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Gießener Zeitung

( Neueste Nachrichten)

Bezugspreis 40 pfg. monatlich Enthält alle amfl. Bekanntmachungen

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vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mt., durch die Post 1,50 Mr. frei ins Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Ertrabeilagen: Humoristische Blätter" und die Neue Leschalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. Redaktion: Seltersweg 83.- Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Gli Telephon: Nr. 362.

Nr. 98.

Bekanntmachung.

der Großherzoglichen Bürgermeisterei

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des Großherzoglichen Polizei Amtes Behörden Oberhessens Expedition: Seltersweg 83.

sowie vieler anderer

Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).

Donnerstag, 21. Juli 1910

( Gießener Tageblatt)

Anzeigenpreis 15 pfg.

die 44 mm breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50% Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungs­zieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Telephon: Nr. 362.

Amtliche Bekanntmachungen.

Das am 15. 1. Mts. fällige Pachtgeld der Triebviertel usw. für 1910 fann bis Ende dieses Monats noch ohne Mahnkosten zur Stadtkasse bezahlt werden.

Gießen, den 19. Juli 1910.

modaStadtkasse:

Mäser.

Bekanntmachung.

Es sind zu vergeben, die Zinsen aus der Stiftung der Daniel Moog Ww. am 2. Oftober an hiesige be= dürftige unbescholtene Witwer und Witwen. Meldungen nimmt das Armenamt, Asterweg 9, bis 5. August entgegen. Gießen, den 16. Juli 1910.

Großherzogliche Bürgermeisterci.

Keller.

Bekanntmachung

Vom 5. August bis 22. September d. Js. wird bor= aussichtlich feine Situng der Stadtverordneten- Versammlung abgehalten. Dringliche, die Beschlußfassung der Stadt- Ver­ordneten- Versammlung erfordernde Angelegenheiten find daher spätestens bis zum 24. ds. Mts. bei uns vorzulegen. Gießen, den 16. Juli 1910.

Bürgermeisterei.

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Mecum.

Bekanntmachung.

Gelegentlich des hiesigen Viehmarktes am 19. I. Mts. find drei Rinder herrenlos zurückgeblieben.

Der Eigentümer wird ersucht, sich bei unterfertigter Stelle zu melden.

Gießen, den 20. Juli 1910.

Großherzogliches Polizeiamt.

Gebhardt.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Abhaltung des Jugendfestes. Donnerstag, den 28. Juli 1. J., nachmittags von 2 Uhr ab, wird das diesjährige Jugend­fest im Philosophenwalde abgehalten werden.

Zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestimmen wir hiermit, daß am genannten Tage von Uhr nachmittags ab der Fuhrwertsverkehr nach dem

Die Beamten und die Reichstagswahl in Friedberg.

Es geht uns darüber folgender Artikel zu:

verdacht. Warum?

Die Beamten, die sich an der Reichstagswahl in Fried­ant für Arme berg agitatorisch betätigt haben und neben diesen vor allem Getränk für die Lehrer, sind von der Landbevölkerung nicht bloß nicht willkommen geheißen, sondern sogar arg mitgenommen wor­den. Man hat ihnen ihre Teilnahme am Wahlkampf arg Etwa weil sie für die Nationalliber­alen oder Demokraten agitierten? Auf den ersten Blick scheint es so und doch ist dies nicht der wichtigste und lette Grund. Der Beamte foll, so wollen es in erster Li nie die demokratischen Parteien, auch inbezug auf Wahlen und Wahlbarkeit nicht hinter den anderen Ständen zurüd stehen, soll agitieren dürfen, soll also nicht Bürger zweiter Klasse" sein. Hält diese Auffassung vor der rauhen Wirt­lichkeit Stand? Die ganz nüchterne Erfahrung hat allent­halben und zuletzt in Friedberg deutlich das gerade Ge­genteil gelehrt. Der Beamte nimmt im Leben eine Sonder­ftellung ein, er verkehrt und sagen wir einmal dient" allen Ständen. Von ihm wird vor allen Dingen Unparteilichkeit und Gerechtigkeit bei Ausübung seines Amtes verlangt, ihm soll jeder Stand Vertrauen entgegenbringen. Nun lom­men aus den Städten diese Beamten oder wenigstens ein großer Teil derselben häufig dienstlich mit der Landbevöl

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strömen dieselben Beamten in verhältnismäßig großer Zahl 86-88 auf die Dörfer und zeigen sich als Gegner der Grundan= schauungen der Landbewohner, zeigen sich auch nicht alz sachliche und fluge Politiker. Kann man's da dem Bauer Wenn 0.20-030 berdenken, wenn er grob wird? er seine Arbeit, 0,50 seinen Verdienst, seine Nahrung mit derjenigen der Beam­ten vergleicht, wenn er sich seine Betrachtung darüber macht, daß der Ackerbau immer mehr gemieden wird, daß geradezu Landflucht und Jagd nach Beamtenposten herrscht,( bei Männlein und Weiblein), daß man dem Kampf ums Brot

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Philosophenwalde nur den Mittelweg entlang und von da zurück nach der Stadt nur durch die Eichgärten, von 6 Uhr nachmittags ab aber in umgekehrter Richtung zu be= werkstelligen ist.

Das Publikum wird gebeten, sich nicht in den Zug hin­einzudrängen, auch nicht die Spielplätze im Philosophen­walde zu betreten oder in die Spiele einzugreifen und ins­besondere beim Passieren des Zuges durch die Festplatein­gänge diese freizulassen. alla cult Gießen, den 15. Juli 1910.

Großherzogl. Polizeia mt.

Gebhardt.

Arbeitsvergebung.

Zur Entwässerung des Gebietes rechts der Lahn sollen die Arbeiten für die Verlegung eines doppelten Dü­ders, sowie für die Herstellung des anschließenden T o n= rohrkanales,

Samstag, den 30. Juli dieses Jahres, nachmittags 3 Uhr,

vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen liegen bei uns offen und werden gegen Erstattung der Kosten abgegeben. Angebote sind verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen, bis zum vorgenannten Zeitpunkt an uns einzu reichen.

Zuschlagsfrist 6 Wochen.

Gießen, den 16. Juli 1910.

Städtisches Tiefbauamt.

Braubach.

Warnung.

Schon wiederholt ist vor dem unlauteren Geschäftsge= bahren zahlreicher inländischer und besonders ausländischer Unternehmen von sog. Serienlos- Spielgesellschaften gewarnt worden.

Das Wesen dieser Unternehmen besteht darin, daß der Unternehmer einen Anteil an Serienlosen oder die Aussicht auf den Gewinn aus einer größeren oder fleineren Anzahl solcher Lose verkauft und daß die Zählung des Kaufpreises in der Regel in Raten erfolgen tann.

Der Betrieb dieser Geschäfte ist strafbar. Denn handelt es sich um den Verkauf von Gewinnaussichten, so ist dies als öffentliche Veranstaltung einer Lotterie ohne obrigkeit­liche Erlaubnis anzusehen(§ 286 des R.-S.-G.-Bl.), und werden Losanteile gegen Teilzahlungen verkauft, so liegt ein Vergehen gegen§ 7 des Reichsgesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894( R.- Ges. Bl. S. 450) vor. Der gewerbsmäßige Verkauf von Los- Anteilen wird aber auch in der Regel gegen das Großherzoglich

ern auszuflären, kann man dem Bauer seinen Unmut ge­gen de agitatorischen Beamten verübeln? Und weiter. Würden dieselben Beamten statt für die Liberalen für die Landbevölkerung agitieren und agitiert haben, besteht etwa dann bei Vernünftigen ein Zweifel darüber, daß sie des­halb nicht in derselben, nur vielleicht in einer etwas feineren Weise von den Liberalen angegriffen worden wären? Wie schmählich und schandbar ist die Beamtenschaft nicht schon all von den Sozialdemokraten wegen ihrer agitatorischen Tätigkeit bei Wahlen vertristelt worden? Was beweist dies alles? Kurz gesagt, daß der Beamte im allgemeinen von der politischen Agitation sich fernhalten soll. Es ist ihm und dem Gegner dienlicher, mag er agitieren für diese oder jene Partei. Ein Lehrer, der z. B. antisemitisch oder ein solcher, der demokratisch agitiert, muß das Vertrauen vieler Kreise verlieren, wie dies naheliegende Beispiele beweisen. Einzelnen geistig hervorragenden Beamten, die das" Zeug" zum sachlichen und ernsten Politiker haben, wird die Be­teiligung an den Wahlen fein Mensch, ob Freund oder Feind, verübeln, aber die Beamtenschaft als solche tut gut, sich auf diesem Gebiet zurückhaltung aufzuerlegen und es steht zu hoffen, daß diese Frage bei der demnächstigen Kammerverhandlung über den Fall des Oberlehrers Dr. Strecker einmal offen und ehrlich, aber auch fur ch t- Ios besprochen wird. Ein Beamter.

Die hessische Wahlkreiseinteilung im neuen heſſiſchen Wahlgesek.

Die neue Einteilung der ländlichen Wahlkreise in Hessen bildet bekanntlich den dritten der zur Wahlrechtsvorlage ge­hörigen Gesezentwürfe und zugleich die letzte schwierige Ausgabe, welche die zweite Kammer behuss Einführung des direkten Landtagswahlrechts zu bewältigen hatte. In wel­cher Weise diese Lösung erfolgt ist, hat der Leser aus den jüngsten Kammerverhandlungen ersehen. Im Anschluß da­ran wird es nun von einigem Interesse sein, über das We­sen und die einzelnen Bestimmungen der ganzen Wahlkreis­einteilung noch etwas Näheres zu erfahren.

21. Jahrg.

Hessische Gesetz, betr. den Handel mit Anteilen und Ab= schnitten von Losen zu Lotterien und Ausspielungen, vom 11. April 1896( Reg.-Bl. S. 47) verstoßen.

14.

Es kommt ferner das Großh. Hess. Gesetz vom Februar 1906( Reg.-Bl. S. 45) in Betracht, wonach das Spielen in außerhessischen Lotterien, die nicht mit staatl. Genehmigung im Großherzogtum Hessen zugelassen sind, bei Geldstrafe bis zu 600 Mart im Großherzogtum Hessen ver­boten ist.

Wenn hiernach einerseits derjenige, der einer derarti gen Serienlosgesellschaft beitritt, nicht nur hierdurch sich an dem strafbaren Tun des Unternehmers beteiligt, son­dern in den meisten Fällen( sofern es sich nämlich nicht ausschließlich um im Großherzogtum Hessen zugelassene Lot­terielose handelt) selbst eine mit empfindlicher Strafe be­drohte Handlung begeht, so ist andererseits hiermit sür ihn in den meisten Fällen auch eine erhebliche Vermögensschä­digung verbunden, wie sich aus Nachstehendem ergibt.

Die Serienlosgesellschaften beruhen fast alle ohne Aus­nahme auf schwindelhafter Grundlage. Die Beitrittserklär­ungen lassen die Natur des Geschäfts und die den Teil­nehmern zustehenden Rechte nicht klar erkennen. Das Pub­likum wird durch die Anpreisung, daß jedes Los gewinnt und Nieten nicht eristieren, sowie durch die fettgedruckten Gesamtbeträge der Gewinne angelockt. Dabei ist meist nicht befannt und kann auch aus den Anfündigungen gar nicht ersehen werden, daß die Zahl der Teilnehmer an den frag­lichen Gesellschaften unbeschränkt ist, die Summen der ein­zelnen Beträge den von dem Unternehmer gezahlten Kaul­preis der Lose um ein vielfaches übersteigen und daß des­halb der aus den Teilnehmer entfallende Gewinnbetrag fast ausnahmslos nur einen verschwindenden Teil der Gesamt­summe der gezahlten Beiträge ausmachen wird. Dazu be= steht nicht einmal die Gewähr, daß der Unternehmer sich im Besitze der Lose befindet, an denen die Teilnehmer einen Anteil erwerben sollen. Zweifel der letterwähnten Art sind namentlich hinsichtlich der ausländischen Unternehmer gerecht­fertigt, welche das Geschäft in Deutschland betreiben oder durch Agenten betreiben lassen.

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Wir sehen uns veranlaßt, auf diese Gesichtspunkte wie­derholt hinzuweisen, da trotz häufiger Warnungen in der Presse, trot zahlreicher Bestrafungen von Unternehmern der­artiger Spielgesellschaften, trotz der traurigen Erfahrungen tieler Spieler sich immer noch Leute finden, die auf verlockenden Anerbieten dieser flugen Geschäftsunternehmer hereinfallen, namentlich wenn diese unter einer hochtraben­den Firma wie" Internationale Vereinsbant", Nationale Renten und Kreditbank"," Deutsch- Desterreichisches Bant- effekten und Kommerzhaus" oder dergleichen auftreten. Gießen, den 11. Juli 1910.

Großh. Polizeiamt Gießen. Gebhardt.

In dem Geseßentwurf, betreffend die Landstände, der neben dem Entwurf über die Verfassungsänderung in den beiden Artikeln 67 und 75 im vorigen Herbst von der Zwei­ten Kammer verabschiedet worden ist, war die Bestimmung getroffen, daß die Zahl der Mandate von 50 auf 58 er= höht und darnach sowohl die fünf größeren Städte, wie die Landkreise der drei Provinzen um je einen Abgeordne­ten vermehrt werden. Es haben also in Zukunft Darm­stadt und Mainz je drei, Offenbach, Worms und Gießen je zwei Abgeordnete zu wählen, während die drei privile­gierten kleinen Städte Alsfeld, Bingen und Friedberg ihren bisherigen besonderen Vertreter beibehalten. Man mag über die Berechtigung der Privilegien dieser Städte denken, wie man will= an der Tatsache, daß durch ihre Beibehaltung, gegen die sich in der Kammer auch von der linken Seite kein wesentlicher Widerspruch erhoben hat, das Prinzip des allgemeinen gleichen Wahlrechts eine nicht unerhebliche Einschränkung erfährt, wird man nicht vorbeikommen. E2 bleibt im neuen Wahlgesetz die Tatsache bestehen, daß den 4613 Einwohnern von Alsfeld, den 8835 Einwohnern von Friedberg und den 9953 Einwohnern von Bingen dieselben Rechte zugestanden werden, wie den durchschnittlich mehr als 26 000 Einwohnern der größeren Städte und den rund 20 000 Einwohnern der ländlichen Wahlkreise.

Ueber die Wahlkreiseinteilung in den genannten acht Städten wird im Artikel 19 des Gesetzes über die Land= stände bestimmt, daß diejenigen Städte, welche mehr als einen Abgeordneten zu wählen haben, für die Wahl in so viel Kreise eingeteilt werden, als Abgeordnete zu wählen sind; in jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Die Wahlkreise müssen je ein zusammenhängendes Ganzes bilden und eine annähernd gleich große Zahl von Einwoh­nern enthalten. Die Abgrenzung dieser Wahlkreise erfolgt im Wege der Verordnung, nachdem die städtische Vertretung hierüber gehört ist. Es mag bei dieser Gelegenheit da­ran erinnert werden, daß die Mehrheit des Gesetzgebungs­ausschusses bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Ple­num beantragt hatte, diese Bestimmungen des Artikel 19 zu streichen und dafür folgenden Passus zu setzen: Die Wahlen der Abgeordneten der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach, Worms und Gießen erfolgen nach den Grund­