf Grund der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. März 1924 war seither von den Beiträgen befreit, wer auf Grund eines Arbeitsvertrages von mindestens einjähriger Dauer beschäftigt war. Bei solch langfristigen Arbeitsverträgen ist das Risiko der Arbeitslosigkeit durch die Vorsorge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen. Der Handwerks- und Gewer­bekammertag bemühte sich darum, die Freistellung auch der Lehr­linge hinsichtlich der langfristigen Lehrverträgen zu erreichen und seine Bemühungen führten insofern zum Erfolg, als durch Rund­schreiben des Reichsarbeitsministers vom 4. Juni 1924 die Lehr­verträge als unter obige Bestimmung fallend erklärt wurden; dies erfolgte mit der vom Handwerk bestrittenen Begründung, daß der Lehrvertrag nach der ständigen Auslegung des Reichs­arbeitsministeriums eine Sonderart des Arbeitsvertrags" sei. Auf Grund dieses Rundschreibens gab das hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft eine Verfügung unterm 12. Juni 1924 heraus, worin die Freistellungen mitgeteilt und Vorschriften über das Verfahren bei Streit erlassen wurden. Diese Verfü­gung erging seitens der Versicherungsämter wiederum an die hessischen Krankenkassen; sie ließ eine Anweisung darüber ver­missen, wie die Freistellung vor sich gehen soll, weshalb es in vielen Bezirken zu Auseinandersetzungen zwischen Krankenkasse und Lehrherr fam, die mitunter auch nicht von den vorgesetzten Versicherungsämtern zu einer ordnungsmäßigen Erledigung ge= bracht werden konnten. Indessen besagte ein Begleitschreiben des Ministeriums zu der ergangenen Verfügung ausdrücklich, daß die Befreiung von den Beiträgen kraft Gesezes ohne spezi­ellen Antrag einzutreten hat, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, also bei Lehrlingen der Lehrvertrag der Krankenkasse vor­gelegt wird.

Vorstehende Erläuterung diene denjenigen Handwerksmei­stern zur Kenntnis, die sich wegen der Freistellung ihrer Lehr­linge im Konflikt mit der Krankenkasse befinden.

Nunmehr sind die Befreiungen von der Beitragsleistung zur Erwerbslosenfürsorge neu geregelt worden durch die Verordnung com 14. November 1924, die das Lehrverhältnis besonders an­führt Unter anderem ist folgendes bestimmt: Artikel 5.

1. Beitragsfrei ist die Beschäftigung auf Grund eines schrift­lichen Lehrvertrages von mindestens zweijähriger Dauer. 2. Die Beitragsfreiheit erlischt 6 Monate vor dem Tage, an dem das Lehrverhältnis durch Zeitablauf endet.

Artikel 6.

4. Die Beitragsfreiheit ist in allen Fällen von einer gemeinsam vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichneten Anzeige bei der Krankenkasse abhängig. Verweigert ein Vertragsteil seine Unterschrift grundlos, so hat die Krankenkasse auf An­trag des anderen Teiles, dessen Unterschrift für ausreichend zu erklären.

2. Die Anzeige muß angeben, für welches Beschäftigungsverhält

nis, für welche Dauer und aus welchem Grunde die Beitrags­freiheit in Anspruch genommen wird. Die Krankenkassen sind berechtigt, die Vorlegung der schriftlichen Arbeits- und Lehr­verträge zu verlangen, soweit solche vorhanden sind.

3. Die Beitragsfreiheit beginnt mit dem Montag, der Woche, in der die Anzeige eingeht. Sie tritt nicht ein, wenn die Kran= kenkasse feststellt, daß die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Gegen die Entscheidung der Krankenkasse können das Versiche­rungsamt und Oberversicherungsamt angerufen werden. Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.

4. Die Beitragsfreiheit erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vollständig gegeben sind. Fällt eine Voraussetzung früher weg, als nach der Anzeige zu er warten war, so hat der Arbeitgeber der Krankenkasse unver­züglich Mitteilung zu machen.

Artikel 7.

Die Krankenkasse hat alle Anzeigen, die sie nicht beanstan­det, unverzüglich dem Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnach. weises vorzulegen. Dieser kann die Entscheidung des Versiche rungsamtes( Beschlußausschuß) darüber herbeiführen, ob die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit gegeben sind. Vor der Entscheidung soll das Versicherungsamt der Krankenkasse, sowie dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aeuße­rung geben.

Durch diese Neuregelung sind die seitherigen Zweifel über die Durchführung der Befreiungen behoben. Unter Bezugnahme auf obigen Artikel 5 kann die Beitragsfreiheit überall auf Grund der im Artikel 6 vorgeschriebenen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterzeichnenden Anzeige von den Krankenkassen gefordert werden. Die Beitragsfreiheit besteht ab 1. April 1924. Bei der Rückforderung seither zu viel gezahlter Beiträge wolle man jedoch die oftmals nur geringfügigen Beträge berücksichtigen, die unter Umständen in keinem Verhältnis zur Mühewaltung stehen. Zur Befreiung der Lehrlinge führte neben der langen Dauer des Vertragsverhältnisses das Bestreben, die Ausbildung eines ge= lernten Nachwuchses auf jede Art zu fördern. Weil die ausge= lernten Lehrlinge unter den augenblicklichen Verhältnissen dem Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt sind, erlischt die Beitrags­freiheit bereits 6 Monate vor Beendigung des Lehrverhältnisses. Durch diese Bestimmung soll vermieden werden, daß solche Ar­beiter Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung machen, die nicht Beiträge geleistet haben.

Die Steuermilderungen. Einkommensteuer der Gewerbetreibenden u. Landwirte. Mitteilung des Reichsfinanzministers:

Landwirte und Gewerbetreibende.

Die Vorauszahlungen der Landwirte und Gewerbetreibenden bemessen sich nach dem Vermögen oder Umfat, haben mit dem Reineinkommen also unmittelbar nichts zu tun; sie werden viel­mehr auch dann erhoben, wenn kein oder nur geringes Reinein­kommen vorhanden ist. Eine an' ere Regelung war bei Erlaß der Zweiten Steuernotverordnung und ist. auch heute noch nicht möglich, da das Jahr 1923 unperanlagt blieb und auf die nicht mehr passenden Einkommensziffern des Jahres 1922 auch nicht zurückgegangen werden konnte. Zimmerhin fann nicht verfanni werden, daß dieje Vorauszahlungen den Charafier einer zweiten Umsatzsteuer tragen und daher, ebenso wie die Umsatzsteuer selbst, mit in die Preise einfalkuliert werden, also preiserhöhend wir­fen. Wo nicht mit Gewinn oder sogar mit Beríust gearbeitet wird, müssen sie aus dem Vermögen genommen werden. Die Reichsregierung hat von Anfang an betont, daß sie, sobald es irgendwie möglich sei, dies Voranzahlungssystem aufheben oder erleichtern werde. Völlig aufgehoben werden kann es zur Zeit noch nicht. In der nunmehr erlassenen Verordnung ist jedoch eine Ermäßigung um ein Viertel vorgesehen, so daß fünftig uur noch 75 vom Hundert des Betrages zu zahlen sind, der bisher zu zahlen gewesen wäre. Die Ermäßigung gilt erstmals für die Vorauszahlungen, die für den Monat Dezember 1924 zu leisten sind. Bei den Monatszahlern wird also erstmals die am 10. Januar 1925 fällige Vorauszahlung für den Monat Dezember 1924 um ein Bieriel ermäßigt. Bei den Viertel jahrszahlern soll, da die Vorauszahlung noch nicht für die

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