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Bekanntmachung.

Betr.: Handelskammer- Wahlen.

Bekanntmachung.

Betr.: Straßenverkehr.

Bekanntmachung. Herbstkontroll- Versammlung. Auf Grund des Gesetzes vom 6. August 1902, die Nachstehende Bestimmungen der Polizeiverordnung Es haben aus der Stadt Gießen auf dem fe Handelskammern betreffend, haben an Stelle der Ende vom 2. März 1901 bringen wir zur öffentlichen Kennt der Heughanskaserne am Landgraf Philippa dieses Jahres ausscheidenden Mitglieder der unterzeichneten nis unter dem Hinweis darauf, daß die Schuhmann zu erscheinen: Handelskammer Neuwahlen stattzufinden. schaft angewiesen ist, Zuwiderhandlungen unnachsichtlich 1. Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamte der Rejemoe zur Anzeige zu bringen.

Es scheiden aus:

Für den Wahlbezirk Gießen Stadt die Herren: R. W. Nowad, Karl Röhr, Adolf Klingspor, Emil Schmall, sämtlich in Gießen.

Für den Wahlbezirk Gießen Land: Herr H. Steinecke in Lollar( im April 1906 wegen Fortzugs aus dem Handelskammerbezirk ausgeschieden.)

Für den Wahlbezirk Lich: Herr H. Ihring in Lich. Wiederwahl ist zulässig.

Gießen, den 26. Oftober 1906. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Herberg.

§ 1. Die Bürgersteige sollen für den Fußgänger berkehr frei gehalten werden.

§ 2. Es ist deshalb verboten, auf den Bürgersteigen Wagen jeder Art, Starren, Schlitten und Fahrräder zu Die Listen der Wahlberechtigten liegen 10 Tage fahren. Ausgenommen von diesem Verbot ist das lang, bom 5. bis einschließlich 14. November d. I., Fahren mit durch Menschen fortbewegten Kranten oder zur Einsicht offen und zwar für Gießen- Stadt und Kinderwagen, sofern darin Kranke oder Kinder gefahren Gießen Land auf dem Bureau der Großherzogl. Handels- werden; solche Wagen dürfen jedoch nicht nebeneinander fammer, Nordanlage Nr. 15, während der Bureaustunden gefahren oder aufgestellt werden. ( 9-12 Uhr vorm., 3-6 Uhr nachm.), und die Lifte für Lich auf der Großh. Bürgermeisterei Lich während der üblichen Geschäftsstunden.

und Ausfahrt zu und von Hofraiten und Grundstücken §3. Das Ueberfahren der Bürgersteige zwecks Ein­ist gestattet, sofern dies im Schritt, auf dem fürzesten Wege und ohne Aufenthalt geschieht.

( Kleiner- Dienstanzug).

2. Die Mannschaften der Reserve, sowie die zur De pofition der Truppenteile und Ersatzbehörden Gat lassenen aller Waffen.

3. Diejenigen der Landwehr I. Aufgebots angehörigen Mannschaften, welchen ein besonderer Gestellun befehl zum Erscheinen bei der Herbstkontrollversan lung zugeht

und zwar:

Jahrgänge und Waffengattung:

sowie die oben unter Nr. 1 aufgeführten 1899, 1900, 1901, der Infanterie, aller Jahrgänge und Waffen( der Reserve) ( Offiziere pp.)

1902 und 1903, der Infanterie

1904, 1905 und 1906 der Infanterie

Ginwendungen gegen den Inhalt der Listen sind innerhalb der erwähnten zehntägigen Frist bei der unter­§ 4. Es ist verboten, den Verkehr durch ungerecht Sämtliche Jahrgänge der Reserve der zeichneten Handelskammer schriftlich vorzubringen. Nach Ablauf der zehntägigen Frift wird die Handelskammer fertigtes Stehenbleiben, durch gewerbliche Verrichtungen, Garbe, Brovinzial Jäger, Kavallerie, über die vorgebrachten Einwendungen entscheiden und die durch Feilbieten von Gegenständen, durch das Tragen Feldartillerie, Fußartillerie, Pioniere und Verkehrstruppen. Listen der Wahlberechtigten nach Maßgabe dieser Ent- bon Stöcken oder Schirmen in einer andere Personen scheidung, soweit nötig, berichtigen lassen. Gegen diese gefährdenden Weise zu hindern. Sämtliche Jahrgänge der Reserve des Entscheidung ist innerhalb zweier Wochen Beschwerde an§ 5. Es ist verboten, außerhalb der Frühstunden Trains, Sanitätspersonals, Veterinär­bon 6 bis 7 Uhr Gegenstände, die durch Form, Größe Marine, sowie die zur Disposition der personals, sonstige Mannschaften und das Ministerium des Innern zulässig. Nur diejenigen dürfen ihr Wahlrecht ausüben, oder Beschaffenheit geeignet sind, die Vorübergehenden Truppenteile und Ersaßbehörden ent­welche in die festgestellten Listen aufgenommen find. zu beschädigen, zu belästigen oder zu beschmutzen( wie laffenen Mannschaften aller Waffen und Nach Feststellung der Wählerlisten wird die unter- Meggerbollen, Bäcker- und Marktförbe, Kaminfeger- bie oben unter Nr. 3 Aufgeführten.( Land­zeichnete Handelskammer den Tag und die für den Be- utenfilten, landwirtschaftliche Geräte und dergleichen) auf mehr I. Aufgebots, denen ein besonderer ginn und den Schluß der Wahl festgesetzte Stunde, sowie den Bürgersteigen der von der Ost-, Süd-, Weft- und Kontrollversammlung zugeht.) das Wahllokal öffentlich bekannt geben. Nordanlage eingeschlossenen inneren Stadt zu befördern. Gießen, den 3. November 1906. Die Großherzogliche Handelskammer. Der Vorsitzende:

Koch.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird Der Syndikus: die Bismarckstraße von heute an bis auf weiteres für den D. Zeidler. Fuhrwerksverkehr gesperrt.

Vergebung von Schreinerarbeit.

Die Lieferung der Bänke für die israelitische Leichen­halle soll Samstag, den 10 November d. Js., vorm. 11 Uhr öffentlich vergeben werden.

Zeichnungen, Arbeitsbeschreibung und Bedingungen liegen während der Dienststunden bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck sind bis zum genannten Termin bei uns einzureichen.

Zuschlagsfrist 3 Wochen.

Gießen, den 30. Oftober 1906.

Städtisches Hochbauamt.

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Gießen, den 30. Oftober 1906. Großh. Bolizeiamt Gießen. Herberg.

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Vormit

Die Ersatz- Reservisten haben bei le Herbstkontroll- Versammlung nicht zu

scheinen.

Es wird folgendes erinnert:

1. Befreiungsgesuche sind bis spätestens 8 Tage vor Apell durch den Bezirksfeldwebel des Hauptmeldeam einzureichen und müssen durch die Bürgermeista bezw. bei Beamten durch die vorgefezte Behörde glaubigt sein.

Berücksichtigung kann nur in den dringendin Fällen stattfinden.

2. Jeder Kontrollpflichtige erfieht die Jahresklaffe, a der er gehört, auf dem Deckel seines Militärpas.

3. Die Militärpässe mit eingeklebter roter Striegsbeord

4.

Inh. Jacob Maternus.

Gießen.

Frankfurterstraße.

5.

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ung, bezw. Paßnotiz und Führungszeugnis find m zubringen.

Die Leute haben in bürgerlicher Kleidung zu erschein Stöcke, Schirme, Pfeifen und Zigarren sind bo wegzulegen.

Sämtliche Mannschaften stehen während des gan Kontrolltages bis einschließlich Mitternacht unter d Militärgesetz.

Demgemäß werden auch Unpünktlichkeit und säumnis der Kontrollversammlung bestraft.

Gießen, den 29. Oftober 1906.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.

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