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Antennen auf dem Hausdach.

z Der mehr und mehr sich ausbreitende Radio- Fernverkehr, die neueste Errungenschaft unserer Wissenschaft, ist auch für den Hausbesitzer von gewisser Bedeutung und zwar insoweit als es sich um Anbringung von Antennen auf dem Hausdach handelt. Diese Antennen findet man heute schon in der Städten in größe­rer Zahl auf den Dächern. Um eine derartige Vorrichtung auf dem Dach anbringen zu lassen, ist die Genehmigung des Haus­bestzzers erforderlich. Meistens wird wohl der betreffende Haus­besitzer, falls ein Mieter an dem Anschluß an den Radio- Fern­verkehr ein Interesse hatte, um Genehmigung zur Anbringung der Antenne erteilt haben. Es kommt aber auch häufig vor, daß Mieter ohne den Hausbesitzer zu fragen, die Vorrichtung ange­bracht haben. Das ist auf jeden Fall unzulässig. Streitig war nur die Frage, ob der Hausbesitzer die Genehmigung zur An­bringung einer Antenne auf seinem Haus verweigern kann. Be­kanntlich ist zur Anbringung eines Fernsprechanschlusses die Ge­nehmigung des Hausbesitzers erforderlich. Die Rechtsprechung geht dahin, daß die Genehmigung zur Einrichtung eines Telefon­anschlusses vom Hausbesitzer nicht verweigert werden kann, mit Rücksicht darauf, daß es sich dabei um eine Einrichtung handelt, die für Geschäftsleute oder sonst im öffentlichen Leben stehende Personen unter den heutigen Verhältnissen unentbehrlich ist. An­ders ist es bei dem Rundfunk. Hier handelt es sich zunächst noch um eine Einrichtung, die, von Einzelfällen abgesehen, als Lurus zu bezeichnen ist. Die größere Mehrzahl der heutigen Rundfunk­teilnehmer werden den Nachweis, daß ihr Anschluß eine wirt­schaftliche Notwendigkeit für sie darstelle, wohl kaum erbringen können. Trotzdem wurde von Interessenten der Standpunkt eingenommen, der Hausbesitzer habe die Genehmigung zur An=" bringung einer Antenne auf dem Hausdach ohne weiteres zu genehmigen. Ueber diese Streitfrage ist nun, wie der Allgemeinen Deutschen Haus- und Grundbesitzer Zeitung zu entnehmen ist, von einem Berliner Landgericht eine Entscheidung gefällt worden. In diesem Falle wurde ein Mieter, der ohne Einverständnis des Hausbesitzers eine Dachantenne angebracht hatte, veritrteilt, die angebrachte Antenne wieder zu beseitigen. Der Richter trat da­bei den Ausführungen des klagenden Hausbesitzers insofern bei, als anerkannt wurde, daß der Rundfunk kein Gedankenaustausch wie der Fernsprecher ist und daß deshalb ein grundsätzlicher Unterschied zwischen einem Telefon in der eigenen Wohnung und einer Hochantenne auf dem Dach zu machen ist. Schließlich sei auch mit einer Zimmerantenne viel störungsfreier zu arbeiten. Jm Prinzip wird durch das freie Verfügungsrecht des Mieters über das Dach zur Anbringung einer Hochantenne der Zustand eintreten, daß bei einer erheblichen Mieterzahl dem Hausbe­sitzer die Verfügung über das Dach fast entzogen ist.

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Diese Entscheidung dürfte dem allgemeinen Rechtsempfinden entsprechen. Die Anbringung von Hausantennen, deren etwaige Reparaturen und die spätere Beseitigung wird Beschädigungen des Daches nicht vermeiden lassen. Diese Schäden zu beseitigen ist Sache des Eigentümers der Antenne. Es ist üblich, daß der betreffende Rundfunkteilnehmer für die Genehmigung der Vor­richtung eine Gebühr an den Hausbesizer bezahlt. Ob dies durch eine einmalige oder eine monatlich oder vierteljährlich wieder­fehrende Zahlung geschieht ist Sache der freien Vereinbarung.

Handwerk und Hausbesitz.

Ein großer Teil der Hausbesitzer rukrutiert sich aus Hand: werksmeistern. Die Zeiten, wo Handwerk einen güldenen Boden" hatte, gehören auch der Vergangenheit an. Das Handwerk kämpft gleich dem Hausbesitz als Vertreter des Mittelstandes einen schweren Kampf um seine Existenz. Wir glauben deshalb ver­pflichtet zu sein, unsere Mitglieder darauf aufmerksam machen zu sollen, nach Möglichkeit beizutragen, dem Handwerk dadurch zu nützen, daß die nur während der trockenen Jahreszeit ausführ baren Arbeiten jetzt zur Vergebung kommen, daß auch andere Arbeiten in Häusern und Wohnungen nur an das seßhafte, boden­ständige Gewerbe übertragen werden, und daß bei Vergebung von Arbeiten in erster Linie die Meister bedacht werden, die als Hausbesitzer und Mitglieder der Hausbesitzervereine Schulter an Schulter mit uns kämpfen.

Umgekehrt richten wir aber auch an die Handwerksmeister die Bitte, die Hausbesitzer kulant zu bedienen, worunter wir neben sachkundiger Arbeit angemessene Preise verstehen. Haus: besitz und Gewerbe sind aufeinander angewiesen und aus diesen gemeinschaftlichen Interessen rechtfertigt sich auch eine gegenseitige Unterstützung.

Unzulässigkeit der Pfändung von Mietzinsforderungen.

Dás Kammergericht hat in einer in den Blältern für Rechtspflege im Bezirke des Kammergerichts Jahrgang 1924 Seite 41. abgedruckten Entscheidung die pfändung von Miet­zinsforderungen insoweit für unzulässig erklärt, als sie zum 3wecke der Befriedigung eines Gläubigers erfolgt, deffen Forderung nicht aus Leiftungen im Infereffe des Grundftücks herrührt. Die Begründung geht dahin, daß die Miete nach der jebigen Gefeßgebung dem Vermieter nur die Mittel zur Beftreitung der Aufwendung für das baus gibt, und daß die Verwendung der Miete zu diesem ömecke durch gefeßliche Vorschriffen gesichert ift. Die Mietbeträge würden aber diesem Owecke entzogen, wenn jeder beliebige Gläubiger sie im Wege der Pfändung zur Befriedigung seiner Forderung in Anspruch nehmen könnte. Deshalb ift die Pfändung nur zulässig, wenn Die Forderung des Gläubigers auf Vergütung oder Erstattung Don Leiftungen geht, die im Interesse des Grundftüchs gemacht worden sind. Solche Gläubiger wären 3. B. Handwerker, die Reparaturen am бrundftücke ausgeführt haben, der magiftrat wegen der Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, wegen Steuern, die auf dem Grundstück laften.

Max Müller, Rechtsanwalt Berlin Weißensee.

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Der Beföftigung Juwel" Heißt's von Nestle's Kindermehl.

Es wird empfohlen, die Gebühr in mäßigen Grenzen zu halten. Deutscher Versicherungs- Konzern

Es handelt sich um einen neu aufblühenden Industriezweig, wo­rin eine große Anzahl Arbeiter Beschäftigung findet. Diesen Wirtschaftszweig durch allzu hohe Gebühren zu unterbinden liegt nicht im Interesse unserer Volkswirtschaft. Da mit der Erteilung der Genehmigung zur Anbringung einer Antenne ein Vertrags­verhältnis zwischen dem Hausbesitzer und dem Teilnehmer geschaffen wird, empfiehlt es sich, um späteren Streitigkeiten nach Möglichkeit vorzubeugen, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die gegenseitigen Verpflichtungen enthält.

Der Darmstädter Hausbesitzerverein hat derartige Verträge ausgearbeitet, die gegen Ersatz der Unkosten durch ihn bezogen werden können.

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