Gießener Zeitung
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vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mk., durch die Post 1,50 Mr. frei ins Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: „ Humoristische Blätter" und die„ Neue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. Redaktion: Seltersweg 83. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Telephon: Nr. 362.
Nr. 130.
Bekanntmachung.
der Großherzoglichen Bürgermeisterei
des Großherzoglichen Polizei Amtes Behörden Oberhessens Expedition: Seltersweg 83.
sowie vieler anderer
Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).
Dienstag, 4. Oktober 1910
Amtliche Bekanntmachungen.
Betr.: Vollzug des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910.
Wir bringen nachstehend zur Kenntnis der Beteiligten: 1. Auszug aus dem Siellen vermittler ge= set vom 2. Juni 1910,
2. den gemäß§ 5 des Reichsgesetzes und 2. der Hess. Vollzugsbekanntmachung festgeseßten Gebührentaris für gewerbsmäßige Stellenvermittler im Kreise Gießen.
Reichsgesetz und Gebührentaris sind heute in Kraft ge=
treten.
Gießen, den 1. Oftober 1910.
Großherzogl. Polizeiamt.
Gebhardt.
Auszug aus dem Stellenvermittlergeset vom 2. Juni 1910.
1.
Für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren werden von der Landeszentralbehärde oder den von ihr bezeichneten Behörden nach Anhören des Trägers des öf= fentlichen Arbeitsnachweises, von Vertretern der Stellenvermittler, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Taren festgesetzt.
Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag infolge der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in Anspruch genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist nichtig.
Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind.
Die Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Stellensuchenden vor Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung tommende Tare mitzuteilen. Die Tare ist in den Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen.
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für die Herausgabe von Stellen- und Vakanzenlisten.
2.
Die Stellenvermittler dürfen Dienstbücher( Gesindebü cher), Arbeitsbücher, Zeugnisse, Ausweispapiere und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Steilenvermittlung in ihren Besitz gelangt sind, gegen den Willen des Eigentümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen Gegenständen Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht nicht ausüben.
3.
ein
Mit Geldstrafe bis zu 600 Mart oder mit Haft wird 1. Hausbedienstete( Diener, Kutscher, Wirtschafterinnen, Stüßen, Kindergärtnerinnen, Kochpersonal im Haushalte, bestraft ein Stellenvermittler, der
Das neue Stellenvermittler- Gesek
ift am 1. Oftober in Kraft getreten. Es ist ein Gesetz, das, wie seine Bezeichnung schon fundgibt die Rechtsverhältnisse der privaten gewerbsmäßigen Stellenvermittler einer Neuordnung unterzieht, den Arbeitsnachweis selbst also nur nach dieser besonderen Seite hin berührt. Zunächst wird die Zulassung neuer Stellenvermittler an verschiedene Bedingungen geknüpft. Besteht irgendwo bereits ein öffent= licher gemeinnüßiger Arbeitsnachweis in ausreichendem Um= fange, so sind von jetzt ab dort zur Vermittlung nur ganz bestimmte und bei der Bewerbung genau anzugebende Berufe zugelassen, um ein Umsichgreifen der gewerbsmäßtgen Vermittlung auf neue Berufsarten zu vermeiden. Von Wichfigkeit ist sodann, daß die Erlaubnis wegen Unzuverlässig= leit in den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers verjagt werden kann. Die statistischen Strafziffern weisen ausreichend nach, daß in vielen Fällen die Stellenvermittelung auch allerlei gescheiterten Eristenzen zur bequemen und entsprechend wahrgenommenen Erwerbsquelle diente. Herausgeber von sogenannten Stellenlisten oder Vatanzenposten, die bislang mit leichter Mühe und wenigen Ausgaben retchen Nutzen aus den Taschen der Stellensuchenden gezogen haben, zieht das Gesetz ebenfalls in den Rahmen seiner Bestimmungen.
Weiter greift der Behelf, daß die Landeszen= tralbehörden das Recht haben, die wichtigsten Vorschriften des Gesetzes auch auf die nichtgewerbsmäßigen Stellen- und arbeitsnachweise auszudehnen. Konnte ferner bisher der Stellenvermittler seine Gebühren selbst festsetzen, und zwar in beliebiger Höhe- er war nur verpflichtet, seinen Gebührensatz bei der zuständigen Behörde anzumelden so verfügt von nun ab die Behörde den Gebührensa b, und zwar nach Anhören des Trägers des öffentlichen Arbeitsnachweises, von Vertretern der Stellenvermittler, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. ift verboten, diese Gebühr zu überschreiten; anderweitige Vergütungen dürfen nicht einmal versprochen werden. Diese Gebühr ist nur fällig, wenn der Vertrag infolge der Tätig
1. den Gewerbebetrieb ohne die vorgeschriebene Erlaubnis unternimmt oder fortsetzt,
2. seine Tätigkeit zu Anpreisungen für eigene oder fremde Gewerbebetriebe benutzt, oder den Stellensuchenden verpflichtet oder anhält, aus seinem oder einem von ihm bezeichneten Gewerbebetrieb oder Handelsgeschäfte Waren zu entnehmen,
3. die amtlich festgesette Tare überschreitet, oder sich außer den tarmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber ge= währen oder versprechen läßt( 1. Abs. 1 bis 3),
4. es unternimmt, einen Arbeitnehmer zum Bruche eines eingegangenen Arbeitsvertrages zu verleiten.
War der Täter wegen der im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen rechtskräftig verurteilt worden und begeht er innerhalb 5 Jahren wiederum eine solche Zuwiderhand lung, so wird er mit Geldstrafe von 100 bis 600 Mark oder mit Haft bestraft.
4.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mt. oder mit Haft wird bestraft ein Stellenvermittler, der den Vorschriften unter 1. Abs. 4 und 2. zuwiderhandelt.
Gebührentarif
für gewerbsmäßige Stellenvermittler im Kreise Gießen, gültig ab 1. Oftober 1910. Die Gebührentaren betragen, wenn vermittelt werden: Dienst, Stuben und Hausmädchen), sowie sonstiges männliches oder weibliches Dienst oder Hauspersonal
a) nach dem Wohnsiz des Stellenvermittlers 3 Mart, b) nach auswärts 4 Marf,
2. Männliches oder weibliches Aushilfspersonal für bestimmte Arbeiten oder Gelegenheiten( z. B. Servier-, Pub, Koch, Waschfrauen, Näherinnen): 40 Pfg.
3. Gast und Schantwirtschaftspersonal( Kellner, Köche, Zäpfer, Bufettdamen, Köchinnen, Hausdiener, Pförtner, Kellnerinnen), sowie alles sonstige männliche oder weibliche Personal:
a) nach dem Wohnsiz des Stellenvermittlers 2 Mark, b) nach auswärts 3 Mart.
4. Aushilfsstellen für bestimmte Arbeiten oder Gelegen heiten der unter Nr. 3 genannten Art: 40 Pfg.
5. Gewerbliche Gehilfen: 2 Mart.
Haben beide Teile die Tätigkeit des Stellenvermittlers in Anspruch genommen, so ist die Gebühr je zur Hälfte von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist nichtig.
Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag infolge der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt.
Arbeitsvergebung.
Die zur Herstellung eines 3ementbetondaches u. zweier Treppenaufgänge zur Asch- und Müllgrube im Hofe der städt. Kaserne nötigen Er d und Maurer- sowie Schlosserarbeiten sollen
keit des Vermittlers zustande kommt. Nehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Tätigkeit des Vermittlers in Anspruch, so hat jede Partei die Hälfte zu zahlen; jede entgegenstehende Vereinbarung zu Ungunsten des Arbeitneh= mers ist nichtig. Wie man sieht, setzen solche Bestimmun= gen der unbegrenzten Ausbeutung der Stellensuchenden durch gewissenlose Vermittler endgültig ein Ziel; denn wiederholte Verstöße gegen die Gebührenvorschriften führen zu vollständiger Entziehung der Erlaubnis zum Betriebe der Stellenvermittlung, von Geld- und Haftstrafen abge= sehen. Verboten wird die Verbindung des Stellenvermittlergewerbes mit anderen Gewerbebetrieben, so Gastwirt= schaft, Schankwirtschaft, Kleinhandel mit geistigen Geträn fen, gewerbsmäßiger Vermittelung von Lotterielosen, dem Barbier- oder Friseurgewerbe, dem Geschäft eines Geld wechslers, Pfandleihers oder Pfandvermittlers. Ebenso wenig darf fünftig der Stellenvermittler diese Tätigkeit zu Anpreisungen für andere eigene oder fremde Gewerbebe= triebe benutzen. Auf diese Weise werden verschiedene eigenartige Schliche unterbunden, die sich im Laufe der Zeit ein genistet hatten. Jeder Vermittler für Stellen an weibliche Personen in das Ausland ist überdies verpflichtet, der Po lizeibehörde regelmäßig ein Verzeichnis der Namen dieser Personen und der ihnen vermittelten Stellen nach näherer Anordnung vorzulegen, eine Bestimmung, die ihre wohl= tätige Wirkung sicher nicht verfehlen wird. Zwei Be stimmungen haben vom Tage des Inkrafttretens rückwirtende Kraft: neben den Festlegungen über die Gebühren erflärt der Gesetzgeber rückwirkende Verträge für nichtig, durch die ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber verpflichtet worden ist, sich auch in späteren Fällen der Mitwirkung eines bestimmten gewerbsmäßigen Stellenvermittlers zu bedienen. Solche Generalreverse pflegen im Gastwirtschaftsgewerbe u. im Bühnenbetriebe an der Tagesordnung zu lein.
Der nationalliberale Parteitag in Kassel.
Der mit besonderer Spannung erwartete Parteitag der Nationalliberalen hat an seinen beiden Verhandlungstagen
( Gießener Tageblatt)
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21. Jahrg.
Mittwoch, den 15. Oktober, vorm. 10 Uhr. öffentlich vergeben werden.
Die Unterlagen liegen bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Termin an uns einzureichen. Zuschlagsrist 14 Tage.
Gießen, 30. September 1910.
Städt. Hochbauamt.
Gerbel.
Bekanntmachung.
Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 29. September 1910.
Bürgermeisterei.
J. V.: Keller.
Bekanntmachung.
Betrifft: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Aenderung der Anlage einer Feldbahn mit Lokomotivbetrieb zwischen der Gail'schen Dampfziegelei und der Tonwarenfabrik zu Gießen.
Der Plan zur Äenderung der Feldbahn mit Lokomo tivbetrieb zwischen der Gail'schen Dampfziegelei und der Tonwarenfabrit zu Gießen liegt vom 29. September bis zum 6. Oftober 1910 zur Einsicht auf der Bürgermeisterei Gießen offen, woselbst Einwendungen gegen das Projekt, welche sich auf Ansprüche wegen Verlegung und Aenderung öffentlicher Wege, An- und Zufahrten auf Grundstücken, Ein friedigungen, Wasser- und Vorflutverhältnisse 2c. sowie die Herstellung von Schußvorrichtungen zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren und Nach= teile beziehen, bei Meidung des Ausschlusses binnen dieser Frist vorzubringen sind.
Großh. Kreisamt Gießen. Gießen, den 24. September 1910. I. V.: gez. Dr. Merck. Bekanntmachung.
Die Stelle des Dieners des Armenamtes, verbunden mit der Hausverwaltung des früheren Hospitals ist alsbald anderweit zu besetzen.
Mit der Stelle ist ein Anfangsgehalt von 1125 Mart, steigend alle drei Jahre um 95 Mt. bis zum Höchstgehalt von 1600 Mt. sowie Anspruch auf Ruhegehalt und Hin terbliebenenversorgung verbunden. Die im früheren Hose pital gewährte Wohnung mit Heizung kommt dabei mit 200 Mart in Anrechnung.
Stadtlundige Bewerber wollen ihre Meldung unter Beifügung von Lebenslauf und Zeugnissen bis zum 10. Oftober bei uns einreichen.
Gießen, 29. September 1910.
Bürgermeisterei Gießen. J. V.: Keller.
( Samstag und Sonntag), die entscheidende Aussprache über die innerpolitische Lage und die von den Nationalliberalen zur Regierung und zu den Parteien einzunehmende Haltung im Anschluß an das Referat Bassermanns gebracht. Aber zu der eigentlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Flügeln, auf die nach den vorausgegangenen Scharmüßeln zu rechnen war, ist es nicht gekommen. Man einigte sich im Voraus, um auf dem Delegiertentage nach außen die Geschlossenheit der Partei zu befunden, und man sah von der Fassung einer Resolution ab, weil bei dieser doch die Gegensätze bestimmter hertkrgetreten wären. Damit sind selbstverständlich diese Gegensäße nicht beseitigt und auch nicht gemildert. Das Fehlen einer reinigenden Auseinan dersetzung wird die Unklarheiten und Widersprüche in der nationalliberalen Partei auch weiter fortbestehen lassen, und wenn auch zum Schluß des ersten Tages der Vorsitzende des Parteitages die allgemeine Uebereinstimmung mit Bassermann hervorhob, so ließ doch die sehr vorsichtig geführte Diskussion schon erkennen, daß recht erhebliche Verschieden heiten innerhalb der Parteigruppen fortbestehen, und am allerſtärksten trat, wie geschrieben wird, das Fehlen einer politischen Klärung in der Rede Bassermanns selbst zutage. Es war vielleicht der sachlich interessanteste Teil der Beratungen, daß die Verhandlungen über die badische Tattif genau die parallelen Auseinandersetzungen über die Grenzstreitigkeiten brachten, wie bei der Sozialdemokratie mit all den Nebenerscheinungen der süddeutschen Gemeinschaft gegen die norddeutsche Grundsatzfestigkeit auf dem sozialdemokra tischen Parteitage in Magdeburg. Die Rede Bassermanns, die auf den breit ausladenden Grundmauern einer geschichtlichen Betrachtung aufgebaut war, mußte als eine überwiegend taktische Darlegung gelten. Der Mittelpunkt der politischen Ausführungen gipfelte ferner in dem Saße, daß das Heidelberger Programm jetzt zur vollen Wahrheit ge= worden sei, denn die nationalliberale Partei sei jetzt für den Schutzzoll. Die Arbeitsziele drängen also nach rechts, die von einer allgemeinen Gemütsstimmung bedingte Tattit aber drängt nach links. Bei den Wahlen wird dieser Mißflang ganz sicher deutlich zum Ausdruck kommen.
infärb.m.Bordüre
10 m Reinleinen grobfäbig für Schürzen
72
Blusenstoffe.
113. Kleider- und len
40 m Scheuertücher m. boppelt gewebt. Mitte
49
40 bo. bell m. Letnentette, gute 10.
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