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Giessener Zeitung

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Amts- u. Vereinsnachrichten

Bezugspreis:

60 Goldpfennig monatlich fret Haus, bet obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Str. 1362.

Nr. 11.

Expedition: Sudanlage 21. Anzeigenprets: 5 Goldpfennig

Redaktion, Druck und Verlag:

Albin Klein in Gießen, Verlagsbruderei, vorm. Keller, gegr. 1783.

für 1 mm Höhe und 44 mm Breite; für Auswärts 10 Goldpfennig; Reklameanzeigen 90 mm breit 30 Goldpfg.

Samstag, den 15. März 1924

37. Jahrg.

Aus amtlichen Bekanntmachungen.

Reichs- und Landesbehörden. Heff Gesamtministerium, 19. 2. 24. Die Schornstein­fegerordnung vom 4. März 1921( Reg.-Bl. S. 41) wird wie folgt abgeändert:

I.§ 26 erhält folgende Fassung: Alle Schorn= steine müssen vorausgesetzt, doß die in sie mün­denden Feuerungen in Gebrauch sind im Laufe des Jahres dreimal möglichst in gleichen Zwischen­räumen, und zwar in der Regel innerhalb der folgen. den Zeitabschnitte von Mitte November bis Mitte Februar, von Anfang März bis Ende Mai und von Anfang Juli bis Ende Oktober je einmal gefeat werden. Schornsteine, in welchen nur im Winter ( 15. Oftober bis 15. April) in Gebrauch befindliche Feuerungen münden, müssen zweimal im Jahre, in der Regel während der beiden ersten der vorgenann­ten Zeitabschnitte, gefegt werden. Mit der zweiten Fegung ist das regelmäßige Ausbrennen(§§ 32, 33) zu verbinden.

II. Jm dritten Saz des§ 45 werden die Worte gegen eine Vergütung von 25 Pfennig" ersetzt durch die Worte, gegen eine gemäß§ 43 festzusetzende Ver­gütung".

Heffisches Staatsministerium, 10. 3. 1924. In der 3. Steuernotberordnung ist vorgeschrieben, daß die Länder und Gemeinden eine mietiteuer oder als Ersatz dafür eine von der gewöhnlichen Grundsteuer getrennt zu haltende Steuer vom bebauten Grund­besitz erheben. Der dem Sonderausschuß des hessischen Landtags zurzeit zur Beratung vorliegende Gesetz entwurf fieht auf Grund dieser Reichsvorschrift für das Red nungsjahr 1924 die Erhebung einer Sonder­[ teuer vom bebauten Grundbesitz vor. Die Steuer ist von dem Hauseigentumer zu entrichten, der aber berechtigt ist, sie auf die Mieter umzulegen. Wenn der ersatzpflichtige Mieter eine Unterstügung als Sozial­rentner, Kleincentner oder Erwerbsloser auf Grund geseglicher Vorschrift bezieht oder aus der öffentlichen Wohlfahrtspflege unterstützt wird, ist der auf ihn entfallende Steueranteil auf Antrag zu erlassen. Auch ist allgemein vorgeschrieben, daß eine Gemäßig. ung oder ein Erlaß der Steuer dann eintreten kann, wenn fie für den Ersatzpflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Steuer soll monatlich mit 5 Pfg. von 100 Mt. Steuerwert erhoben werden. Sie belastet den Mieter je nach dem Verhältnis der Friedensmiete zu dem Steuerwert des Hauses mit etwa 10 bis 12%, der Friedensmiete. Tritt hierzu noch eine Gemeindesteuer in gleicher Höhe, so beträgt die Gesamtbelastung des Mieters 20 bis 24% der Friedensmiete. In ähnlicher Höhe foll die Miet­[ teuer auch in anderen Ländern erhoben werden Die vom 1. April ab zu erhebende Steuer unterscheidet

Coonoor

sich von der im Februar erhobenen Staatssteuer vor allem dadurch, daß sie nicht vierteljährlich, sondern monatlich erhoben wird. Dadurch wird vermieden, daß die Mieter fünftig wieder in einem Monat so schwer belastet werden, wie dies infolge der einmaligen Zahlung des fälligen Vierteljahresbetrags im Februar gefchehen mußte. Da zufällig in den Februar auch noch die Erhebung der Brandversicherungsbeiträge ( mit 6 Pfg. bon 100 Mart Steuerwert) fiel, fo mußte der Mieter in diesem Monat an staatlichen und kommunalen Mietfteuern und Brandversicherungs­beiträgen insgesamt 26 Pfg. von 100 Mart Steuer­weit tragen gegenüber einem fünftigen durchschnitt­Landesversicherungsanstalt effen, 11. 3. 1924. lichen Gesamtbetrag von höchstens 11 Pig. monatlich. Wie bereits mitgeteilt, ist das Heilverfahren für Tu­bertulose seit einiger Zeit wieder aufgenommen. Nun­mehr hat sich die Anstalt entschlossen, auch das Hell­verfahren für die Versicherten, die an anderen Krant heiten als Tuberkulose leiden, in Gang zu bringen und in geeigneten Fällen Kuren für Herzkranke, nervöse, Rheumatiker u.[. w. wieder zu übernehmen. Damir ist die Krankenfürsorge im früheren Umfange wieder hergestellt. Anträge auf lebernahme eines Heilver­fahrens find durch Vermittlung der zuständigen Kran­kenkasse bei der Landesversicherungsanstalt zu stellen.

Amtsgericht Gießen.

He. Amtsgericht Gießen, 4. 3. 24. In unser Han­delsregister Abt. B wurde heute eingetragen: Die Firma Rundfunkhaus Gießen, G. m. b. H. in Gießen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, der Vertrieb, die Aufstellung, Unterhalt­ung und Vorführung von Rundfunkgeräten, sowie Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen. Die Ge­s.schaft ist berechtigt, andere ähnliche Unternehmungen zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen, auch Filialen zu errichten. Das Stammkapital beträgt 20 000 Goldmart. Der Gesellschaftsvertrag ist am 25. Februar 1924 errichtet.

Kreisamt Gießen.

4. 3. 24. Wir machen auf die Polizei- Verordnung vomi 30. Dezember 1899 aufmerksam, wonach der Gebrauch bon Schleifen zum Transport landwirtschaftlicher Ge­räte( Pflüge, Eggen usw.) und anderer Gegenstände auf den chaussterten Straßen und Wegen des Kreises Gießen unter Strafe gestellt ist.

12. 3. 24. Gine Sammlung des 116- Verbands, Sig Gießen, zwecks E: richtung eines Gedenfteins ist von uns bis Ende Mai 1924 Erlaubnis erteilt worden. Als Aus­weis dienen den Sammlern Sammelfarten, die von uns abgestempelt sind und den Namen des Samm­lers tragen. Andere Karten sind ungültig.