Gießener Zeitung
( Neueste Nachrichten)
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vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mt., durch die Post 1,50 Mf. frei ins Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: „ Humoristische Blätter" und die„ Neue Lesehalle", Redaktion: liegen wöchentlich einmal gratis bei. Seltersweg 83. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Telephon: Nr. 362.
Nr. 51.
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Erstes Glatt.
der Großherzoglichen Bürgermeisterei
des Großherzoglichen Polizei Amfes sowie vieler anderer Behörden Oberhessens Expedition: Seltersweg 83.
Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).
Samstag, 2. April 1910
( Gießener Tageblatt)
Anzeigenpreis 15 Pfg.
die 44 mm breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pig.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50% Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungszieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Telephon: Nr. 362.
Amtliche Bekanntmachungen. Nachtrag
zum Reglement über die Erhebung und Kontrollierung des städtischen Oktrois zu Gießen vom 21. Juli 1843.
Auf Beschluß der Stadtverordneten- Versammlung vom| 17. Februar und 24. März 1910, nach Anhören des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern vom 18. März 1910 zu M. d. J. 4440 wird folgender Nachtrag zum Reglement über die Erhebung und Kontrollierung des städtischen Oftrois zu Gießen vom 21. Juli 1843 erlassen.
§ 1.
Mit dem 1. April 1910 wird der mit Bekanntmachung vom 20. Juli 1908 veröffentlichte Oftroi- Tarif der Stadt Gießen hinsichtlich der Ord.-Nr. 1 bis 23 und 32 bis 38 aufgeboben. An Stelle der übrigen Ord.-Nr. tritt folgen der
Oftroi- Tarif der Stadt Gießen.
21. Jahrg.
werden, zu vergüten. Der Bürgermeister bestimmt auch die an die einzelnen Tiere zu verabreichenden Futtermengen. 4. Wiegegebühren. § 5.
1. Für das Wiegen des leben den Viches ist zu entrichten: a) für ein Stück Großvich . 20 Pfg. für ein Stück Kleinvieh oder ein Schwein 10 Pfg. 2. Für das Wiegen des ausgeschlachteten Fleisches, für welches die Verordnung, das amtliche Verwiegen der Schlachttiere betreffend, vom 5. Dezember 1908 maßgebend ist für Fett, Häute und dergleichen wird erhoben: a) für ein Stück Großvieh
40 Pfg.
Für die Düngung der Sommerfrüchte kommen hauptsächlich nur schwefelsaures Ammoniak und Chilesalpeter
in Betracht
E
Dar ichmater
Ord. Nr.
Gegenstand
A. Getränke:
1. Traubenwein und Most in Fässern.
Abgabe für je M.
bei einer
Bemerkungen
Rückvergütung
täglichen für
Mindest=
ausfuhr b.
je
1 hl
Traubenwein und Most in Flaschen oder Krügen nicht über
2.
1 Liter haltend
1 Flasche od 1 Krug
} 0,06
1 hl
1,00
6,00
3 Obstwein und Most in Fässern.
3,00
4. Obstwein in Flaschen oder Krügen nicht über ein 1 L. haltend 1 Flasche(, 02 5. Branntwein innerhalb der Gemarkung hergestellt 1 hl a
Als Grundlage für die Erhebung der Abgabe dient die steueramtlich festgesette Altoholmienge. Die BrennereiBesitzer sind verpflichtet, die von Gr. Bürgermeisterei vorgeschriebenen Bücher zu führen und deren Einsicht und Prüfung dem Oftroi- Inspektor jederzeit zu gestatten. Befreit von der Abgabe ist derjenige Branntwein, der unter steueramtlicher Aufsicht unbrauchbar gemacht worden ist. Die Denaturierung ist vom Brennerei- Besizer schriftlich nachzuweisen.
6. Branntwein in die Gemarkung eingeführt
a. versüßter Branntwein, Likör
b. Spiritus, Arrat, Rum und sonstige weingeisthaltige Getränke werden nach dem von dem Einbringer schriftlich nachzuweisenden Alkoholgehalt versteuert u. zwar 1 hl a
3u 1, 2, 3 u. 4. Alkoholfreie Trauben: u. Obftwein wird zu denselben Oftrafäßen wie der alkoholhaltige zur Abgabe herangezogen.
Zu 5 nnd 6. Befreit von der Abgabe ist außer dem Senaturierten auch folcher Branntwein, der gemäß den für die Reichsbrannt= weinsteuer bestehen: den Befreiungebestimmungen ohne Denaturierung an Verwendungs be= rechtigte steuerfrei
1 hl
3,00
6,00
7. Bier, eingeführt oder in der Gemarkung hergestellt, mit einem Altoholgehalt von mehr als 1% vom Hundert der Menge
1 hl a
0,65
8. Bier, eingeführt mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1% vom Hundert der Menge
1 hl
0,30
B. Brennstoffe:
100 kg
0,08
:
100 kg 0,04
9. Steinkohlen und Koks 10. Braunkohlen und Brauntohlenbriketts
§ 2.
Die Abgabe für die am 1. April 1910 vorhandenen Vorräte von Schlachtvieh, Wildbret, Fleisch, Fleischwaren, Früchten und deren Erzeugnissen und von Brennholz wird nicht zurückvergütet.
§ 3.
Die am 1. April 1910 vorhandenen Biervorräte werden nachversteuert. Die Nachsteuer beträgt für eingeführtes Bier 47 Pfennig für ein Hektoliter und für in der Gemartung Gießen hergestelltes Bier 55 Pfennig für ein Hekto
liter.
Bier, das im Besitz von Privaten sich befindet und im eigenen Haushalt verbraucht wird, ist von der Nachsteuer befreit.
Bekanntmachung.
Die nachfolgende Orts sabung bringen wir hierdurch unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die Schlachthoffasse sich vorläufig im Oftroihaus am Neustädtertor befindet.
Bürgermeisterei Gießen.
Mecum.
Ortssa hung
für den städtischen Schlachthof in Gießen. Auf Beschluß der Stadtverordneten- Versammlung vom 17. Februar und 24. März 1910, nach Anhören des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern vom 23. März 1910 zu Nr. M. d. I. 2. 1407 wird auf Grund der Bestimmungen in Artikel 9 der Städteordnung für den städtischen Schlachthof in Gießen fol gende Ortssatzung erlassen.
1. Schlacht gebühren.
§ 1.
Wer ein Stück Vieh der nachbenannten Arten im städtischen Schlachthof schlachtet oder schlachten läßt, hat für die Benußung der hierfür bestimmten Räume und Einrichtungen zu zahlen:
für ein Stüd Großvieh
8,50 Mr.
für ein Kalb( Rindvich im Alter bis zu 6 Wochen) 1,10 Mt. für ein Stück Einhufer
für ein Ferkel( Schweine im Alter bis zu 13
für ein Schwein
Wochen)
6,- Mr.
3,25 Mt.
abgelassen wird.
حلال
40 1
1 hl
3,00
40 1
1 hl
0,70
201
1 hl unter 38%-1,30 bon 38-41°/-1,60
"
40 1
42-49%-1,85 50% an- 2,15 Biför 1 hl 1,50 1 hl 0,65
40 1
1 hl
0,30
250 kg 500 kg
100 kg 100 kg
0,08 0,04
§ 4.
Wer am 1. April 1910 Bier besißt, welches nicht von der Nachsteuer befreit ist, insbesondere also Brauer, Wirte und Händler, hat an diesem Tage bis spätestens 12 Uhr mittags dem Oftroi- Inspektor eine Aufstellung dieser Biervorräte einzureichen.
Der Ottroi- Inspektor prüft die Richtigkeit dieser Aufstellung und stellt danach die Nachsteuer fest. Gießen, den 24. März 1910.
Bürgermeisterei. Mecum.
für ein Schaf
für eine Ziege
für ein Lamm( Schaf oder Ziege noch von der Mutter genährt)
§ 2.
1,10 Mr. 0,50 Mr.
. 0,25 Mr.
Für Notschlachtungen an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 2 Mt. für jede angefangene Stunde, für Schlachtungen außerhalb der Schlachtzeit ein Zuschlag von 1 Mart für jede angefangene Stunde erhoben.
In beiden Fällen ist das Schlachten nur mit beson derer Erlaubnis des Schlachthofdirektors oder seines Vertreters erlaubt. 2. Stallgebühren. § 3.
Für das Einstellen der Tiere in die Ställe des Schlachthofes ist zu zahlen, wenn das Tier über Nacht im Stalle bleibt, für jeden angefangenen Kalendertag:
a) für ein Stück Großvieh oder ein Pferd. 20 Pfg. b) für ein Schwein oder ein Stück Kleinvieh. 10 Pfg. c) wenn bas Vieh zwischen 8 Uhr abends und der Deffnung des Stailes am Morgen oder an einem Sonntag oder gefeßlichen Feiertag eingestellt wird, für jeden Transport eine weitere Gebühr von
3. Futter geld. § 4.
. 50 Pig.
Das Futter, welches den Tieren im Schlachthof verabreicht wird, ist nach den vom Bürgermeister festzusehen0,25 Mt. den Einheitspreisen, welche durch Aushang bekannt gemacht
d) für ein Kalb, Schaf oder Ziege
b) für ein Viertel von einem Stück Großvieh 10 Pfg. c) für ein Schwein
10 Pfg.
5 Pfg.
e) für Fett, Häute und andere Zeile eines geschlachteten Tieres
5 Pfg.
3. Das Wiegen darf nur auf den öffentlichen Wagen im Schlachthof geschehen(§ 1 Abs. 2 der Verordnung, das amtliche Verwiegen der Schlachttiere betreffend, vom 5. Dezember 1908).
4. Für eine Ohrmarke zur Kennzeichnung der Schweine werden erhoben 15 Pfg.
5. Freibank gebühren.
§ 6.
Für Zerteilen des Fleisches, den Verkauf desselben und die Einnahme der Geldbeträge werden erhoben:
für ein Stück Großvieh
für ein Stück Kleinvieh
6. Allgemeine Bestimmungen.
§ 7.
8,- Mt.
4, Mt.
Gebühren, die in dieser Ortssazung nicht vorgesehen sind, dürfen nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Gebühren für Fleischbeschau und Trichinenschau.
§ 8.
Die Gebühren sind im voraus fällig; sie sind zu bezahlen, bevor die Handlung verrichtet oder die Sache gegeben wird, für welche die Gebühren erhoben werden. § 9.
Die Zahlung erfolgt an der Kasse des Schlachthofes gegen Empfangsbescheinigung derselben.
§ 10.
In den Schlachthof eingebrachte Tiere und Teile von solchen können für die dafür nach dieser Ortssagung zu entrichtenden Gebühren in Anspruch genommen werden. Die Tiere und ihre Teile dürfen nicht eher aus dem Schlachthof entfernt werden, als bis die Gebühren entrichtet sind. § 11.
Wenn die Zahlung der Gebühr verweigert wird, ist die Schlachthofverwaltung berechtigt, soviel Fleisch oder andere Teile der Tiere zurückzubehalten und zu verkaufen, wie nötig ist, um die Gebühr aus dem Erlöse zu decken. Der etwaige Mehrerlös wird dem Gebührenpflichtigen herausgegeben und ist von ihm gegen seine Empfangsbescheinigung an der Schlachthoffasse in Empfang zu nehmen. .§ 12.
Diese Ortssaßung tritt am 1. April 1910 in Kraft. Mit demselben Tage werden aufgehoben: die Bekanntmachung, die Wiegegebühren betreffend, vom 19. Oftober 1890 und vom 26. August 1898; die Bekanntmachung, betreffend die Gebühren für den Verkauf des nicht ladenreinen, aber noch genießbaren Fleisches auf der Freibant im städtischen Schlachthaus, vom 31. März 1894;
die Bekanntmachung, betreffend die Schlachtgebühren, Fleischbeschau und Trichinenschaugebühren im städtischen Schlachthof, vom 31. März 1909, soweit sie die Schlachtgebühren betrifft.
Gießen, den 29. März 1910.
Bürgermeisterei Gießen.
Mecum.
Jubiläums: tipendieu- Stiftung zu Ehren der 25jährigen Regierung des höchstseligen Groß: herzogs Ludwig III.
Aus obiger Stiftung, welche bezweckt, daß aus den Kapitalzinsen drei junge Leute, und zwar aus jeder der
| drei Personen einer, eine gleichmäßige Beihilfe zu den i Kosten ihrer Ausbildung auf einer höheren Bildungs- Anstalt erhalten sollen, sind für das Jahr 1910 drei Stipendien von je 400 Mart zu vergeben.
Das Stipendium fann auf drei Jahre ausgedehnt werden; es können jedoch nur Angehörige solcher Gemeinden berücksichtigt werden, welche Beträge zu dieser Stiftung geleistet haben.
Hiernach berechtigte und befähigte junge Männer, welche zum Zwecke ihrer Ausbildung eine höhere Bildungsanstalt besuchen oder besuchen wollen und sich um das Stipendium zu bewerben beabsichtigen, sind eingeladen, ihre Gesuche durch ihre betreffende Bürgermeisterei an die Bürgermeisterei der Hauptstadt ihrer Provinz, also aus Orten der Provinz Startenburg an die Bürgermeisterei Darmstadt, aus Rheinhessen an die Bürgermeisterei Mainz, aus Oberhessen an die Bürgermeisterei Gießen
bis längstens zum 1. Mai d. J.
gelangen zu lassen.
Düngungsversuche zu Kartoffeln.


