Einzelbild herunterladen

8

1 Mk.

zig.

kranke

raße)

-7 Uhr.

nfen und An

Heilstätten.

on Anftedung.

Volt.

alkasche

-bor

ofthaufen­rk abzugeben.

r. X

sen.

Fahrrad

teressent, der uns Wir liefern die arke Sturmvogel. Reifen, Glocken, Pedale, Ketten, issel, Schlosser, le, die zu einem schine gebraucht nd billig beziehen gesucht.

er

Berlin­Halensee 226.

Gießen.

Den:

und Tapezierer, 1 Fahrbursche, mädchen, zwei

Maschinisten, er, 1 Kellner, Anstreicher, ein 2, 3 Taglöhner, Saufmädchen, 1 Handlungs

acht und die Oktob. 1910 Fletchpreife in Stehen

g 84-92 fg.

86-88

0.80-96

preise in Sieg- a

gbrot 2 kg 62 Pf. argbrot 2kg 54ẞf.

chenmartie fofleten ber Bfb. 80-96

Gießener Zeitung

Bezugspreis 40 Pfg. monatlich

( Neueste Nachrichten) o

vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mt., durch die Post 1,50 Mt. frei ins Haus.- Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: Humoristische Blätter" und die Neue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. Redaktion: Seltersweg 83. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

Telephon: Nr. 362.

Nr. 131. ES

-

# 56 nindzsil monitisuradimo vamia 900 96 1

Bekanntmachung.

Enthält alle amfl. Bekanntmachungen

der Großherzoglichen Bürgermeisterei

=

des Großherzoglichen Polizei Amfes sowie vieler anderer Behörden Oberhessens Expedition: Seltersweg 83.

73

Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).

Donnerstag, 6. Oftober 1910

Amtliche Bekanntmachungen.

Die nachstehenden Bestimmungen, die am 1. Oftober 1. Jahres in Kraft treten, bringen wir hierdurch zur öffent­lichen Kenntnis.

Gießen, den 30. September 1910.

Großherzogliches Polizeiamt.

Gebhardt.

Die gemäß§ 15 Abs. 3 der Branntweinsteuer- Befrei­ungsordnung von mir erlassenen Bestimmungen über Art und Anbringung des Verschlusses an Behältnissen des zum Kleinhandel bestimmten vollständig vergällten Branntweins werden nachstehend bekannt gegeben.

Berlin, den 18. März 1910.

Der Reichsfanzler. ch z fan

J. V.: Wermuth.

11

Bestimmungen

über Art und Anbringung des Verschlusses an Behältnissen des zum Kleinhandel bestimmten, vollständig ver­gällten Branntweins.

1. Vollständig vergällter Branntwein dars im Klein= handel nur in Behältnissen von 50, 20, 10, 5 und einem Liter Raumgehalt feilgehalten werden, dte verschlossen und mit einer Angabe des Alkoholgehaltes versehen sind.(§ 109 des Branntweinsteuergesetzes.)

2. Die zum Kleinhandel mit vollständig vergällten Branntwein bestimmten Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß nach Anlegung der vorgeschriebenen Sicherung( 3iff. 3) Branntwein nur durch eine Spuren der Gewalt hinterlass= ende Beschädigung entnommen werden kann. Diesen An­forderungen genügen am besten Behältnisse aus Metall, Glas, Ton oder ähnlichen Stoffen. Behältnisse mit einem Raumgehalte von 20, 10, 5 oder einem Liter dürfen nur ene Deffnung, solche mit einem Raumgehalte von 50 Li­ter dürfen höchstens zwei Deffnungen haben. Die Deffnun gen müssen dicht verschließbar und so eingerichtet sein, daß gegen unbefugtes Einwirken auf den Inhalt eine besondere Sicherung angelegt werden kann.

3. Als Sicherung sind zulässig Draht, Schnüre, Bän­der 2c. aus Metall, Gespinsten, Pappe oder anderen halt­baren Stoffen, deren Enden durch einen Metallverschluß zu­sammengehalten werden, an Behältnissen aus Holz auch Bleche, Scheiben oder dergleichen, die aber nicht aufzuna­geln, sondern aufzupressen sind. Beim Anbringen müssen diese Metall- Verschl? sse, Bleche u. s. w. eine Prägung des vom Hauptamt bestimmten Kennzeichens( 3iffer 4) erhalten. Die Anbringung vorher geprägter Verschlußstücke ist nicht ftatthaft. Ein Lösen der Sicherung und in Sonderheit ein Abnehmen des Metallverschlusses darf ohne Hinterlassung von Spuren der Gewalt nicht möglich sein.

4. Das Kennzeichen besteht in einem großen lateini­schen Buchstaben, der die Direktivbehörde, einem kleinen la teinischen Buchstaben, der das Hauptamt bezeichnet, und einer Nummer in arabischen Ziffern.

5. Jedes Behältnis muß eine nicht abwischbare, licht und wasserbeständige Bezeichnung des Raumgehaltes sowie eine Angabe derjenigen Stärke nach Gewichtsprozenten auf­weisen, welche das Alkoholometer in dem vollständig ver gällten Branntwein bei 15 Grad Wärme nach Celsius an­zeigt; daneben darf auch noch die Altoholstärfe in Raum­prozenten angegeben werden. Die Bezeichnung des Raum­gehalts sowie die Angabe der Stärke fann auch auf Etiket­fen erfolgen, die mit Klebstoff auf den Behältnissen befestigt werden. Einer amtlichen Eichung der Behältnisse bedarf es nicht. Abweichungen von der Raumgehaltsangabe sind zulässig:

ibs zu einem Liter für Behältnisse von 50 Liter Raumgehalt,

20 10

"

"!

"

" 1

" 1

5

" 1

"

11

einem

"

17

0,50

"

"

"

"

"

0,4)

"

If

" 1

0,25

"

"

Jef. p. Pfd.

96

"

" 1

0,07

"

"

Bfb.

86-88

Der Pfd

60-84

Abweichende Angaben hinsichtlich der Stärke des voll= ständig vergällten Branntweins sind zulässig bei Behält= Hundertteilen. Die wirk­aus anderen Stoffen bis zu hundertteilen, bei Behältnissen

Rilo 7.00-8.00 isen aus Holz bis

6.00-8 00

Std. 0.10-9.20 liche Stärke darf niemals hinter der in§ 15 Abs. 4 der

tr.

t.

03.06-0012

00.10-00.20

0.50-0.00

0.000

Branntweinsteuer- Befreiungsordnung vorgeschriebenen Min­deftgrenze zurückbleiben.

3919

6. Wer Behältnisse der angegebenen Art mit vollstän 20 dig vergälltem Branntwein für den Kleinhandel befüllt, ist berpflichtet, die Behältnisse im Anschluß an die Befüllung zu verschließen und mit einer Bezeichnung des Raumge halts und Angabe der Stärke des Branntweins( Ziffer 5) zu versehen.

1 Pfd 10-15 unter Anbringung der vorgeschriebenen Sicherungen( 3iff. 3)

ver). Leipzig

alten.

e.

7.9 Wer Behältnisse nach Ziffer 6 befüllen und verschlie ßen will, hat dies vorher dem Hauptamt und der Orts­polizeibehörde schriftlich anzumelden und dabei den Raum anzugeben, in dem die Behältniſſe befüllt und die Sicher ungen angebracht werden sollen.

8. Das Hauptamt trägt die Anmeldung in ein Ver­zeichnis ein, erteilt über sie eine Bescheinigung und bestimmt das Kennzeichen( 3iffer 4), das an den Verschlüssen( 3if­fer 3) anzubringen ist.

9. Das Befüllen der Behältnisse darf nicht in dem Kaume vorgenommen werden, in dem der Branntwein feil­gehalten wird.

10. Die Si Sicherungen sind anzubringen, bevor die Be­hältnisse in den zum Feilhalten bestimmten Raum geschafft

werden.

Wer ausweislich des Kennzeichens die Sicherung an­gebracht hat, haftet für die Richtigkeit des Inhalts der Be­hältnisse.

STICA

11. Sicherungen, die von Beamten aus Anlaß der Nachprüfung abgenommen werden, sind durch amtliche Ver­schlüsse zu erseßen, wenn derjenige, bei dem nachgeprüft wird, feine Einrichtungen besißt, um neue Sicherungen an zulegen.and dun

12. Die Steueraussicht regelt der§ 28 der Brannt= weinsteuer- Befreiungsordnung.

13. Buwiderhandlungen werden nach den Vorschriften im siebenden Abschnitt des Branntweinsteuergesetzes bestraft. 14. Werden die Fehlergrenzen( 3iffer 5) absichtlich aus­genutzt, um den Abnehmer des vollständig vergällten Brannt­weins zu täuschen, so kann die Direktivbehörde dem Schul­digen die Befugnis entziehen, Behältnisse mit vollständig vergällten Branntwein mit der vorgeschriebenen Sicherung zu versehen.

15. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Ot­tober 1910 mit der Maßgabe in Geltung, daß die zum Feilhalten vollständig vergällten Branntweinz vor dem 1. Oftober 1909 im Gebrauche gewesenen Behältnisse bis zum 30. September 1912 auch dann weiter benutzt werden dür fen, wenn sie der Bestimmung über den Raumgehalt( 3if­fer 1) nicht entsprechen, vorausgesetzt, daß sie durch An­bringung der in Ziffer 3 vorgesehenen Sicherungen ver­schlossen werden können(§ 150 des Branntweinsteuer- Ge­setzes,§ 15 Abs. 3 der Branntweinsteuer- Befreiungsord= nung).

edritut

Bekanntmachung.

Betr.: Vollzug des Stellenvermittlergeseßes vom 2. Juni

1910.

Wir bringen nachstehend zur Kenntnis der Beteiligten: 1. Auszug aus dem Stellen vermittlerge= set vom 2. Juni 1910,

im

2. den gemäß§ 5 des Reichsgesetzes und 2. der Hess. Vollzugsbekanntmachung festgesetzten Gebühren tarif für gewerbsmäßige Stellenvermittler Kreise Gießen. Reichsgesetz und Gebührentaris sind heute in Kraft ge­

treten.

Gießen, den 1. Oftober 1910.

Großherzogl. Polizeiamt.

Gebhardt.

Auszug aus dem Stellenvermittlergesch vom 2. Juni 1910. 1. C

Für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren werden von der Landeszentralbehärde oder den von ihr be­zeichneten Behörden nach Anhören des Trägers des öf= fentlichen Arbeitsnachweises, von Vertretern der Stellenver­mittler, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Taren festgesetzt.

Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Ver­trag infolge der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in Anspruch genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitneh­mer je zur Hälfte zu zahlen; eine entgegenstehende Verein­barung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist nichtig.

Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind.

Die Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Stellensuch­enden vor Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Tare mitzuteilen. Die Tare ist in den Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen.

Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für die Her­ausgabe von Stellen- und Vakanzenlisten.

2.

Die Stellenvermittler dürfen Dienstbücher( Gesindebü­cher), Arbeitsbücher, Zeugnisse, Ausweispapiere und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Steilenvermittlung in ihren Besitz gelangt sind, gegen den Willen des Eigentümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht nicht ausüben.

3.

Mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Haft wird 1. Hausbedienstete( Diener, Kutscher, Wirtschafterinnen, Stüßen, Kindergärtnerinnen, Kochpersonal im Haushalte, bestraft ein Stellenvermittler, der

1. den Gewerbebetrieb ohne die vorgeschriebene Erlaub­nis unternimmt oder fortsetzt,

2. seine Tätigkeit zu Anpreisungen für eigene oder fremde Gewerbebetriebe benutzt, oder den Stellensuchenden verpflichtet oder anhält, aus seinem oder einem von ihm bezeichneten Gewerbebetrieb oder Handelsgeschäfte Waren zu entnehmen,

3. die amtlich festgesette Tare überschreitet, oder sich au­ßer den tarmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber ge­währen oder versprechen läßt( 1. Abs. 1 bis 3),

4. es unternimmt, einen Arbeitnehmer zum Bruche eines

( Gießener Tageblatt) Anzeigenpreis 15 Pfg.

tl Ingutral

die 44 mm breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50% Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungs­zieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. 3. Telephon: Nr. 362.

21. Jahrg.

3915

mdon 1st

eingegangenen Arbeitsvertrages zu verleiten.

War der Täter wegen der im Abs. 1 bezeichneten Zu­widerhandlungen rechtskräftig verurteilt worden und begeht er innerhalb 5 Jahren wiederum eine solche Zuwiderhand lung, so wird er mit Geldstrafe von 100 bis 600 Mart oder mit Haft bestraft.

4.

Mit Geldstrafe bis zu 150 Mt. oder mit Haft wird bestraft ein Stellenvermittler, der den Vorschriften unter 1. Abs. 4 und 2. zuwiderhandelt.

Gebührentarif

für gewerbsmäßige Stellenvermittler im Kreise Gießen, gültig ab 1. Oftober 1910.

TH

Die Gebührentaren betragen, wenn vermittelt werden: Dienst, Stuben und Hausmädchen), sowie sonstiges männ liches oder weibliches Dienst- oder Hauspersonal

a) nach dem Wohnsitz des Stellenvermittlers 3 Mark, b) nach auswärts 4 Mart,

2. Männliches oder weibliches Aushilfspersonal für be­stimmte Arbeiten oder Gelegenheiten( 3. B. Servier-, Pub, Koch, Waschfrauen, Näherinnen): 40 Pfg.

3. Gast und Schantwirtschaftspersonal( Kellner, Köche, Zäpfer, Bufettdamen, Köchinnen, Hausdiener, Pförtner, Kell­nerinnen), sowie alles sonstige männliche oder weibliche Personal: aid asd e a) nach dem Wohnsitz des Stellenvermittlers 2 Mart, b) nach auswärts 3 Mart.

4. Aushilfsstellen für bestimmte Arbeiten oder Gelegen­heiten der unter Nr. 3 genannten Art: 40 Pfg. 5. Gewerbliche Gehilfen: 2 Mart.

Haben beide Teile die Tätigkeit des Stellenvermittlers in Anspruch genommen, so ist die Gebühr je zur Hälfte von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung zu Ungunsten des Ar­beitnehmers ist nichtig.

Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Ver­trag infolge der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt.

Bekanntmachung.

von

Zu vergeben sind aus der Elisabeth Schmidt­Stiftung 4 Gaben von je 17.- Mr. an bedürftige un bescholtene unverheiratete Dienstmädchen im Alter über 50 Jahren, und 9 desgleichen an arme Witwen. Meldungen bis 31. Oftober 1910 beim Armenamt, After­weg 9.

Gießen, den 3. Oktober 1910.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. Keller.

Bekanntmachung.

Die Besizer von Obstbäumen der Gemarkung Gießen werden hiermit aufgefordert, zur Bekämpfung der Obstbaumschädlinge sämtliche Obstbäuße bis Mitte November gehörig abtraben und mit Kallmilch( gelöschtem Kalk, der mit viel Wasser verrührt ist) bestreichen zu lassen. Gießen, den 4. Oktober 1910.

Bürgermeisterei.

J. V.: Keller.

Bekanntmachung.

Betrifft: Das Einhalten der Tauben währ­end der Saatzeit.

Die Besißer von Tauben werden unter Hinweis auf Artikel 39, 3iffer 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 aufgefordert, ihre Tauben wegen der Saatzeit bis 15. Oftober 1910 einzuhalten.

Diese Betanntmachung findet auf die Militärbrieftauben teine Anwendung.

Gießen, den 1. Oktober 1910. Großherzogliche Bürgermeisterei.

J. V.: Seller.

Bekanntmachung.

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 29. September 1910. Bürgermeisterei.

J. V.: Keller.

Bekanntmachung.

Betrifft: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Aenderung der Anlage einer Feldbahn mit Lokomotiv­betrieb zwischen der Gail'schen Dampfziegelei und der Tonwarenfabrik zu Gießen.

Der Plan zur Aenderung der Feldbahn mit Lotomo­tivbetrieb zwischen der Gail'schen Dampfziegelei und der Tonwarenfabrit zu Gießen liegt vom 29. September big zum 6. Oftober 1910 zur Einsicht auf der Bürgermeisterei Gießen offen, woselbst Einwendungen gegen das Projekt, welche sich auf Ansprüche wegen Verlegung und Aenderung öffentlicher Wege, An- und Zufahrten auf Grundstücken, Ein­friedigungen, Wasser- und Vorflutverhältnisse 2c. sowie die Herstellung von Schußvorrichtungen zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren und Nach= teile beziehen, bei Meidung des Ausschlusses binnen dieser Frist vorzubringen sind.

Großh. Kreisamt Gießen. Gießen, den 24. September 1910. J. V.: gez. Dr. Merck.