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Aus der Mappe einer Berliner Lebrerin.

bis zum 15. nächſten habe. Erwartungsnol das Sie meine

erfüllen, Euer

XI

Natürlich

ist es ja eigent lich Sache der Hausfrau, Anordnungen zu

solche

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Gießener Zeitung

( Neueste Nachrichten)

Bezugspreis 40 pfg. monatlich Enthält alle amfl. Bekanntmachungen

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vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mf., durch die Post 1,50 Mif. frei ins Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: Humoristische Blätter" und die Neue Leschalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. Redaktion: Seltersweg 83. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Telephon: Nr. 362.

Nr. 52.

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Frühjahrs- Kontrollversammlungen.

der Großherzoglichen Bürgermeisterei

sowie vieler anderer

des Großherzoglichen Polizei Amfes

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Behörden Oberhessens Expedition: Seltersweg 83.

Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).

Dienstag, 5. April 1910

( Gießener Tageblatt)

Anzeigenpreis 15 pig.

die 44 mm breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts 20 fg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pig., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50% Ausschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungs­zieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Telephon: Nr. 362.

Amtliche Bekanntmachungen.

Es haben aus der Stadt Gießen auf dem Hofe der alten Kaserne am Landgraf Philtpp Plaß zu erscheinen:

1. Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamte der Reserve und der Landwehr 1. Aufgebots( fleiner Dienstanzug), so­weit sie verhindert sind an der Offizier- Kontrollver sammlung am 16. April 6.30 abends im Kasino des Inf. Reg. Nr. 116 teilzunehmen;

2. Die Mannschaften der Reserve und Landwehr 1. Auf­gebots aller Waffen einschließlich Halbinvaliden und nur Garnisondienstfähigen;

3. Die zur Disposition der Truppenteile oder Ersaßbehör­den entlassenen Mannschaften aller Wassen;

4. Die Ersaßreservisten, geübte und nicht geübte; und zwar:

Am 7. April, vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1905, 1906, 1907, 1908 und 1909 der Infanterie und die zur Disposi fion der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften aller Waffen.

Am 7. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1902, 1903 und 1904 der Infanterie.

Am 8. April, vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1905, 1906, 1907, 1908 und 1909 der Spezialwaffen und Ersaßreserve.

Am 8. A ril, nachm. 2 Uhr:" Jahrgang 1903 und 1904 der Spezialwaffen und Ersaßreserve.

Am 9. April, vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1902 Spe­zialwaffen und Ersabreserve, 1901 aller Waffen einschließlich Ersabreservisten.

Am 9. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1898, 1899 und 1900 der Infanterie.

Am 11. April, vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1898, 1899 und 1900 der Spezialwaffen und Ersabreserve.

Am 11. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1897 aller Waffen, einschließlich Ersabreservisten, sowie die oben un­ter Nr. 1 Aufgeführten( Offiziere 2c.) aller Jahrgänge und Waffen der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots.

Für die auf Bahnhof Gießen beschäftig= ten Beamten und Arbeiter auf Bahnhof Gießen:

Am 20. April, vorm. 9 Uhr: Reserve, Landwehr 1. Aufgebots und Ersabreserve, sowie die zur Disposition der Ersatz- Behärden entlassenen Mannschaften aller Waffen, soweit sie nicht von der Teilnahme an der Kontroll- Ver= sammlung befreit sind.

Es wird folgendes erinnert:

1. Befreiungsgesuche sind bis spätestens 8 Tage vor dem Appell durch den Bezirksfeldwebel des Hauptmeldeamts einzureichen und müssen durch die Bürgermeisterei bezw. bei Beamten durch die vorgesetzte Behörde beglaubigt sein.

Berücksichtigung kann nur in den dringendsten Fällen stattfinden. 2. Jeder Kontrollpflichtige ersieht die Jahresklasse, zu der er gehört, auf dem Deckel seines Militärpasses. 3. Die Militärpässe mit eingeklebter roter Kriegsbeorder= ung bezw. Paßnotiz und Führungszeugnis sind mit­zubringen.

4. Die Leute haben in bürgerlicher Kleidung zu erscheinen, Stöcke, Schirme, Pfeifen und Zigarren sind vorher weg­zulegen.

5. Sämtliche Mannschaften stehen während des ganzen Kontrolltages bis einschließlich Mitternacht unter dem Militärgesetz.

Demgemäß werden auch Unpünktlichkeit und Ver säumnis der Kontrollversammlung bestraft. Gießen, 19. März 1910.

Bürgermeisterei.

J. V.: Keller.

Jubiläums- Stipendien- Stiftung zu Ehren der

Außerdem ist der Nachweis zu erbringen, daß der Ge­suchsteller in Hessen geboren, bezw. hessischer Staatsange­höriger ist.

Gießen, Mainz, Darmstadt, den 1. April 1910. Das Kuratorium: Dr. Göttelmann Dr. Glässing Oberbürgermeister. Oberbürgermeister.

Mecum Oberbürgermeister. Jubiläumsfeier des zehnjährigen Bestehens der Pferdemärkte zu Gießen

am 6. April auf dem Radrennplatz auf Bichlers Hardt unter Mitwirkung der Kapelle des Inf. Rgts. Kaiser Wilheim.

Nachmittags 2 Uhr: Vorführung der prämiierten Pferde.-

Preisreiten. Sprungfonkurrenz. Vorfahren von Herrschafts-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Wagen. Jagdreiten. Landwirtschaftliches Rennen. Eintrittstarten zur Tribüne a 1 Mt. bei Richard Buchacker.

Abends 7 Uhr: Festessen im Saale des Hotel Großherzog.

Bekanntmachung.

Wir machen darauf aufmerksam, daß es verboten ist, 1. Blumen stöde, Blumenbretter und andere Gegenstände auf Baltonen und Fenster 2c. derart aufzustel­len, daß durch deren Herabfallen oder Umstürzen jemand beschädigt werden kann; 2. Teppiche, Betten, Ab= pußtücher 2c. aus den Fenstern heraus nach der Straße auszuschütteln, so daß Personen belästigt oder verunreinigt werden können.

Die Schußmannschaft ist angewiesen, Zuwiderhandlun­gen zur Anzeige zu bringen, worauf Bestrafung gemäß § 366, 8 Reichsstrafgesetzbuch erfolgen wird. Gießen, den 31. März 1910.

Großh. Polizeiamt Gießen. Reinhart.

Bekanntmachung.

Betrifft: Feldbereinigung in der Gemart ung Heuchelheim.

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 29. März 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

Betrifft: Wie oben.

Mecum.

Bekanntmachung.

Auf Grund von Art. 19 des Feldbereinigungsgesetzes fordere ich die beteiligten Grundeigentümer auf, die Ein­träge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem zuständigen Großherzoglichen Amts­gericht berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die be= stehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinigungsverfahren berücksichtigt werden können.

Friedberg, den 21. März 1910. Der Großh. Feldbereinigungskommissär. gez. Schnittspahn, Gr. Kreisamtmann. Bekanntmachung

Alle noch rückständigen Rechnungen über Arbeiten und Lieferungen, die im Rechnungsjahr 1909 für das Tiefbau­amt erfolgten, sind bei Meidung der Nichtberücksichtigung bis spätestens 1. Mai ds. Js.

21. Jahrg.

Bekanntmachung

Betr.: Das Spielen in außerhessischen Lotterien.

Die Bestimmungen des nachstehenden Gesetzes vom 14. Februar 1906 bringen wir mit dem Anfügen erneut zur Kenntnis, daß von großen Klassenlotterien nur die Königl. Preußische Klassenlotterie im Großherzogtum Hessen zuge­lassen ist.

Im übrigen ist, abgesehen von unbedeutenderen Aus­spielungen zurzeit nur der Losevertrieb von folgenden außerhessischen Lotterien im Großherzogtum erlaubt.. 1. Lotterie des Vereins für Wiederherstellung der St. Lorenzkirche in Nürnberg;*)

2. Lotterie des Innungsausschusses der vereintgten In­ungen in Metz;*)

3. Lotterie des Stuttgarter Liederkranzes.*)

Alle übrigen Lotterien, insbesondere die Hamburger Stadtlotterie, die Kgl. Sächs. Landeslotterie, die Ungari­sche Klassenlotterie und die Dänische Koloniallotterie sind im Großherzogtum Hessen nicht zugelassen, so daß sowohl der Vertrieb der betreffenden Lose als auch das Spielen in den letztgenannten Lotterien verboten und strafbar ist. *) Anm. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem Hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Währ­end der Zeit des Vertriebes der Lose zur ersten Klasse einer Königl. Preuß. Klassenlotterie ist Ankündigung, Aus­gabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Gießen, den 31. März 1910.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhardt.

Gesetz,

das Spiel in außerhessischen Lotterien betreffen d. Vom 14. Februar 1906. ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

Artikel 1. Wer in außerhessischen Lotterien, die nicht mit staatlicher Genehmigung im Großherzogtum zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mart bestraft; eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwan­deln.

Artikel 2. Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, eines Losabschnittes oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte der im Artikel 1 bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere auch, wer ein Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet oder zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstraße bis zu 1000 Mart bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäft oder einer solchen Handlung als Mittelsperson mit­wirkt.

Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, werbsmäßige Hilfe leistet, oder ist sie durch öffentliches Aus­die Losehandel gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm ge= legen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines terieplans in eine in Hessen erscheinende Zeitung erfolgt, Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lot­so tritt Geldstrafe von 100 bis 1500 Mt. ein.

Jede einzelne Verkaufs- oder Vertriebshandlung, na­mentlich jedes einzelne Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden eines Loses, eines Los­abschnittes, eines Bezugsscheines, eines Anteilscheines, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans wird als besonders selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhängen und auf einen ein­heitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzu= führen sind.

Artikel 3. Wer, nachdem er wegen eines der im Ar­tifel 2 bezeichneten Vergehen rechtskräftig verurteilt worden

25jährigen Regierung des höchstseligen Groß: in doppelter Ausfertigung und Altenformat unter Beifüg- ist, abermals eine dieſer Handlungen begeht, wird in den

herzogs Ludwig III.

Aus obiger Stiftung, welche bezweckt, daß aus den Kapitalzinsen drei junge Leute, und zwar aus jeder der drei Personen einer, eine gleichmäßige Beihiife zu den Kosten ihrer Ausbildung auf einer höheren Bildungs- An­ftalt erhalten sollen, sind für das Jahr 1910 drei Stipen Dien von je 400 Mart zu vergeben.

Das Stipendium kann auf drei Jahre ausgedehnt wer­Sen; es können jedoch nur Angehörige solcher Gemeinden berücksichtigt werden, welche Beträge zu dieser Stiftung ge­leistet haben.

Hiernach berechtigte und befähigte junge Männer, welche zum Zwecke ihrer Ausbildung eine höhere Bildungsanstalt besuchen oder besuchen wollen und sich um das Stipendium zu bewerben beabsichtigen, sind eingeladen, ihre Gesuche burch ihre betreffende Bürgermeisterei an die Bürgermei­sterei der Hauptstadt ihrer Provinz, also aus Orten der Provinz Starkenburg an die Bürgermeisterei Darmstadt, aus Rheinhessen an die Bürgermeisterei Mainz, aus Ober­hessen an die Bürgermeisterei Gießen

bis längstens zum 1. Mai d. J. gelangen zu lassen.

An Zeugnissen sind den Gesuchen beizulegen:

1. ein behördlich beglaubigtes Vermögenszeugnis, 2. eine behördliche Bescheinigung, daß und wo Ge­suchsteller studiert,

3. das Maturitäts- bezw. Schulabgangszeugnis, 4. ein Führungs-( Leumunds-) Zeugnis.

ung der Bestellscheine an uns einzureichen. Gießen, den 31. März 1910.

Städt. Tiefbauamt. Braubach.

Lieferung von Pflastersteinen.

Die Lieferung von 200 cbm. Pflastersteinen 2. Sorte soll

Montag, den 11. ds. Mts., vormittags 11 Uhr, öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen lie­gen während der Dienststunden bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind späte stens bis zum vorgenannten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen an uns einzureichen. Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Gießen, den 2. April 1910.

Städtisches Tiefbauamt.

Braubach.

Bekanntmachung.

Alle noch rückständigen Rechnungen über ausge­führte Arbeiten und Lieferungen für die Unterhaltung städt. Gebäude in der Zeit vom 1. April 1909 bis 31. März 1910 sind bis zum 1. Mai d. J. in doppelter Ausfer= tigung bei uns einzureichen.

Gießen, den 2. April 1910. Städt. Hochbauamt. Gerbel.

Fällen des Artikels 2 Abs. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mart, in den Fällen des Artikels 2 Abs. 2 mit Geldstrafe von 200 bis 2000 Mart bestraft.

Artikel 4. Jeder fernere Rückfall nach vorausgegange ner rechtskräftiger Verurteilung im ersten Rückfalle Geldstraße von 300 bis zu 3000 Mart nach sich.

zieht

Artikel 5. Die Bestimmungen des Artikel 3, 4 finden Anwendung, auch wenn die früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahl­ung oder dem Erlasse der letzteren Geldstrafe oder der Ver­büßung der an ihre Stelle getretenen Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei Jahre ver­flossen sind.

Artikel 6. Wer Gewinnergebnisse der im Artikel 1 be­zeichneten Lotterien in einer in Hessen erscheinenden Zeit­ung veröffentlicht, oder durch öffentliches Auslegen, Aus= stellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mark bestraft. Gehört der Täter oder Teilneh­mer zu den im Artikel 2 Abs. 2 bezeichneten Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 Mart ein.

Artikel 7. Den außerhessischen Lotterien sind alle außerhalb Hessens öffentlich veranstalteten Ausspielungen be­weglicher oder unbeweglicher Gegenstände gleich zu achten. Der Artikel 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Preis des einzelnen Loses 3 Mart, einschließlich des Reichs­stempels, nicht übersteigt.

Artikel 8. Die in den einleitenden Bestimmungen und im ersten Teile des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich