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Sicherung der Bauforderungen.
Nachstehend bringen wir die bereits in Kraft getretenen Vorschriften des Gesezes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 zur Kenntnis der Beteiligten. Gießen, 28. Dezember 1909.
Bürgermeisterei.
J. V.: Keller.
§ 1. Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Wert, Dienst oder Lieferungsvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Be trage statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes der von ihm in den Bau verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen für sich behalten.
Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypo thet oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke des oder die Uebertragung dient Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues ge= währt werden, gelten insbesondere:
1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soil;
2. solche, die gegen eine als Baugeldhypothek bezeichnete Hypothet(§ 33) gewährt werden.
§ 2. Zur Führung eines Baubuches ist verpflichtet, wer die Herstellung eines Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbetreibender ist oder sich für den Neubau Baugeld gewähren läßt. Ueber jeden Neubau ist gesondert Buch zu führen.
Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist die Errichtung eines Gebäudes auf einer Baustelle, die zur Zeit der Erieilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur mit Bauwerken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche zum Zwecke der Errichtung des Gebäudes abgebro= chen werden sollen.
Aus dem Baubuche müssen sich ergeben:
1. die Personen, mit denen ein Wert, Dienst oder Lieferungsvertrag abgeschlossen ist, die Art der diesen Personen übertragenen Arbeiten und die vereinbarte Vergütung;
2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;
3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zuge= sicherten Mittel und die Person des Geldgebers sowie Zweckbestimmung und Höhe derjenigen Beträge, die gegen Sicherstellung durch das zu bebauende Grundstück(§ 1 Abs. 3), jedoch nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt werden;
4. die einzelnen in Anrechnung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel an den Buchführungspflichtigen oder für seine Rechnung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;
5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über diese Mittel; 6. die Beträge, die der Buchführungspflichtige für eigene Leistungen in den Bau aus diesen Mitteln entnommen hat. Das Buch ist bis zum Ablaufe von fünf Jahren, von der Beendigung des leßteingetragenen Baues an gerechnet, aufzubewahren.
§ 3. Die Vorschriften des§ 2 finden auch auf Um bauten Anwendung, wenn für den Umbau Baugeld gewährt wird.
§ 4. Bei Neubauten ist der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag anzubringen, welcher den Stand, den Familiennamen und wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen, sowie den Wohnort des Eigen tümers, und, falls dieser die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen hat, des Unternehmers in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift enthalten muß. Wird der Bau von der Firma als Eigentümer oder Unternehmer ausgeführt, so ist diese und deren Niederlassungsort anzugeben.
§ 5. Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Kontursver= fahren eröffnet worden ist und deren im§ 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger oder der Konturseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monate be ftraft, wenn sie vorsätzlich zum Nachteile der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des§ 1 zuwidergehandelt haben. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
§ 6. Zur Führung eines Baubuches verpflichtete Bersonen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Kontursverfahren eröffnet worden ist und deren im§ 2 Abs. 3 3iffer 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark be= straft, wenn sie das vorgeschriebene Baubuch zu führen unterlassen, oder es verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß es teine genügende Uebersicht, insbesondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Bautosten zugesicherten Mittel, gewährt.
§ 7. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer den Vorschriften des§ 4 zuwiderhandelt.
§ 8. Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Bauten, die bereits vor dem Infrafttreten des Gesetzes begonnen sind, teine Anwendung.
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