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Gießener Zeitung

Bezugspreis 40 pfg. monatlich

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( Neueste Nachrichten)

vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mt., durch die Post 1,50 Mt. frei ins Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: Humoristische Blätter" und die Neue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. Redaktion: Seltersweg 83.-Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Telephon: Nr. 362.

Nr. 107.

Bekanntmachung.

Enthält alle amil. Bekanntmachungen

der Großherzoglichen Bürgermeisterei

des Großherzoglichen Polizei Amfes Behörden Oberhessens Expedition: Seltersweg 83.

sowie vieler anderer

Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).

Donnerstag, 11. August 1910

( Gießener Tageblatt)

Anzeigenpreis 15 Pfg.

die 44 mm breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pig.; Tabellen mit 50% Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungs­zieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Telephon: Nr. 362.

Amtliche Bekanntmachungen.

Das Schulgeld der Realschule der Höheren und Erwei­terten Mädchenschule und der Gymnasialvorschule für das 2. Vierteljahr 1910 fann innerhalb der nächsten 10 Tagen noch ohne Mahnkosten bezahlt werden. Gießen, den 8. August 1910.

Stadttasse Gießen.

Mäjer.

Bekanntmachung.

Die Stadtverordneten- Versammlung hat durch Beschluß vom 14. Juli 1910 jür die Sandgasse zwischen Neustadt und Kirchstraße einen Baufluchtlinienplan aufgestellt. Der­selbe liegt bis zum 25. d. Mts. bei unserem Tiefbauamt zur Einsicht offen. Einwendungen dagegen sind binnen der gleichen Frist bei Meidung des Ausschlusses bei uns vorzubringen.

Gießen, den 8. August 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

Bekanntmachung.

Die Stadtverordnetenversammlung hat durch Beschluß vom 21. Juli d. Is. für das Gebiet nordöstlich der Ost­anlage zwischen dem Weg nach dem Philosophenwald und Wiesenstraße einen Bebauungsplan aufgestellt und soll dazu der folgende Nachtrag zum Ortsbaustatut für die Stadt Gie­ßen erlassen werden.

Bebauungsplan und Nachtrag zur Ortsbausatzung lie­gen bis zum 25. d. Mts. bei unserem Tiefbauamt zur Ein­ficht offen.

Einwendungen dagegen sind binnen der gleichen Frist bei Meidung des Ausschlusses bei uns vorzubringen. Gießen, den 8. August 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

Ortsbausatzung.

Auf Grund der Bestimmungen in Artikel 2, 10, 13, 20, 29, 37, 44 und 59 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betr. und in§ 3-5, 7, 9, 66 und 78 der Verordnung vom 1. Februar 1882 die Aus­führung der allgemeinen Bauordnung betr., wird auf Be­schluß der Stadtverordneten Versammlung, nach Anhörung des Oberbürgermeisters und Begutachtung durch den Kreis­ausschuß mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom.... zu Nr. M. d. J. zu dem Be­

bauungsplan für das Gebiet nordöstlich der Ostanlage zwi­schen Weg nach dem Philosophenwald und Wiesenstraße sol­gender Nachtrag zu dem Ortsbaustatut für die Stadt Gie­ßen erlassen, der sofort in Kraft tritt.

§ 1.

Gewerbebetriebe, die durch schädliche Dünste, starken Rauch oder ungewähnliches Geräusch Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Umgebung herbeiführen, sind verboten. Art. 29 allgemeine Bauordnung und§ 5 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung. § 2.

Für das an den Straßen AB, BC und AD belegene Gebiet wird offene Bauweise vorgeschrieben und bestimmt: a) Jeder Bauplatz muß eine Größe von mindestens 600 Quadratmetern haben. Art. 13 allgemeine Bau= ordnung.

Die Strafprozeß- Ordnung.

Wie die ständige Kommission zur Beratung einer neuen Reichsversicherungsordnung, so ist jetzt die ebenfalls stän dige Kommission, die mit der Durchsicht unserer Strafge­richtsverfassung und unseres Strafverfahrens betraut ist, für zwei Monate in die Ferien gegangen. Anders als die erste Kommission hat die Strafprozeßfommission bereits den größten und wichtigsten Teil ihrer Aufgabe erledigt, wenig ftens was das Verfahren betrifft. Die Strafgerichts­verfassung, als die unangenehmste Arbeit, hat man für den Schluß zurückgestellt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich erst bei dieser Gelegenheit die größten Schwierig= feiten ergeben werden, da sie eine Stellungnahme zu den heiklen Fragen der Laienbeteiligung an der Rechtsprechung, der Schwurgerichtsverfassung und der Berufung gegen die Urteile der Straffammern erheischt. Bisher sind nur zwei Fragen von derselben grundsäßlichen Wichtigkeit zu ent= scheiden gewesen, einmal, ob, in welchem Umfange, mit welchen Garantien das heute herrschende Legalitäts­prinzip", das die unbedingte Strafverfolgung aller straf­baren Handlungen zur Pflicht macht, durch das Opportu­nitätsprinzip", das ein freies Ermessen gestattet, ersetzt wer­den kann, und zweitens: ob die Voruntersuchung, wie sie eine wesentliche Einrichtung unseres heutigen Strafverfah­rens bildet, beizubehalten und nicht vielmehr ein reines Anklageverfahren mit den beiden Parteien des Antlägers und Angeklagten, das sich vor dem sich passiv verhaltenden Richter aufbaut, bei uns einzuführen ist.

und

b) Die Gebäude dürfen mit dem Dachgesima nicht mehr als 10 Meter über dem Bürgersteig sich erheben; oberhalb dieser Höhe dürfen die Dächer eine Neigung von 45 Grad gegen die Wagrechte nicht übersteigen.- Art. 59 A. B.-O. und§ 78 Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bau­ordnung.

c) Die Grundstücke dürfen nur zur Hälfte ihrer Ge­samtfläche bebaut werden. Außer den Vorderhäusern sind nur zu diesen gehörige, nicht gewerbsmäßig zu benutzende Stallungen, Remisen und Kutscherwohnungen gestattet. Die Errichtung anderer Neben- oder Hintergebäude ist verboten. Art. 37, 59 allgemeine Bauordnung und§ 78 Aus­führungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung.

d) Die Gebäude müssen von den Nachbargrenzen und von anderen Gebäuden auf demselben Grundstück mindestens 6 Meter entfernt sein. Jedoch sind an der Straße BC Doppelhäuser mit gemeinschaftlicher Brandmauer oder Schei­demauer erlaubt. Art. 37, 59 allgemeine Bauordnung und 78 Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauord nung.

§ 3. Die Nordostseite der Straße AB ist von der Bebauung ausgeschlossen. Art. 13 der allgemeinen Bauordnung. § 4.

Abweichend von den Vorschriften in§§ 7 und 8 des Ortsbaustatuts wird bestimmt, daß an den bei A nach Nordwesten und bei B nach Südosten abzweigenden Stra­ßen nur die Eckgrundstücke bebaut werden dürfen. Die Be­bauung dieser Eckgrundstücke ist nur auf eine Tiefe von 20 Meter, von den Baufluchtlinien der Straßen AD und BC aus gemessen, gestattet. Die Eckgrundstücke dürfen einen Ausgang nach den abzweigenden Straßen vorerst nicht er­halten. Art. 20 der allgemeinen Bauordnung.

§ 5.

Abweichend von der Bestimmung in§ 18 des Orts­baustatuts vom 6. Juli 1888 fann mit besonderer Geneh­migung der Stadtverordneten Versammlung die Ausführung der Umfassungswände oberhalb des Erdgeschosses in Holz­fachwert gestattet werden, wenn die Gefache mindestens 12 Zentimeter start mit Ziegel- oder Schwemmsteinen ausge mauert werden. Die Schwemmsteinmauerung muß verputzt oder anderweitig verkleidet werden. Art 44 allgemeine Bauordnung und§ 66 der Ausführungsverordnung allgemeinen Bauordnung. Gießen, den

1910.

Bürgermeisterei Gießen

Befanntmachung.

zur

Die Friedhöfe sind vom 16. August bis 15. Ot­tober von morgens 6 bis abends 8 Uhr geöffnet. Gießen, den 10. August 1910.

Bürgermeisterei.

Mecum.

Bekanntmachung.

Die Stadtverordneten Versammlung hat durch Beschluß vom 14. Juli d. Is. für die Große Mühlgasse einen Bau­fluchtlinienplan aufgestellt.

Der Baufluchtlinienplan liegt bis zum 25. d. Mts. bei unserem Tiefbauamt zur Einsicht offen.

Einwendungen dagegen sind binnen der gleichen Frist bei Meidung des Ausschlusses bei uns vorzubringen. Gießen, den 8. August 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

ten und seines Verteidigers begnügt. So blieb also, wie in einem Artikel der Köln. 3tg." ausgeführt wird, für die Freunde einer Erneuerung an Haupt und Gliedern nur noch die Hoffnung auf die Kommission. Aber deren Beratun gen und Beschlüsse dürften für jene noch in höherem Maße eine Enttäuschung gebildet haben. Denn die Kommission hat sich ihre Aufgabe nicht in einer Neugestaltung, son­dern nur in einer geschäftsmäßigen Durchberatung der Re gierungsvorlage von§ 1 bis§ 500 gesteckt; lettere bil­det die Richtlinie, von der nicht erheblich abgewichen wird. Ebenso ist über die Kardinalfrage, ob die Voruntersuchung beizubehalten sei, keine Besprechung bekannt geworden. Man hat sie, als man an den betreffenden Paragraphen fam, gemäß dem Vorschlag der Vorlage beibehalten. Die Re­gierung aber darf sich diese Arbeitsmethode der Kommissio nen füglich als Erfolg anrechnen.

an

Von den Verbesserungen die der Regierung wie der Kommission bis jetzt u. a. zu danken sind, sei zu nächst die Aufnahme eines Zeugnisverweigerungsrechts für Abgeordnete und Redakteure in gewissen, leichteren Straj fällen erwähnt. Der Gewährung eines solchen Rechts Abgeordnete widersprachen die Regierung und die Rechte. Gleichwohl wurde es eingeführt mit Garantien dafür, daß nur Vergehungen politischen Charaters den Schuß dieser Bestimmung genießen. Ohne näher auf die Einzelheiten der Kommissionsbeschlüsse eingehen zu wollen, sei an dieſer Stelle nur noch vermerkt, daß weiter beschlossen wurde, Be schlagnahmen und Durchsuchungen in den Diensträumen einer gefeßgebenden Versammlung nur mit Genehmigung des Vor sitzenden der Versammlung zuzulassen. Daß die Kommission an der Voruntersuchung und der Vorbereitung der Haupt verhandlung überhaupt die Vorlage so ziemlich unverändert übernommen hat, ist schon gesagt worden. Auch, daß ſte die Stellung des Angeklagten und seines Verteidigers in einigen Puntten gestärkt hat. Dafür hat sie aber den sehr | bemerkenswerten Ansatz der Vorlage, das englische Kreuz­ten Frage, ob die Voruntersuchung beizubehalten sei, hat| verhör bei uns auf seine praktische Brauchbarkeit zu prüfen, fie jede grundlegende Aenderung von der Hand gewiesen wieder beseitigt. An der verbesserten Gestaltung der Be­und sich mit einer Erweiterung der Rechte des Angeklag- stimmungen über die Untersuchungshaft gebührt das Ver­

Die Regierungsvorlage ist schon lange bekannt. Son­derliche Begeisterung hat sie nirgendwo hervorgerufen. Nach ihrer ganzen Grundlage kommte sie das auch nicht, denn sie hat sich der Meinung angeschlossen, daß unser Strafverfah­ren im allgemeinen ein gutes und zweckmäßiges Geſetz ſei daher nur ihre Aufgabe sein könne, im einzelnen zu bessern, zu streichen und zu ergänzen. In der wichtig

21. Jahrg.

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 30. Juli bis 6. August 1910 wurde in hiesiger Stadt

gefunden: 1 Karren und 1 Damenschirm; verloren: 1 Zehnmarkstück, 1 grünledernes Porte­monnaie mit 20 Mart Inhalt, 1 schwarzlederne Tasche, Inhalt: Portemonnaie mit zirka 8 Mit., 1 Brille, 1 Paar Handschuhe und 1 Taschentuch Inhalt, i Portemonnaie mit 7 Mt. Inhalt und 1 goldene Brosche mit 3 Opalperlen Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gesundenen Gegenstände kann jedem Wochentag von 11-12 Uhr vormittags und 4-5 Uhr nachmittags bei unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen.

Gießen, den 6. August 1910.

Großherzogliches Polizeiamt.

Gebhardt.

Bekanntmachung.

an

Wegen Vornahme von Pflasterarbeiten wird der Große Steinweg und der Eichweg von heute an bis auf weiteres für jeglichen Fuhrwerts- und Radfahrverkehr gesperrt. Gießen, den 8. August 1910.

Großh. Polizeiamt Gießen. Gebhardt.

Sekanntmachung.

Wegen Vornahme von Pflastererarbeiten wird die Sen­fenbergstraße von heute an bis auf weiteres für jeglichen Fuhrwerts- und Radfahrverkehr gesperrt. Gießen, den 8. August 1910.

Großherzogl. Polizeiamt.

Gebhardt.

Bekanntmachung

Die Lieferung von 20 na benanzügen( Grö­ßen 7-12) für die Ebel stiftung ist zu vergeben. An­gebote mit Angabe der Preise für die einzelnen Größen sind unter Beischluß von Muster bis spätestens 20. d. Mts. beim Armenamt, Afterweg 9, einzureichen, wo auch Stoffproben eingesehen werden können.

Gießen, den 11. August 1910.

Die Armendeputation der Stadt Gießen. Mecum.

Arbeitsvergebung.

Die Lieferung und Herstellung der Bli- ableiter Anlage für die Schlachthoferwei­terung soll

Montag, den 15. August d. J., vormittag 3 11 Uhr, öffentlich vergeben werden.

Arbeitsbeschreibungen und Bedingungen liegen bei uns

zur Einsicht offen.

Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Termine an uns einzureichen.

Zuschlagsfrist 5 Wochen.

Gießen, den 8. August 1910.

Städt. Hochbauamt. Gerbel.

dienst ganz der Regierung, nicht der Kommission. Ein Ver­dienst der Kommission dagegen besteht darin, die Wieder­aufnahme eines rechtskräftig geschlossenen Verfahrens auch dann auf eine falsche Zeugenaussage stüßen zu dürfen, wenn diese Aussage nicht beeidigt war. Das Verfahren gegen Jugendliche endlich ist von der Kommission in der Form angenommen worden, wie es längst von allen Seiten als dringend bezeichnet worden war. Für jugendliche soll das Opportunitätsprinzip im weitesten Umfange eingeführt wer­den. Die Zwedmäßigkeit dieser Befreiung der Staatsan­waltschaft von den Fesseln des Verfolgungszwanges wird wohl kaum noch von jemand bestritten. Daß die Kommission die Entscheidung, auch soweit sie an sich in den Händen der Amtsanwaltschaft liegen würde, dem Ersten Staatsanwalt zugewiesen hat, ist ebenfalls beachtenswert. Ein der Er­wähnung wertes Verdienst der Kommission liegt schließlich in der Annahme einer Resolution, in das zufünftige Straf­gesetzbuch die bedingte Verurteilung aufzunehmen.

Deutscher Hausbesikertag.

und

Braunschweig, 8. August. In Gegenwart von Vertretern der Braunschweigischen Regierung, der Stadt Braunschweig, der Handwerks­der Handelskammer trat heute vormittag die 32. Hauptver ſammlung des Zentralverbandes der städtischen Haus- und Grundbesißer Vereine" Deutschlands zusammen. Der erste Punkt der Tagesordnung betraf die Reichswertzu­wachs steuer. Berichterstatter war Rechtsanwalt Kohl­mann( Dresden), der darauf hinwies, daß die Reichswert­zuwachssteuer bereits auf der Tagung in Dresden theore­tisch behandelt worden sei. Praktische Erfahrungen gab es damals noch nicht, nur wissenschaftliche, namentlich Professor Wagner wurde ihre Einführungsmöglichkeit er­örtert. Es hat sich nun gezeigt, daß sich zwar theoretisch verdienter und unverdienter Wertzuwachs auseinander hal­ten läßt, aber nicht in der Praxis. Die eigentlichen Spe­tulanten werden immer wieder durch die Maschen des Ge­jeznetes schlüpfen. Der zweite Referent Rechtsanwalt Ber

von