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Gießener Zeitung
( Neueste Nachrichten)
Bezugspreis 25 pfg. monatlich vierteljährlich 75 Pfg., vorauszahlbar, frei ins Haus. Abgeholt in unserer Expedition oder in den Zweigausgabestellen vierteljährlich 60 Pfg.- Erscheint Redaktion: SeltersMittwochs und Samstags. meg 83. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Verlag der.. Gießener Zeitung" G. m. b. H.
Nr. 28.
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2. Blatt.
Aus Stadt und Land.
Expedition: Seltersweg 83.
Samstag, den 5. April 1913.
stets ein paar Exemplare mehr als er bestellt habe, mitgeschickt bekomme, die er verschenken oder verkaufen könne, wie er wolle; ferner spreche für die Selbständigkeit des Angeklagten, daß der Verlag die Abonnenten nicht kenne und auch kein Interesse daran und keine Kenntnis davon habe, wie und durch wen der Agent das Austragen bewerkstellige. Daß dieser vom Verlag teilweise wirtschaftlich abhängig sei, indem er z. B. eine ganz bestimmte Vergütung( 10 oder 15 Pfg.) für jeden Abonnenten von dem Verlag erhalte und in gewisser Hinsicht an dessen Weisungen gebunden sei, ändere daran nichts; ja sogar der Umstand nicht, wenn festge= stellt würde, daß der Verlag das Risiko für den Ausfall von Abonnentengeldern zu tragen hat.
):( Wiesbaden. Am 1. Mai d. Js. wird im Taunus bei Wiesbaden die feierliche Eröffnung des Kaiser- Wilhelm- Heims der Deutschen Gesellschaft für Kaufmanns- Erholungsheime stattfinden. Der preußische Handelsminister Dr. Sydow wird der Eröffnung beiwohnen, ferner werden Vertreter zahlreicher Körperschaften aus dem ganzen Reiche an der Feier teilnehmen. Das Heim ist das dritte, welches die erst vor 2 Jahren gegründete Gesellschaft dem Betrieb übergibt. Es ist für 110 Betten eingerichtet und gewährt männlichen und weiblichen Angestellten kaufmännischer und industrieller Betriebe, sowie weniger bemittelten selbständigen Kaufleuten und deren Familie Aufnahme. Der Preis für Das Urteil hat bei allen beteiligten Verlegern und die Feriengäste beträgt pro Kopf und Tag für Wohn- Trägern rasch Anklang gefunden. Den Zeitungsgeung und volle reichliche Verpflegung inklusive Trink= geldablösung 2.80 mt. Das 5. und 6. Heim der Geschäftsstellen ist es nunmehr ein leichtes, mit ihren Trägern einen Vertrag abzuschließen, in dem sie diese als sellschaft werden im Riesengebirge und im sächsischen Agenten bezeichnen und mit all den Dingen betrauen, Erzgebirge errichtet. die für die Praxis zwar nebensächlich und belanglos, für den Begriff der Selbständigkeit im Sinne des Urteils aber notwendig sind.
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Das Zeitungsaustragen durch Schulkinder.
Eine für alle Zeitungsexpeditionen und alle Zeitungsvertreiber wichtige oberstgerichtliche Entscheidung lesen wir in dem Jahresbericht des Großh. hessischen Gewerbeinspektors für Oberhessen.
Ein Mann hatte durch sein noch nicht 10 Jahre altes Kind täglich ½ bis 1 Stunde lang 35 Stück Zeifungen austragen lassen, wurde wegen Uebertretung der Vorschrift der§§ 17, 25 des Kinderschutzgesetzes angezeigt und erhob gegen den Strafbefehl Einspruch. Die Gewerbeinspektion hielt eine durch§ 17 des K. Sch. G. verbotene Beschäftigung eines eigenen Kindes und eine Strafbarkeit für vorliegend, indem sie folgenden Erwägungen Raum gab. Bei dem Zeitungsvertrieb durch den Angezeigten sei das Austragen die wichtigste Tätigfeit. Es werde ihm dafür ein bestimmter Trägerlohn bezahlt. Falls er sich Unregelmäßigkeiten zu Schulden kommen lasse, entziehe ihm der Verlag kurzerhand seine Arbeit und gebe sie samt den Abonnenten einem anderen Träger, für den er auch der Berufsgenossenschaft Beiträge zahlen muß. Konkurrenzzeitungen dürfe Angezeigte nicht vertreiben, über den fest bestimmten Bezugspreis dürfe er nicht hinausgehen, er sei also vpm Verlag abhängig und unselbständig. Auch die Staatsanwaltschaft vertrat u. a. den Standpunkt, daß in der Tätigkeit des Angeklagten ein selbständiges gewerbliches Unternehmen nicht zu erblicken sei. Er vertreibe die Zeitung weder im eigenen Namen noch für eigene Rechnung. Der Verlag schicke ihm Abonnements quittungen. Die Freiexemplare zum Kundenwerben erhalte er kosten los. Ob er auch im Handverkauf Zeitungen absetze, sei nicht festgestellt. Die Tätigkeit sei auch nur für den einen Ort und die eine Zeitung gestattet. Alle Spesen trage der Verlag. Für den Angeklagten bestände keinerlei Risiko. Er besitze auch kein Gewerbspatent.
Das oberste Gericht entschied aber zugunsten des Angezeigten und hob in der Urteilsbegründung im wesentlichen folgendes hervor:
Der Angeklagte habe als Zeitungsvertreiber und Agent und daher als selbständiger Gewerbetreibender zu gelten, weil er selbst die Abonnenten werbe, An- und Abbestellungen entgegennehme, den Bestellern die Zeitung nach seiner Bestimmung zugehen lasse, das Geld nach seiner Wahl prä- oder postnumerando einkassiere, Aufträge auf Inserate anzunehmen berechtigt sei, auch
... Ich
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Fund
bin geronezu ein Kathreiners Malzlaffen geworden, jeden Tag trinke ich ihn rein als Frühstückkontwöint."
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Aus dem Gerichts[ aal.
Sozialdemokratische Presse:„ Arbeit“.
Bochum, 1. April.
Vor dem Bochumer Landgericht als Berufungsinstanz hatte sich heute wegen Beleidigung der Steiger von Zeche Osterfeld der Vorsitzende des Stei gerverbandes, Redakteur Werner aus Essen, zu verantworten. Kurz nach dem Grubenunglück von Zeche Osterfeld, dem bekanntlich Anfang Juli 1912 infolge Explosion schlagender Wetter 16 Bergleute zum Opfer fielen, veröffentlichte der Angeklagte in einer Reihe sozialdemokratischer Zeitungen einen Artikel, in dem u. a. behaupte, wurde, daß das Unglück auf die übermäßige dienstliche Inanspruchnahme der Steiger zurückzuführen sei. Diese würden in der rücksichtslosesten und brutalsten Weise zu Ueberschichten und Nebenschichten gezwungen. Einige Steiger würden in Kürze bereits die 50ste Ueberschicht seit Beginn des Jahres verfahren. Die Be amten seien so übermüdet und nervös, daß sie nicht mehr imstande seien, normal zu denken. Sämtliche Reviersteiger der Zeche forderten von den in Frage kommenden Blättern eine Berichtigung, in der die Angaben des Artikels als unwahr bezeichnet wurden. Der größte Teil der Steiger habe nicht 50, sondern nur 3-4, einige 6-10 Ueberschichten verfahren und zwar in der Regel aus eigenem Antrieb, weil die Ueberschichten, wie sie auf jeder Schachtanlage vorkämen, zur Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Betriebes und bei größeren Reparaturarbeiten erforderlich gewesen seien. Sie seien mit der Behandlung ihrer Vorgesetzten zufrieden und verzichteten auf den Schutz Werner's, seien auch Mann's genug, ihre Interessen selbst zu vertreten. In einem weiteren Artikel behauptete nun W., daß die Berichtigung von den Steigern zwar unterschrieben, aber von der Zechenverwaltung und dem Bergbaulichen Verein in Essen veranlaßt worden sei. Die Steiger hätten, von der Zechenverwaltung unter Ausnuzung threr wirtschaftlichen Abhängigkeit dazu gezwungen, wider besse res Wissen eine unwahre Berichtigung veröffentlicht und damit unmoralisch und überzeugungslos gehandelt. Die Steiger fühlten sich in ihrer Ehre gekränkt und stellten Strafantrag wegen Beleidigung. Das Schöffengericht in Essen hatte den Angeklagten zu 50 Mt. Geldstrafe verurteilt. In der heutigen Berufungsverhandlung befundeten sämtliche Steiger übereinstimmend, daß ihre Be richtigung durchaus der Wahrheit entspreche, und daß die abweichenden Angaben des Angeklagten falsch seien. Durch die Beweisaufnahme wurde ferner festgestellt, daß die Anregung zu der Berichtigung nicht von der Verwaltung oder dem Bergbaulichen Verein, sondern von den Steigern selbst ausgegangen sei. Diese hätten
sich gesagt, daß ein Artikel, in dem die Tatsachen ſo dürfe. Die Zechenverwaltung hat von der Berichtigung
gröblich entstellt seien, nicht unwidersprochen bleiben
erst nach der Absendung Kenntnis erhalten. Bemerkenswert war, daß sämtliche Steiger jede Gemeinschaft mit dem Steigerverband weit von sich wiesen. Einige von aus dem ihnen erklärten, daß sie schon vor Jahren Verband ausgetreten seien, weil dieser in sozialde mokratischem Fahrwasser segele. Die Berufung des Angeklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Angeklagte habe für seine schwer beleidigenden Behaup
( Gießener Tageblatt)
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Telephon Nr. 362.
25. Jahrg.
tungen nicht die Spur eines Beweises erbringen können. Eine Geldstrafe von 50 Mark erscheine daher außerordentlich milde.
Literarisches.
? Erziehung zur Wehrpflicht. Von Oberst K. Fisch, Sektionschef der Abteilung für Infanterie des Schweizer. Militärdepartements. Verlag von Huber& Co., Frauenfeld. Geh. M 1.60.- Oberst Fisch befaßt sich in dieser Schrift mit dem Zweck und Ziel des Voruuterrichts, welcher jetzt in der Schweiz die gesamte förperliche Ausbildung der männlichen Jugend bom Eintritt in die Schule bis zum Beginn der Wehrpflicht umfaßt, wobei er auf die alte Eidgenossenschaft zurüc greift.
Geschäftliches.
:: Bei allen Hadfrüchten bestätigt es sich von Jahr zu Jahr immer mehr, daß neben der Aus= wahl der richtigen Sorte eine fräftige Thomasmehlgabe als Ergänzung zum Stallmist das sicherste Mittel ist, um befriedigende Ernten zu erzielen.
:: Dresden. Die Georg A. Ja s ma tzi Aktiengesellschaft, Cigarettenfabrik in Dresden, welche bereits seit November 1911 ihrer Arbeiterschaft aus eigenem Antriebe eine 5prozentige Teuerungszulage gewährt, hat jetzt die seinerzeit auf Widerruf eingeräumte Teuerungszulage in eine dauernde 10prozentige Lohnerhöhung in allen Abteilungen ihres Betriebes ab 1. April d. Js. umgewandelt.
:: Hartes, falfhaltiges Leitungswasser ist zum Waschen sehr ungeeignet, da die im Wasser enthaltenen, festen Bestandteile sich mit einem Teil der Seife zu einer unlöslichen, schmierigen Masse verbinden, welche sich in der Wäsche festsetzt und die sogenannten Salt- oder Fettläuse bildet. Bei hartem Wasser wird also von vornherein ein Teil der Seife für die Wäsche unwirksam. Zum Enthärten talkhaltigen Wassers löst man eine Hand voll Henkels Bleich- Soda in etwas lauwarmem Wasser auf und vermischt diese Lösung mit dem Waschwasser. Wenn sich nach halbstündigem Stehen ein Bodensatz gebildet hat, so schöpft man das Wasser vorsichtig ab und erhält so ein vortreffliches weiches Wasser.
Kirchliche Nachrichten.
Evangelische Gemeinde in Gießen. Sonntag, den 6. April, Misericordias Domini. Vorm. 9½ Uhr: Pfarrassistent Hoffmann. Vorm. 11 Uhr: Kinderkirche für die Markusgemeinde. Pfarrassistent Hoffmann.
In der Johanneskirche. Vorm. 9% Uhr: Pfarrer Ausfeld. Vorm. 11 Uhr: Kinderkirche für die Johannesgemeinde. Pfarrer Ausfeld. Abends 8 Uhr: Bibelbesprechung im Johannessaal.
Batholische Gemeinde in Gießen. Samstag, den 5. April. Nachm. um 5 Uhr und abends um 8 Uhr: Gelegenheit zur hl Beicht.
Sonntag, den 6. April.
2. Sonntag nach Ostern. Vorm. 6½ Uhr: Gelegenheit zur hl. Beicht. Vorm. 7 Uhr: Die erste hl. Messe. Vorm. 8 Uhr: Austeilung der hl. Kommunion. Vorm. 9 Uhr: Hochamt mit Predigt. Vorm. 11 Uhr: Hl. Messe mit Predigt. Nachm. 2 Uhr: Chriſtenlehre; darauf Andacht. Nachm. 4½ Uhr: Jungfrauen- Kongregation mit Segen. Abends 8 Uhr im Vereinshause:„ Die Räuber auf Maria Kulm."
Die Wirkung war geradezu überraschend.
Dies Worte des Herrn Valentin Krump, Bädermeister in Köln a. Rh. Friesenwall 76. Nachdem er viele Mittel angewandt batte und sogar das Kölner Inhalatortum besuchte, aber sein Asthmaleiden ging und ging nicht weg, im Gegenteil verschlimmerte sich. Er ist nun froh, daß es ein Mitte gibt in mol Afthma- Vulver das sicher bilft und dessen Wirkung überraschend ist. Aftmol Asthma- Pulver, foftet m. 2.50 die große Blechbose, in Apotheken erhältlich. Gracis- Mufter werden auf Verlangen von [ 185 Engel Apotheke, Frankfurt a. M. verfandt.


