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Neue Beiträge zum Seelenleben der Tiere.

als die Gesellschaft vollzählig um

Förster Schwabbler,

denn nun doch nicht! se aber allein gepachtet werden, ob wahr oder erfunden

daß von den Dackeln die unglaublichften hingestellt sein, " Grafenden Walfisch" versammelt war es iſt ja richtig, a, meine Herren," begann der alte em Stammtisch im Sachen erzählt

haben die Dackel den Hundeverstand chanderes Viehzeua, das

und

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weißen Spit bemerkten, was fonnte nie zum Schuß fommen, schon von weitem geschah, rises Zagd die Spuren nicht, und hatte als Neuleine gefunden, unmöglich, ohne Hund fand ich Auch ein Beschleichen war aus wie toll, und ich in dieser Art Felles wegen

Herrn): Ist das nicht eine Nachtigall die Fräulein( schmachtend zu dem Tm Park.

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Sekundärbahnzug.

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Freundin entgegengesetzten fette. ommt, da legt

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sie sich ins Fenster, und läßt sich von den vorüberfahrenden

Herren abfüssen!"

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VEVEN

Gießener Zeitung

Bezugspreis 40 pfg. monatlich

( Neueste Nachrichten)

vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mt., durch die Post

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1,50 Mt. frei ins Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: Humoristische Blätter und die Neue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. Redaktion: Seltersweg 83. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Telephon: Nr. 362.

Nr. 49.

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Erstes Blatt.

Frühjahrs- Kontrollversammlungen.

Enthält alle amfl. Bekanntmachungen

der Großherzoglichen Bürgermeisterei

sowie vieler anderer

des Großherzoglichen Polizei Amfes

=

Behörden Oberhessens Erpedition: Seltersweg 83.

Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).

Dienstag, 29. März 1910

( Gießener Tageblatt)

Anzeigenpreis 15 Pfg.

die 44 mm breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50% Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungs­zieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Telephon: Nr. 362.

Amtliche Bekanntmachungen.

Es haben aus der Stadt Gießen auf dem Hofe der alten Kaserne am Landgraf Philtpp Plaß zu erscheinen:

1. Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamte der Reserve und der Landwehr 1. Aufgebots( fleiner Dienstanzug), so=! weit sie verhindert sind an der Offizier- Kontrollver= sammlung am 16. April 6.30 abends im Kasino des Inf. Reg. Nr. 116 teilzunehmen;

2. Die Mannschaften der Reserve und Landwehr 1. Auf­gebots aller Waffen einschließlich Halbinvaliden und nur Garnisondienstfähigen;

3. Die zur Disposition der Truppenteile oder Ersaßbehör­den entlassenen Mannschaften aller Waffen;

4. Die Ersatzreservisten, geübte und nicht geübte; und zwar:

Am 7. April, vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1905, 1906, 1907, 1908 und 1909 der Infanterie und die zur Disposi tion der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften aller Waffen.

Am 7. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1902, 1903 und 1904 der Infanterie.

Am 8. April, vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1905, 1906, 1907, 1908 und 1909 der Spezialwaffen und Ersabreserve. Am 8. A ri I, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1903 und 1904 der Spezialwaffen und Ersabreserve. Am 9. April, vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1902 Spe­zialwaffen und Ersabreserve, 1901 aller Waffen einschließlich Ersabreservisten.

Am 9. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1898, 1899 und 1900 der Infanterie.

Am 11. April, vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1898, 1899 und 1900 der Spezialwaffen und Ersaßreserve.

Am 11. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1897 aller Waffen, einschließlich Ersaßreservisten, sowie die oben un­ter Nr. 1 Aufgeführten( Offiziere 2c.) aller Jahrgänge und Waffen der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots.

Für die auf Bahnhof Gießen beschäftig= ten Beamten und Arbeiter auf Bahnhof Gießen:

Am 20. April, vorm. 9 Uhr: Reserve, Landwehr 1. Aufgebots und Ersaßreserve, sowie die zur Disposition der Ersatz- Behärden entlassenen Mannschaften aller Waffen, soweit sie nicht von der Teilnahme an der Kontroll- Ver= sammlung befreit sind.

Es wird folgendes erinnert:

1. Befreiungsgesuche sind bis spätestens 8 Tage vor dem Appell durch den Bezirksfeldwebel des Hauptmeldeamts einzureichen und müssen durch die Bürgermeisterei bezw. bei Beamten durch die vorgesetzte Behörde beglaubigt sein.

Berücksichtigung kann nur in den dringendsten Fällen stattfinden. 2. Jeder Kontrollpflichtige ersieht die Jahresklasse, zu der er gehört, auf dem Deckel seines Militärpasses.

3. Die Militärpässe mit eingeklebter roter Kriegsbeorder= ung bezw. Paßnotiz und Führungszeugnis sind mit­zubringen. 4. Die Leute haben in bürgerlicher Kleidung zu erscheinen, Stöcke, Schirme, Pfeifen und Zigarren sind vorher weg­zulegen. 5. Sämtliche Mannschaften stehen während des ganzen Kontrolltages bis einschließlich Mitternacht unter dem Militärgesetz.

Demgemäß werden auch Unpünktlichkeit und Ver= säumnis der Kontrollversammlung bestraft. Gießen, 19. März 1910.

Bürgermeisterei. J. V.: Keller.

Polizeiverordnung

über die Einfuhr und Durchfuhr von frischem Fleisch in der vom 1. April 1910 an gültigen Fassung.

Auf Antrag und nach Anhörung der Stadtverordneten­Versammlung und mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern vom 15. März 1910 wird auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend vom 4. April 1903 und des Artikels 56 der Städteordnung bestimmt: § 1.

Alles nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen er­richteten Schlachthof ausgeschlachtete frische Fleisch darf in den Stadtbezirk nur dann eingeführt und daselbst verwen­det werden, wenn durch eine amtliche Nachuntersuchung fest gestellt wird, daß die Schlachttiere, von denen dieses Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vor­geschriebenen amtlichen Untersuchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie daß dieses Fleisch inzwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenheit er­litten hat. Untersuchungspflichtig ist alles Fleisch, das nach § 1 des Reichsfleischbeschaugesetzes der Beschau unterliegt.

§ 2.

Das zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte Fleisch muß mit einem amtlichen Stempel versehen sein, aus dem hervorgeht, daß die Schlachttiere, von denen das Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vor­geschriebenen amtiichen Untersuchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind.

Das zur Einfuhr bestimmte Fleisch muß auf dem für zesten Weg nach dem städtischen Schlachthof verbracht wer­

den, woselbst es mit dem Tag der Gebührenbescheinigung (§ 7) in ein Verzeichnis eingetragen wird. Die Untersuchung findet täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage statt:

in den Monaten April bis September von 9 Uhr mor­gens bis 5 Uhr nachmittags;

in den Monaten Oktober bis März von 8 Uhr mor­gens bis 5 Uhr nachmittags,

Wird das Fleisch nicht beanstandet, so wird es mit einem entsprechenden Stempel versehen und dem Verkehr freigegeben. Wird es beanstandet, so ist eine polizeiliche Entscheidung über das weitere Verfahren erforderlich.

§ 4.

Wird eingeführtes frisches Fleisch beanstandet, so sind neben einer etwa verwirkten Strafe die Beschaugebühren in jedem Fail zu Gunsten der Schlachthoffasse verfallen. §. 5.

Das nur zur Durchfuhr bestimmte Fleisch muß bei der Ausfuhr noch mit dem in§ 2 genannten amtlichen Zei­chen versehen sein, das jederzeit nachgeprüft werden kann. Ist das Zeichen verletzt oder ein Zeichen nicht vorhanden, so wird das Fleisch beschlagnahmt und in den Schlachthof zur Untersuchung verbracht. Dort wird damit nach§ 3 auf Kosten des Einbringers verfahren. § 6. Die Einfuhr von gehacktem Fleisch ist verboten. § 7.

Der Einbringer hat vor der Untersuchung eine Be­schaugebühr an die Schlachthoffasse zu entrichten. Diese be­trägt für ein Kilogramm Fleisch oder Eingeweide, soweit letzteres nicht im ganzen eingeführt wird, 4 Pfg.; für das gesamte Eingeweide eines Stüdes Großvieh werden 40 Pfg., eines Stückes Kleinvieh 30 Pfg. erhoben. Bruch­teile eines Kilogramms werden voll berechnet. Bei Schlacht­tieren, die mit der Haut eingeführt werden, kommt bei der Berechnung das Gewicht der Haut in Abzug. Auch ist für alle im natürlichen Zusammenhang eingebrachten Teile eines Schlachttieres als Beschaugebühr fein höherer Betrag als die jeweilige für den Schlachthof zu Gießen festgesetzte Schlachtgebühr zu entrichten.

ben.

Die Beschaugebühr wird an der Schlachthoftasse erho=

§ 8.

Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden keine Anwendung auf von Privaten eingeführtes frisches Fleisch, sofern es zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt ist. §. 9.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Po­lizeiverordnung werden, soweit nicht nach anderen Bestimm= ungen, insbesondere dem Reichsfleischbeschaugesetz eine bestraft. höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mart

§ 10.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1910 an die Stelle der Polizeiverordnung vom 8. August 1905. Gießen, am 24. März 1910.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. J. V.: Keller.

Bekanntmachung.

Die Stelle eines Feldschüßen ist alsbald ander­weit zu besezen.

Mit der Stelle ist ein Anfangsgehalt von 1125 Mart, steigend alle 3 Jahre um 95 Mt. bis zum Höchstgehalt von 1600 Mt., verbunden. Die Annahme erfolgt auf Wider­ruf.

Bewerber, welche mit den Besißverhältnissen in der Feldgemartung vertraut sind, werden bevorzugt.

Meldungen sind bis zum 20. April d. Is. einzureichen und denselben Lebenslauf, Zeugnisse über bisherige Be­schäftigung, Führung und Gesundheit, sowie Angaben über die Familienverhältnisse beizufügen.

Vorzug.

Militäranwärter haben bei gleicher Befähigung den Gießen, 21. März 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

Berdingung.

Für den städtischen Schlachthof ist zu vergeben die Lie­ferung von:

100 3entner Streustroh( Roggenstroh- Ma­schinendrusch),

70-80 3 entner süßes Wiesenhe u 1. Güte. Die Anlieferung hat auf Abruf der Schlachthofverwalt­ung frei Schlachthof Gießen zu erfolgen.

Angebote sind bis 1. April 1910 bei der Bürgermei­sterei einzureichen.

Gießen, den 17. März 1910. Bürgermeisterei.

Frühjahrs- Pferdemarit, verbunden mit der Feier des 10jährigen Bestehens der Gießener Pferdemärkte Mittwoch, den 6. April 1910.

Um 8 Uhr beginnt die Pferde- Prämiier ung, für welche mit den Jubiläumspreisen über 3000 Mt. zur Verfügung stehen, darunter 300 Mt. aus Mitteln des Landwirtschaftskammer- Ausschusses für die Provinz Ober­

hessen.

Mit dem Pferdemarkt verbunden ist eine Ausste II=

21. Jahrg.

ung von Wagen, Geschirren, Stallutensilien und landw.

Geräten 2c.

Für hervorragende Leistungen bei der Ausstellung wird Diplom erteilt. Von 10 Uhr ab: Konzert. Restauration. Nachmittags 2 Uhr finden auf dem Radrenn­plaß auf Bichlers Hardt zur Feier des 10jährigen Bestehens der Gießener Pferdemärtte sportliche Ver­anstaltungen mit folgendem Programm statt:

1. Vorführung der auf dem Pferdemartt prämiierten Pferde.

2. Preisreiten. Offen für Offiziere, Mitglieder des Gießener und Wetterauer Reitervereins und deren Damen.

3. Spring- Konkurrenz. Offen wie bei Ord.-Nr. 2. 4. Vorfahren von Herrschaftswagen im Privatbesitz. 5. Vorfahren von Geschäfts- und landwirtschaftlichen Wagen.

6. Jagdreiten mit Auslauf über ausgeflaggtes Gelände. Offen wie bei Ord.-Nr. 2.

7. Landwirtschaftliches Rennen, Trabreiten und Ga­Toppreiten( je 3 Geldpreise).

In allen Abteilungen werden Ehren Preise ge= geben.

Konzert der gesamten Kapelle des Inf.- Regiments Kaiser Wilhelm.

Am 7. April, nachmittags 2 Uhr, findet in der Stadt­knabenschule eine Verlosung statt von Pferden, Wa­gen, landw. Maschinen und Gerätschaften, Fahrrädern, Näh­maschinen, Haushaltungs- und Gebrauchsgegenständen. Der Vertrieb der Lose a 1 Mt. ist dem Herrn Richard Buch­a der Gießen übertragen.

Die städt. Pferdemarktkommissiou Gießen. Gg. Bichler. Bekanntmachung.

Die Verteilung der Schott- Stiftung( Oster­geld) wird am 1. Osterfeiertag, nachmittags Uhr, in der Stadtkirche vorgenommen.

Gießen, den 24. März 1910.

Die Armendeputation der Stadt Gießen. Keller.

Arbeitsvergebung.

Die zur Erweiterung der Schlachthofanlage erforder= lichen Glaserarbeiten( 4 Lose) sollen Mittwoch, den 30. März d. J., vormittags 10 Uhr,

öffentlich vergeben werden.

Die Unterlagen liegen bei uns zur Einsicht offen. An­gebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Termin bei uns einzureichen.

Zuschlagsfrist 14 Tage.

Gießen, den 19. März 1910. Städt. Hochbauamt.

Gerbel.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung der Gesinde ordnung. Um täglich bei uns geltend gemachte Zweifel zu be heben, sehen wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach den Bestimmungen der Gesindeordnung und des auf Grund des Artikels 7 der Gesindeordnung für die Stadt Gießen erlassenen Ortsstatuts vom 30. August 1900 fäm t- liche Dienstbotenverträge, für welche nicht ausdrücklich eine bestimmte Dienstdauer vereinbart als auf die Dauer eines Kalendervierteljahres abgeschlossen gelten. Wird ein solcher Dienstvertrag nicht vier Wochen vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres aufgekündigt, so ist er stillschweigend auf ein weiteres Kalendervierteljahr als erneut anzusehen.

Es ergibt sich hieraus, daß in der Stadt Gießen Dienst­botenverträge nur auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober aufgefündigt werden können und daß die Kündigung spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Ter­min erfolgt sein muß, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.

Dies gilt auch dann, wenn der Lohn nach Monaten bemessen ist, da der von monatlicher Lohnzahlung han­delnde Abs. 4 des Art. 6 der Gesindeordnung mit den übrigen Bestimmungen Artikels 6 durch das erwähnte Orts­statut außer Kraft gesezt ist.

Ebenso macht es fein Unterschied, ob ein Dienstver= hältnis am Anfang oder erst im Laufe eines Kalendervier­teljahres eingegangen worden ist, da ein im Laufe des Ka­lendervierteljahres eingegangenes Dienstverhältnis zunächst bis zum Ende des Kalendervierteljahres und dann in der oben bezeichneten Weise von Vierteljahr zu Vierteljahr weiterläuft.

Gießen, den 20. März 1910.

Großherzogliches Polizeiamt.

Reinhart.

Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß die Viehmärkte vom Dienstag, den 5. April 1910 an um 6 Uhr vormittags zu beginnen haben und machen noch da= rauf aufmerksam, daß das Marttvieh nicht vor der ange­führten Zeit in den Zufuhrstraßen aufgestellt werden darf. Gießen, den 22. März 1910. Großherzogliches Polizeiamt.

Reinhart.