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Gießener Zeitung

Bezugspreis 40 pfg. monatlich

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( Neueste Nachrichten)

vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mt., durch die Post 1,50 Mt. frei ins Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: Humoristische Blätter" und die Neue Lesehalle", Redaktion: liegen wöchentlich einmal gratis bei. Seltersweg 83. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Telephon: Nr. 362.

Nr. 50.

-

Enthält alle amfl. Bekanntmachungen

der Großherzoglichen Bürgermeisterei

sowie vieler anderer

des Großherzoglichen Polizei Amtes

Behörden Oberhessens Erpedition: Seltersweg 83.

Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).

Donnerstag, 31. März 1910

( Gießener Tageblatt)

Anzeigenpreis 15 Pfg.

die 44 mm breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50% Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungs­zieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Telephon: Nr. 362.

Amtliche Bekanntmachungen. Nachtrag

zum Reglement über die Erhebung und Kontrollierung des städtischen Oftrois zu Gießen

vom 21. Juli 1843.

von

Auf Beschluß der Stadtverordneten- Versammlung 17. Februar und 24. März 1910, nach Anhören des Kreis­ausschusses und mit Genehmigung des Großh. Ministeri­ums des Innern vom 18. März 1910 zu M. d. J. 4440 wird folgender Nachtrag zum Reglement über die Erheb­ung und Kontrollierung des städtischen Oftrois zu Gießen vom 21. Juli 1843 erlassen.

Ord. Nr.

§ 1.

Mit dem 1. April 1910 wird der mit Bekanntmachung vom 20. Juli 1908 veröffentlichte Oftroi- Tarif der Stadt Gießen hinsichtlich der Ord.-Nr. 1 bis 23 und 32 bis 38 aufgeboben. An Stelle der übrigen Ord.-Nr. tritt folgen­der

Oftroi- Tarif der Stadt Gießen.

Gegenstand

A. Getränke:

1 Traubenwein und Most in Fässern

Rückvergütung für

Abgabe für

Bemerkungen

bei einer täglichen

je

M.

Mindest=

je

M

ausfuhr v.

3u 1, 2, 3 u. 4.

Alkoholfrete Trau

1 hl

3,00

Traubenwein und Most in Flaschen oder Krügen nicht über

2.

1 Liter haltend

1 Flasche od 1 Krug

ben: u. Obstwein wird zu denselben Oftrasäz n wie

0,06

der alkoholhaltige

40 1

1 hl

3,00

1 hl

1,00

zur Abgabe heran­gezogen.

40 1

1 hl

0,70

1 hl a

6,00

Zu 5 nnd 6.

3 Obstwein und Most in Fässern.

4. Obstwein in Flaschen oder Krügen nicht über ein 1 2. haltend 1 Flasche 0,02 5. Branniwein innerhalb der Gemarkung hergestellt

Als Grundlage für die Erhebung der Abgabe dient die steueramtlich festgesette Altoholmenge. Die Brennerei­Besizer sind verpflichtet, die von Gr. Bürgermeisterei vorgeschriebenen Bücher zu führen und deren Einsicht und Prüfung dem Oftroi- Inspektor jederzeit zu gestatten. Be­freit von der Abgabe ist derjenige Branntwein, der un­ter steueramtlicher Aufsicht unbrauchbar gemacht worden ift. Die Denaturierung ist vom Brennerei- Besizer schrift­lich nachzuweisen.

6. Branntwein in die Gemarkung eingeführt a. versüßter Branntwein, Likör

b. Spiritus, Arrat, Rum und sonstige weingeisthaltige Getränke werden nach dem von dem Einbringer schrift­lich nachzuweisenden Alkoholgehalt versteuert u. zwar 7. Bier, eingeführt oder in der Gemartung hergestellt, einem Alkoholgehalt von mehr als 1% vom Hundert der Menge

Befreit von der Ab­gabe ist außer dem Senaturierten auch folcher Branntwein, der gemäß den für die Reichsbrannt­weinsteuer bestehen­den Befreiungsbe ftimmungen ohne Denaturierung an Verwendunge be=

1 hl

3,00

rechtigte steuerfrei

abgelassen wird.

1 hl a

6,00

mit

1 hl a

0,65

1 hl

0,30

100 kg 0,08

100 kg 0,04

8. Bier, eingeführt mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1% vom Hundert der Menge

B. Brennstoffe:

9 Steinkohlen und Kotz

10. Braunkohlen und Brauntohlenbriketts

§ 2.

Die Abgabe für die am 1. April 1910 vorhandenen Vorräte von Schlachtvieh, Wildbret, Fleisch, Fleischwaren, Früchten und deren Erzeugnissen und von Brennholz wird nicht zurückvergütet.

§ 3.

Die am 1. April 1910 vorhandenen Biervorräte wer­den nachversteuert. Die Nachsteuer beträgt für eingeführtes Bier 47 Pfennig für ein Heftoliter und für in der Gemark­ung Gießen hergestelltes Bier 55 Pfennig für ein Hekto­

liter.

Bier, das im Besitz von Privaten sich befindet und im eigenen Haushalt verbraucht wird, ist von der Nachsteuer befreit.

Bekanntmachung.

Die nachfolgende Ortssa ßung bringen wir hier­durch unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die Schlachthoffasse sich vorläufig im Oktroi haus am Neustädtertor befindet.

Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

Ortssa kung

für den städtischen Schlachthof in Gießen.

Auf Beschluß der Stadtverordneten- Versammlung vom 17. Februar und 24. März 1910, nach Anhören des Kreis­ausschusses und mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern vom 23. März 1910 zu Nr. M. d. I. 2. 1407 wird auf Grund der Bestimmungen in Artikel 9 der Städteordnung für den städtischen Schlachthof in Gießen fol­gende Ortssatzung erlassen.

1. Schlachtgebühren. § 1.

Wer ein Stück Vieh der nachbenannten Arten im städ­tischen Schlachthof schlachtet oder schlachten läßt, hat für die Benutzung der hierfür bestimmten Räume und Einrichtun gen zu zahlen:

für ein Stück Großvieh

8,50 Mt.

für ein Kalb( Rindvieh im Alter bis zu 6 Wochen) 1,10 Mr. für ein Stück Einhufer

für ein Schwein

für ein Ferkel( Schweine im Alter bis zu 13

Wochen)

6,- Mr.

3,25 Mr.

§ 4.

201

1 hl unter 38%-1,30 bon 38-41%-1,60 42-49%-1,85 50% an- 2,15 Liför 1 hl 1,50 1 hl 0,65

"

"

40 1

40 1

1 hl

0,30

250 kg 100 kg 500 kg 100 kg

0,08 0,04

Wer am 1. April 1910 Bier besißt, welches nicht von der Nachsteuer befreit ist, insbesondere also Brauer, Wirte und Händler, hat an diesem Tage bis spätestens 12 Uhr mittags dem Ottroi- Inspektor eine Aufstellung dieser Bier­vorräte einzureichen.

Der Ottroi- Inspektor prüft die Richtigkeit dieser Auf­stellung und stellt danach die Nachsteuer fest. Gießen, den 24. März 1910.

für ein Schaf

für eine Ziege

Bürgermeisterei. Mecum.

. 1,10 Mt. 0,50 Mr. 0,25 Mr.

für ein Lamm( Schaf oder Ziege noch von der Mutter genährt)

§ 2.

Für Notschlachtungen an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 2 Mt. für jede ange­fangene Stunde, für Schlachtungen außerhalb der Schlacht­zeit ein Zuschlag von 1 Mart für jede angefangene Stunde erhoben. In beiden Fällen ist das Schlachten nur mit beson=| derer Erlaubnis des Schlachthofdirektors oder seines Ver­treters erlaubt.

2. Stallgebühren.

§ 3.

Für das Einstellen der Tiere in die Ställe des Schlachthofes ist zu zahlen, wenn das Tier über Nacht im Stalle bleibt, für jeden angefangenen Kalendertag:

a) für ein Stück Großvieh oder ein Pferd. 20 Pig. b) für ein Schwein oder ein Stück Kleinvieh. 10 Pfg. c) wenn bas Vieh zwischen 8 Uhr abends und der Deffnung des Stailes am Morgen oder an einem Sonntag oder gefeßlichen Feiertag eingestellt wird, für jeden Transport eine weitere Gebühr von

3. Futtergeld. § 4.

. 50 Pfg.

Das Futter, welches den Tieren im Schlachthof ver­abreicht wird, ist nach den vom Bürgermeister festzusetzen­0,25 Mt. den Einheitspreisen, welche durch Aushang bekannt gemacht

21. Jahrg.

werden, zu vergüten. Der Bürgermeister bestimmt auch die an die einzelnen Tiere zu verabreichenden Futtermengen. 4. Wiegegebühren. § 5.

1. Für das Wiegen des lebenden Viehes ist zu entrichten: 20 Pfg. a) für ein Stück Großvieh

für ein Stück Kleinvieh oder ein Schwein 10 Pig. 2. Für das Wiegen des ausgeschlachteten Fleisches, für welches die Verordnung, das amtliche Verwiegen der Schlachttiere betreffend, vom 5. Dezember 1908 maßgebend ist für Fett, Häute und dergleichen wird erhoben: 40 Pfg. a) für ein Stück Großvich

b) für ein Viertel von einem Stück Großvieh 10 Pfg. c) für ein Schwein

d) für ein Kalb, Schaf oder Ziege

10 Pfg.

5 Pfg.

.5 Pfg.

e) für Fett, Häute und andere Teile eines geschlachteten Tieres

3. Das Wiegen darf nur auf den öffentlichen Wagen im Schlachthof geschehen(§ 1 Abs. 2 der Verordnung, das amtliche Verwiegen der Schlachttiere betreffend, vom 5. Dezember 1908).

4. Für eine Ohrmarke zur Kennzeichnung der Schweine werden erhoben 15 Pfg.

5. Freibankgebühren.

§ 6.

Für Zerteilen des Fleisches, den Verlauf desselben und die Einnahme der Geldbeträge werden erhoben:

für ein Stück Großvieh

für ein Stück Kleinvieh

6. Allgemeine Bestimmungen.

§ 7.

8,- Mt. 4,- Mt.

Gebühren, die in dieser Ortssaßung nicht vorgesehen sind, dürfen nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Ge­bühren für Fleischbeschau und Trichinenschau.

§ 8.

Die Gebühren sind im voraus fällig; sie sind zu be= zahlen, bevor die Handlung verrichtet oder die Sache ge­geben wird, für welche die Gebühren erhoben werden. § 9.

Die Zahlung erfolgt an der Kasse des Schlachthofes ge­gen Empfangsbescheinigung derselben.

§ 10.

In den Schlachthof eingebrachte Tiere und Teile von solchen können für die dafür nach dieser Ortssatzung zu ent­richtenden Gebühren in Anspruch genommen werden. Die Tiere und ihre Teile dürfen nicht eher aus dem Schlacht­hof entfernt werden, als bis die Gebühren entrichtet sind. § 11.

Wenn die Zahlung der Gebühr verweigert wird, ist die Schlachthofverwaltung berechtigt, soviel Fleisch oder andere Teile der Tiere zurückzubehalten und zu verkaufen, wie nötig ist, um die Gebühr aus dem Erlöse zu decken. Der etwaige Mehrerlös wird dem Gebührenpflichtigen herausge= geben und ist von ihm gegen seine Empfangsbescheinigung an der Schlachthoftasse in Empfang zu nehmen. § 12.

Diese Ortssaßung tritt am 1. April 1910 in Kraft. Mit demselben Tage werden aufgehoben: die Bekanntmachung, die Wiegegebühren betreffend, vom 19. Oftober 1890 und vom 26. August 1898; die Bekanntmachung, betreffend die Gebühren für den Verkauf des nicht ladenreinen, aber noch genießbaren Fleisches auf der Freibant im städtischen Schlachthaus, vom 31. März 1894;

die Bekanntmachung, betreffend die Schlachtgebühren, Fleischbeschau und Trichinenschaugebühren im städti­schen Schlachthof, vom 31. März 1909, soweit sie die Schlachtgebühren betrifft.

Gießen, den 29. März 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

Bekanntmachung.

Betrifft: Fel d bereinigung in der Gemarl= ung Heuchelheim.

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 29. März 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

Betrifft: Wie oben.

Mecum.

Bekanntmachung.

Auf Grund von Art. 19 des Feldbereinigungsgesebes fordere ich die beteiligten Grundeigentümer auf, die Ein­träge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem zuständigen Großherzoglichen Amts­gericht berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die be= stehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinigungsverfahren berücksichtigt werden können.

Friedberg, den 21. März 1910.

Der Großh. Feldbereinigungskommissär. gez. Schnittspahn, Gr. Kreisamtmann.