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Telephon: Nr. 362.
Nr. 131. ES
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Bekanntmachung.
Enthält alle amfl. Bekanntmachungen
der Großherzoglichen Bürgermeisterei
=
des Großherzoglichen Polizei Amfes sowie vieler anderer Behörden Oberhessens Expedition: Seltersweg 83.
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Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).
Donnerstag, 6. Oftober 1910
Amtliche Bekanntmachungen.
Die nachstehenden Bestimmungen, die am 1. Oftober 1. Jahres in Kraft treten, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 30. September 1910.
Großherzogliches Polizeiamt.
Gebhardt.
Die gemäß§ 15 Abs. 3 der Branntweinsteuer- Befreiungsordnung von mir erlassenen Bestimmungen über Art und Anbringung des Verschlusses an Behältnissen des zum Kleinhandel bestimmten vollständig vergällten Branntweins werden nachstehend bekannt gegeben.
Berlin, den 18. März 1910.
Der Reichsfanzler. ch z fan
J. V.: Wermuth.
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Bestimmungen
über Art und Anbringung des Verschlusses an Behältnissen des zum Kleinhandel bestimmten, vollständig vergällten Branntweins.
1. Vollständig vergällter Branntwein dars im Klein= handel nur in Behältnissen von 50, 20, 10, 5 und einem Liter Raumgehalt feilgehalten werden, dte verschlossen und mit einer Angabe des Alkoholgehaltes versehen sind.(§ 109 des Branntweinsteuergesetzes.)
2. Die zum Kleinhandel mit vollständig vergällten Branntwein bestimmten Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß nach Anlegung der vorgeschriebenen Sicherung( 3iff. 3) Branntwein nur durch eine Spuren der Gewalt hinterlass= ende Beschädigung entnommen werden kann. Diesen Anforderungen genügen am besten Behältnisse aus Metall, Glas, Ton oder ähnlichen Stoffen. Behältnisse mit einem Raumgehalte von 20, 10, 5 oder einem Liter dürfen nur ene Deffnung, solche mit einem Raumgehalte von 50 Liter dürfen höchstens zwei Deffnungen haben. Die Deffnun gen müssen dicht verschließbar und so eingerichtet sein, daß gegen unbefugtes Einwirken auf den Inhalt eine besondere Sicherung angelegt werden kann.
3. Als Sicherung sind zulässig Draht, Schnüre, Bänder 2c. aus Metall, Gespinsten, Pappe oder anderen haltbaren Stoffen, deren Enden durch einen Metallverschluß zusammengehalten werden, an Behältnissen aus Holz auch Bleche, Scheiben oder dergleichen, die aber nicht aufzunageln, sondern aufzupressen sind. Beim Anbringen müssen diese Metall- Verschl? sse, Bleche u. s. w. eine Prägung des vom Hauptamt bestimmten Kennzeichens( 3iffer 4) erhalten. Die Anbringung vorher geprägter Verschlußstücke ist nicht ftatthaft. Ein Lösen der Sicherung und in Sonderheit ein Abnehmen des Metallverschlusses darf ohne Hinterlassung von Spuren der Gewalt nicht möglich sein.
4. Das Kennzeichen besteht in einem großen lateinischen Buchstaben, der die Direktivbehörde, einem kleinen la teinischen Buchstaben, der das Hauptamt bezeichnet, und einer Nummer in arabischen Ziffern.
5. Jedes Behältnis muß eine nicht abwischbare, licht und wasserbeständige Bezeichnung des Raumgehaltes sowie eine Angabe derjenigen Stärke nach Gewichtsprozenten aufweisen, welche das Alkoholometer in dem vollständig ver gällten Branntwein bei 15 Grad Wärme nach Celsius anzeigt; daneben darf auch noch die Altoholstärfe in Raumprozenten angegeben werden. Die Bezeichnung des Raumgehalts sowie die Angabe der Stärke fann auch auf Etiketfen erfolgen, die mit Klebstoff auf den Behältnissen befestigt werden. Einer amtlichen Eichung der Behältnisse bedarf es nicht. Abweichungen von der Raumgehaltsangabe sind zulässig:
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Abweichende Angaben hinsichtlich der Stärke des voll= ständig vergällten Branntweins sind zulässig bei Behält= Hundertteilen. Die wirkaus anderen Stoffen bis zu hundertteilen, bei Behältnissen
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3919
6. Wer Behältnisse der angegebenen Art mit vollstän 20 dig vergälltem Branntwein für den Kleinhandel befüllt, ist berpflichtet, die Behältnisse im Anschluß an die Befüllung zu verschließen und mit einer Bezeichnung des Raumge halts und Angabe der Stärke des Branntweins( Ziffer 5) zu versehen.
1 Pfd 10-15 unter Anbringung der vorgeschriebenen Sicherungen( 3iff. 3)
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7.9 Wer Behältnisse nach Ziffer 6 befüllen und verschlie ßen will, hat dies vorher dem Hauptamt und der Ortspolizeibehörde schriftlich anzumelden und dabei den Raum anzugeben, in dem die Behältniſſe befüllt und die Sicher ungen angebracht werden sollen.
8. Das Hauptamt trägt die Anmeldung in ein Verzeichnis ein, erteilt über sie eine Bescheinigung und bestimmt das Kennzeichen( 3iffer 4), das an den Verschlüssen( 3iffer 3) anzubringen ist.
9. Das Befüllen der Behältnisse darf nicht in dem Kaume vorgenommen werden, in dem der Branntwein feilgehalten wird.
10. Die Si Sicherungen sind anzubringen, bevor die Behältnisse in den zum Feilhalten bestimmten Raum geschafft
werden.
Wer ausweislich des Kennzeichens die Sicherung angebracht hat, haftet für die Richtigkeit des Inhalts der Behältnisse.
STICA
11. Sicherungen, die von Beamten aus Anlaß der Nachprüfung abgenommen werden, sind durch amtliche Verschlüsse zu erseßen, wenn derjenige, bei dem nachgeprüft wird, feine Einrichtungen besißt, um neue Sicherungen an zulegen.and dun
12. Die Steueraussicht regelt der§ 28 der Brannt= weinsteuer- Befreiungsordnung.
13. Buwiderhandlungen werden nach den Vorschriften im siebenden Abschnitt des Branntweinsteuergesetzes bestraft. 14. Werden die Fehlergrenzen( 3iffer 5) absichtlich ausgenutzt, um den Abnehmer des vollständig vergällten Branntweins zu täuschen, so kann die Direktivbehörde dem Schuldigen die Befugnis entziehen, Behältnisse mit vollständig vergällten Branntwein mit der vorgeschriebenen Sicherung zu versehen.
15. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Ottober 1910 mit der Maßgabe in Geltung, daß die zum Feilhalten vollständig vergällten Branntweinz vor dem 1. Oftober 1909 im Gebrauche gewesenen Behältnisse bis zum 30. September 1912 auch dann weiter benutzt werden dür fen, wenn sie der Bestimmung über den Raumgehalt( 3iffer 1) nicht entsprechen, vorausgesetzt, daß sie durch Anbringung der in Ziffer 3 vorgesehenen Sicherungen verschlossen werden können(§ 150 des Branntweinsteuer- Gesetzes,§ 15 Abs. 3 der Branntweinsteuer- Befreiungsord= nung).
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Bekanntmachung.
Betr.: Vollzug des Stellenvermittlergeseßes vom 2. Juni
1910.
Wir bringen nachstehend zur Kenntnis der Beteiligten: 1. Auszug aus dem Stellen vermittlerge= set vom 2. Juni 1910,
im
2. den gemäß§ 5 des Reichsgesetzes und 2. der Hess. Vollzugsbekanntmachung festgesetzten Gebühren tarif für gewerbsmäßige Stellenvermittler Kreise Gießen. Reichsgesetz und Gebührentaris sind heute in Kraft ge
treten.
Gießen, den 1. Oftober 1910.
Großherzogl. Polizeiamt.
Gebhardt.
Auszug aus dem Stellenvermittlergesch vom 2. Juni 1910. 1. C
Für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren werden von der Landeszentralbehärde oder den von ihr bezeichneten Behörden nach Anhören des Trägers des öf= fentlichen Arbeitsnachweises, von Vertretern der Stellenvermittler, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Taren festgesetzt.
Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag infolge der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in Anspruch genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist nichtig.
Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind.
Die Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Stellensuchenden vor Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Tare mitzuteilen. Die Tare ist in den Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen.
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für die Herausgabe von Stellen- und Vakanzenlisten.
2.
Die Stellenvermittler dürfen Dienstbücher( Gesindebücher), Arbeitsbücher, Zeugnisse, Ausweispapiere und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Steilenvermittlung in ihren Besitz gelangt sind, gegen den Willen des Eigentümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht nicht ausüben.
3.
Mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Haft wird 1. Hausbedienstete( Diener, Kutscher, Wirtschafterinnen, Stüßen, Kindergärtnerinnen, Kochpersonal im Haushalte, bestraft ein Stellenvermittler, der
1. den Gewerbebetrieb ohne die vorgeschriebene Erlaubnis unternimmt oder fortsetzt,
2. seine Tätigkeit zu Anpreisungen für eigene oder fremde Gewerbebetriebe benutzt, oder den Stellensuchenden verpflichtet oder anhält, aus seinem oder einem von ihm bezeichneten Gewerbebetrieb oder Handelsgeschäfte Waren zu entnehmen,
3. die amtlich festgesette Tare überschreitet, oder sich außer den tarmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber gewähren oder versprechen läßt( 1. Abs. 1 bis 3),
4. es unternimmt, einen Arbeitnehmer zum Bruche eines
( Gießener Tageblatt) Anzeigenpreis 15 Pfg.
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die 44 mm breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50% Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungszieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. 3. Telephon: Nr. 362.
21. Jahrg.
3915
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eingegangenen Arbeitsvertrages zu verleiten.
War der Täter wegen der im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen rechtskräftig verurteilt worden und begeht er innerhalb 5 Jahren wiederum eine solche Zuwiderhand lung, so wird er mit Geldstrafe von 100 bis 600 Mart oder mit Haft bestraft.
4.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mt. oder mit Haft wird bestraft ein Stellenvermittler, der den Vorschriften unter 1. Abs. 4 und 2. zuwiderhandelt.
Gebührentarif
für gewerbsmäßige Stellenvermittler im Kreise Gießen, gültig ab 1. Oftober 1910.
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Die Gebührentaren betragen, wenn vermittelt werden: Dienst, Stuben und Hausmädchen), sowie sonstiges männ liches oder weibliches Dienst- oder Hauspersonal
a) nach dem Wohnsitz des Stellenvermittlers 3 Mark, b) nach auswärts 4 Mart,
2. Männliches oder weibliches Aushilfspersonal für bestimmte Arbeiten oder Gelegenheiten( 3. B. Servier-, Pub, Koch, Waschfrauen, Näherinnen): 40 Pfg.
3. Gast und Schantwirtschaftspersonal( Kellner, Köche, Zäpfer, Bufettdamen, Köchinnen, Hausdiener, Pförtner, Kellnerinnen), sowie alles sonstige männliche oder weibliche Personal: aid asd e a) nach dem Wohnsitz des Stellenvermittlers 2 Mart, b) nach auswärts 3 Mart.
4. Aushilfsstellen für bestimmte Arbeiten oder Gelegenheiten der unter Nr. 3 genannten Art: 40 Pfg. 5. Gewerbliche Gehilfen: 2 Mart.
Haben beide Teile die Tätigkeit des Stellenvermittlers in Anspruch genommen, so ist die Gebühr je zur Hälfte von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist nichtig.
Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag infolge der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt.
Bekanntmachung.
von
Zu vergeben sind aus der Elisabeth SchmidtStiftung 4 Gaben von je 17.- Mr. an bedürftige un bescholtene unverheiratete Dienstmädchen im Alter über 50 Jahren, und 9 desgleichen an arme Witwen. Meldungen bis 31. Oftober 1910 beim Armenamt, Afterweg 9.
Gießen, den 3. Oktober 1910.
Großh. Bürgermeisterei Gießen. Keller.
Bekanntmachung.
Die Besizer von Obstbäumen der Gemarkung Gießen werden hiermit aufgefordert, zur Bekämpfung der Obstbaumschädlinge sämtliche Obstbäuße bis Mitte November gehörig abtraben und mit Kallmilch( gelöschtem Kalk, der mit viel Wasser verrührt ist) bestreichen zu lassen. Gießen, den 4. Oktober 1910.
Bürgermeisterei.
J. V.: Keller.
Bekanntmachung.
Betrifft: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit.
Die Besißer von Tauben werden unter Hinweis auf Artikel 39, 3iffer 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 aufgefordert, ihre Tauben wegen der Saatzeit bis 15. Oftober 1910 einzuhalten.
Diese Betanntmachung findet auf die Militärbrieftauben teine Anwendung.
Gießen, den 1. Oktober 1910. Großherzogliche Bürgermeisterei.
J. V.: Seller.
Bekanntmachung.
Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 29. September 1910. Bürgermeisterei.
J. V.: Keller.
Bekanntmachung.
Betrifft: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Aenderung der Anlage einer Feldbahn mit Lokomotivbetrieb zwischen der Gail'schen Dampfziegelei und der Tonwarenfabrik zu Gießen.
Der Plan zur Aenderung der Feldbahn mit Lotomotivbetrieb zwischen der Gail'schen Dampfziegelei und der Tonwarenfabrit zu Gießen liegt vom 29. September big zum 6. Oftober 1910 zur Einsicht auf der Bürgermeisterei Gießen offen, woselbst Einwendungen gegen das Projekt, welche sich auf Ansprüche wegen Verlegung und Aenderung öffentlicher Wege, An- und Zufahrten auf Grundstücken, Einfriedigungen, Wasser- und Vorflutverhältnisse 2c. sowie die Herstellung von Schußvorrichtungen zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren und Nach= teile beziehen, bei Meidung des Ausschlusses binnen dieser Frist vorzubringen sind.
Großh. Kreisamt Gießen. Gießen, den 24. September 1910. J. V.: gez. Dr. Merck.


