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Gießener Zeitung

( Neueste Nachrichten)

Bezugspreis 40 Pfg. monatlich vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mk., durch die Post

150 t. frei ins Haus. Donnerstags und Samstags.

-

Erscheint Dienstags,

Zwei Extrabeilagen:

-

Humoristische Blätter" und die Neue Lesehalle", Redaktion: liegen wöchentlich einmal gratis bei. Seltersweg 83. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

Nr. 48.

Telephon: Nr. 362.

Erstes Blatt.

Bergebung von Bauarbeiten.

Enthält alle amfl. Bekanntmachungen

der Großherzoglichen Bürgermeisterei

sowie vieler anderer

des Großherzoglichen Polizei Amtes

Behörden Oberhessens

Expedition: Seltersweg 83.

Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).

Samstag, 26. März 1910

( Gießener Tageblatt)

Anzeigenpreis 15 Pfg.

die 44 mm breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50% Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungs­zieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Telephon: Nr. 362.

Amtliche Bekanntmachungen.

Die Arbeiten und Lieferungen zur Herstellung der hbauten für die Pump station zum Wasser=

tl Inheiden wie:

1. Erd- und Maurerarbeiten,

2. Steinmeharbeiten,

3. Zimmerarbeiten,

4. Dachdeckerarbeiten( Schieferdach),

5. Spenglerarbeiten,

6. Glaserarbeiten,

7. Schreinerarbeiten,

8. Weißbinderarbeiten,

9. Schlosserarbeiten,

10. Eisenlieferung,

len im Wege schriftlichen Angebots in unserem Bureau,

eichstraße 11, am

Mittwoch, den 13. April 1. J., vormittags 10 Uhr,

geben werden.

Die Angebotsunterlagen können während der Dienst= nden eingesehen werden. Die Eröffnung der Angebote, e bis spätestens zum genannten Termine bei uns einzu= ichen sind, findet in Gegenwart der erschienenen Bieter

ift.

Die Zuschlagsfrist beträgt 3 Wochen. Unter sämtlichen bietern bleibt freie Wahl vorbehalten. Gießen, den 23. März 1910. Neubauverwaltung der Provinz Oberhessen.

Müller.

Bergebung von Kanalisationsarbeiten. Die zur Herstellung der Kanalisations­

age in ber Gemeinde

Lollar

7. Landwirtschaftliches Rennen, Trabreiten und Ga­Toppreiten( ie 3 Geldpreise).

In allen Abteilungen werden Ehren Preise ge­geben. Konzert der gesamten Kapelle des Inf.- Regiments| Kaiser Wilhelm.

Am 7. April, nachmittags 2 Uhr, findet in der Stadt­fnabenschule eine Verlosung statt von Pferden, Wa­gen, landw. Maschinen und Gerätschaften, Fahrrädern, Näh­maschinen, Haushaltungs- und Gebrauchsgegenständen. Der Vertrieb der Lose a 1 Mt. ist dem Herrn Richard Buch­acer Gießen übertragen.

Die städt. Pferdemarktkommissiou Gießen. Gg. Bichler.

Arbeitsvergebung.

Die Maurer, Pflaster, Beton- und As phaltarbeiten für die Neubefestigung der Wetstein­gasse bezw. Weßsteinstraße sollen

Samstag, den 2. April d. J., vormittags Uhr,

öffentlich vergeben werden.

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Die Verdingungsunterlagen liegen während der Dienst stunden bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind spätestens bis zum vorgenann ten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen an uns einzureichen. Zuschlagsfrist 4 Wochen. Gießen, den 22. März 1910.

Städtisches Tiefbauamt.

Braubach.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung der Gesindeordnung. Um täglich bei uns geltend gemachte Zweifel zu be­heben, sehen wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach den Bestimmungen der Gesindeordnung und des auf Grund des Artikels 7 der Gesindeordnung für die Stadt Gießen erlassenen Ortsstatuts vom 30. August 1900 m t- liche Dienstbotenverträge, für welche nicht ausdrücklich eine bestimmte Dienstdauer vereinbart als auf die Dauer eines Kalendervierteljahres abgeschlossen gelten. Wird ein solcher Dienstvertrag nicht vier Wochen vor

forderlichen Arbeiten und Lieferungen und zwar zunächst dem Ablauf des Kalendervierteljahres aufgekündigt, so ist r die Ausführung eines

ca. 300 Meter langen Rohrstranges( Tonrohre), llen durch schriftliches Angebot vergeben werden. Pläne ib Bedingungen sind bei dem Unterzeichneten, Zimmer 1.24, einzusehen, woselbst auch Angebotsvordrucke abge­cben werden.

Die Angebote sind verschlossen und postfrei bis späte­

Dienstag, den 5. April, lf. Is., vormittags 10 Uhr, meinem Geschäftszimmer einzureichen, woselbst die Er­fnung in Gegenwart der etwa erschienenen Bieter statt

bet.

Freie Auswahl unter den Bewerbern bleibt vorbehal­2. Zuschlagsfrist 3 Wochen.

Gteßen, den 18. März 1910.

Der Großh. Kreisbauinspektor des Kreises Gießen.

J. V.: Knö l l.

Frühjahrs- Pferdemarit,

verbunden mit der Feier des 10jährigen Bestehens der Gießener Pferdemärkte Mittwoch, den 6. April 1910.

Um Uhr beginnt die Pferde- Prämiier­ing, für welche mit den Jubiläumspreisen über 3000 Mt. Verfügung stehen, darunter 300 Mt. aus Mitteln des andwirtschaftskammer- Ausschusses für die Provinz Ober­Mit dem Pferdemarkt verbunden ist eine A u 3 stell ng von Wagen, Geschirren, Stallutensilien und landw. kräten 2c.

effen.

er stillschweigend auf ein weiteres Kalendervierteljahr als erneut anzusehen. Es ergibt sich hieraus, daß in der Stadt Gießen Dienst botenverträge nur auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober aufgekündigt werden können und daß die Kündigung spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Ter­min erfolgt sein muß, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.

Dies gilt auch dann, wenn der Lohn nach Monaten bemessen ist, da der von monatlicher Lohnzahlung han­den delnde Abs. 4 des Art. 6 der Gesindeordnung mit übrigen Bestimmungen Artikels 6 durch das erwähnte Orts­statut außer Kraft gesetzt ist.

Ebenso macht es kein Unterschied, ob ein Dienstver= hältnis am Anfang oder erst im Laufe eines Kalendervier­teljahres eingegangen worden ist, da ein im Laufe des Ka­lendervierteljahres eingegangenes Dienstverhältnis zunächst bis zum Ende des Kalendervierteljahres und dann in der oben bezeichneten Weise von Vierteljahr zu Vierteljahr weiterläuft.

Gießen, den 20. März 1910.

Großherzogliches Polizeiam t.

Reinhart.

Vergebung von Schreinerarbeit. Die Lieferung eines Apparatenschrankes für das Realgymnasium und die Oberrealschule soll Montag, den 4. April ds. Is., vormittags 10 Uhr,

öffentlich vergeben werden.

der

Zeichnung, Arbeitsbeschreibung und Bedingungen liegen bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Termin an ung Zuschlagsfrist 14 Tage. einzureichen. Gießen, 24. März 1910. Städt. Hochbauamt. Gerbel.

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Für hervorragende Leistungen bei der Ausstellung wird Jubiläumsfeier des zehnjährigen Bestehens

iplom erteilt. Konzert. Neft g

Von 10 Uhr ab: Konzert.

Restauration.

Nachmittags 2 Uhr finden auf dem Radrenn­Jazz auf Bichlers Hardt zur Feier des 10jährigen estehens der Gießener Pferdemärkte sportliche Ver­nstaltungen mit folgendem Programm ftatt:

1. Vorführung der auf dem Pferdemarkt prämiierten Pferde.

2. Preisreiten. Offen für Offiziere, Mitglieder des Gießener und Wetterauer Reitervereins und deren Damen.

3. Spring- Konkurrenz. Offen wie bei Ord.-Nr. 2. 4. Vorfahren von Herrschaftswagen im Privatbesib.

5. Vorfahren von Geschäfts- und landwirtschaftlichen Wägen.

6. Jagdreiten mit Auslauf über ausgeflaggtes Gelände. Offen wie bei Ord.-Nr. 2.

der Pferdemärkte zu Gießen

am 6. April auf dem Radrennplak auf Bichlers Hardt unter Mitwirkung der Kapelle des Inf. Regts. Kaiser Wilhelm.

Nachmittags 2 Uhr: Vorführung der prämiierten Pferde. 70d Preisreiten. Sprungfonkurrenz. Vorfahren von Herrschafts-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Wagen. Jagdreiten. Landwirtschaftliches Rennen. Eintrittstarten zur Tribüne a 1 Mt. bei Richard Buchacker. Abends 7 Uhr: Festessen im Saale des Hotel Großherzog.

Wir suchen für einen 17jährigen jungen Mann Stell­ung als Haus bursche oder ähnlicher Art.

Armenam t.

21. Jahrg.

Polizeiverordnung

über die Einfuhr und Durchführ von frischem Fleisch in der vom 1. April 1910 an gültigen Fassung.

Auf Antrag und nach Anhörung der Stadtverordneten­Versammlung und mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern vom 15. März 1910 wird auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend vom 4. April 1903 und des Artikels 56 der Städteordnung bestimmt: § 1.

Alles nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen er= richteten Schlachthof ausgeschlachtete frische Fleisch darf in den Stadtbezirk nur dann eingeführt und daselbst verwen­det werden, wenn durch eine amtliche Nachuntersuchung fest gestellt wird, daß die Schlachttiere, von denen dieses Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vor­geschriebenen amtlichen Untersuchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie daß dieses Fleisch inzwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenheit er= litten hat. Untersuchungspflichtig ist alles Fleisch, das nach § 1 des Reichsfleischbeschaugesetzes der Beschau unterliegt.

§ 2.

Das zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte Fleisch muß mit einem amtlichen Stempel versehen sein, aus dem hervorgeht, daß die Schlachttiere, von denen das Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vor­geschriebenem amtiichen Untersuchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind.

Das zur Einfuhr bestimmte Fleisch muß auf dem für­zesten Weg nach dem städtischen Schlachthof verbracht wer­den, woselbst es mit dem Tag der Gebührenbescheinigung (§ 7) in ein Verzeichnis eingetragen wird.

Die Untersuchung findet täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage statt:

in den Monaten April bis September von 9 Uhr mor­gens bis 5 Uhr nachmittags;

in den Monaten Oktober bis März von 8 Uhr mor­gens bis 5 Uhr nachmittags,

Wird das Fleisch nicht beanstandet, so wird es mit einem entsprechenden Stempel versehen und dem Verkehr freigegeben. Wird es beanstandet, so ist eine polizeiliche Entscheidung über das weitere Verfahren erforderlich.

§ 4.

Wird eingeführtes frisches Fleisch beanstandet, so sind neben einer etwa verwirkten Strafe die Beschaugebühren in jedem Fail zu Gunsten der Schlachthoftasse verfallen. § 5.

Das nur zur Durchfuhr bestimmte Fleisch muß bei der Ausfuhr noch mit dem in§ 2 genannten amtlichen Zei­chen versehen sein, das jederzeit nachgeprüft werden kann. Ist das Zeichen verlegt oder ein Zeichen nicht vorhanden, so wird das Fleisch beschlagnahmt und in den Schlachthof zur Untersuchung verbracht. Dort wird damit nach§ 3 auf Kosten des Einbringers verfahren. § 6. Die Einfuhr von gehacktem Fleisch ist verboten. § 7.

Der Einbringer hat vor der Untersuchung eine Be­schaugebühr an die Schlachthoffasse zu entrichten. Diese be­trägt für ein Kilogramm Fleisch oder Eingeweide, soweit letteres nicht im ganzen eingeführt wird, 4 Pfg.; für das gesamte Eingeweide eines Stückes Großvieh werden 40 Pfg., eines Stückes Kleinvieh 30 Pfg. erhoben. Bruch­teile eines Kilogramms werden voll berechnet. Bei Schlacht­tieren, die mit der Haut eingeführt werden, tommt bei der Berechnung das Gewicht der Haut in Abzug. Auch ist für alle im natürlichen Zusammenhang eingebrachten Teile eines Schlachttieres als Beschaugebühr fein höherer Betrag als die jeweilige für den Schlachthof zu Gheßen festgesette Schlachtgebühr zu entrichten. Die Beschaugebühr wird an der Schlachthoftasse erho­ben. § 8.

Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden keine Anwendung auf von Privaten eingeführtes frisches Fleisch, sofern es zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt ist. § 9.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Po­lizeiverordnung werden, soweit nicht nach anderen Bestimm­ungen, insbesondere dem Reichsfleischbeschaugesez eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mart

bestraft.

§ 10.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1910 an die Stelle der Polizeiverordnung vom 8. August 1905. Gießen, am 24. März 1910.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. J. V.: Keller.

Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß die Viehmärkte vom Dienstag, den 5. April 1910 an um 6 Uhr vormittags zu beginnen haben und machen noch da­rauf aufmerksam, daß das Marttvieh nicht vor der ange­führten Zeit in den Zufuhrstraßen aufgestellt werden darf. Gießen, den 22. März 1910. Großherzogliches Polizeiamt.

Reinhart.

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