Ausgabe 
11.11.1905 Zweites Blatt
 
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Nr. 266.

Zweites Blatt.

Basertionspreis: Die einspaltige Betttzelle für ganz Ober­beffen, die Kreise Wezlar und Marburg 10 Pfg. fonft 15 Pfg. Reklamen die Petitzeile 30 resp. 40 Pfg. edaktion u. Haupterpedition: Gießen, Selters weg 83. Fernsprechanichluk Nr. 362.

Samstag, den 11. November 1905

Gießener

3. Jahrgang

Abonnementspreis: abgeholt monatlich 50 Pfg., in's Haus gebracht 60 Pfg., durch die Post bezogen viertel jährl. Mr. 1.50. Gratisbeilagen: Oberheffische Familienzeitung( täglich) und die Gießener Seifenblasen( wöchentlich). Das Blatt erscheint an allen Werktagen nachmittags.

Neuelle Nachrichten

( Gießener Tageblatt)

Anabhängige Tageszeitung

( Gießener Zeifung)

für Oberheffen und die Kreise Marburg und Weklar; Lokalanzeiger für Gießen und Umgebung.

Enthält alle amtlichen Bekanntmachungen der Großh. Bürgermeisterei Gießen, des Großh. Polizeiamtes Gießen und anderer Behörden von Oberhessen.

Preufsifches Jagdverpachtungsgesetz.

Nach den übereinstimmenden Beschlüssen beider Häuser des Landtages ist zu Ende der verflossenen Session ein neues Jagdverpachtungsgesetz zustande gekommen, welches unterm 4. Juli die königliche Sanktion erhalten hat und publiziert worden ist.

Wenn auch das neue Gesetz nicht alle Wünsche befriedigt und manche Anträge nicht zum Gesetz geworden sind, so ist dasselbe doch zweifellos eine erhebliche Verbesserung und ein Fortschritt gegen den bisherigen Zustand. Was zu­nächst den Geltungsbereich des neuen Gesezes anbelangt, so umfaßt derselbe den ganzen Umfang der preußischen Monarchie mit Ausnahme der beiden Provinzen Hannover, Hessen- Nassau, sowie der Insel Helgoland und der Hohen­zollernschen Lande. Diese Gebiete behalten ihren alten Zustand.

Die erheblichste Verbesserung gegen den bisherigen Zu­stand besteht hauptsächlich darin, daß eine Aufsichts­instanz geschaffen und das Prinzip der effent­lichkeit durchgeführt ist. In§ 1 des Gesetzes werden die Eigentümer der Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagd­bezirkes zwangsweise verpflichtet, zusammen eine Jagd­genossenschaft zu bilden, welche Rechtsfähigkeit besitzt, also Rechte und Verbindlichkeiten eingehen kann. Nach der Regierungsvorlage sollte die Bertretung der Jagdgenossen­schaft durch eine einzelne Person, den Jagdvorsteher, er­folgen. Dies sollte der Vorsteher der Gemeinde sein, speziell in der Rheinprovinz der Bürgermeister. Es ge­Tang den rheinischen Abgeordneten, auch für den Bezirk der Rheinprovinz nicht den Bürgermeister, sondern den Ge­meindevorsteher der einzelnen Spezialgemeinden als Jagdvorsteher im Sinne des Gesetzes ausdrücklich festzu­legen. In den Bezirken, wo der Bürgermeister zugleich Ge­meindevorsteher, verpachtet dieser nunmehr nicht als Bürgermeister, sondern als Gemeindevorsteher.

In§ 2 wird bestimmt, daß, wenn mehrere Gemeinden gemeinsam ihre Bezirke oder Teile ihrer Bezirke ver pachten wollen, hierüber die Jagdvorsteher unter Geneh­migung des Kreis- bezw. Bezirksausschusses beschließen fönnen.

Die§§ 3 und folgende enthalten Bestimmungen über die Nuzung der Jagd und die Form der Jagdverpachtung. In der Regel soll die Ausnutzung der Jagd durch öffent­liche oder private Verpachtung erfolgen. Die Jagd kann je­doch auch ruhen bleiben oder auf Rechnung der Jagd­genossenschaft durch höchstens drei qualifizierte Männer ausgeübt werden. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken, wo Wildschäden vorkommen, darf die Jagd jedoch nicht ruhen, wenn auch nur ein Grundbesizer dagegen Einspruch erhebt.

Maßgebend für die Art der Verpachtung soll ledig­lich das Interesse der Jagdgenossenschaft, also das Interesse der Mehrheit der Grundbesiker, sein. Der Jagdvorsteher darf also nicht beliebig privatim nach freiem Ermessen die Jagd verpachten, er muß das Interesse der Jagdgenossenschaft wahren. In der Regel wird des­halb die Verpachtung eine öffentliche sein, und nur bei der öffentlichen Verpachtung auch, um Umtrieben und persönlichen Beziehungen vorzubeugen, wird das Recht der Grundbesitzer im weitesten Umfange gewahrt.

Der Jagdvorsteher, d. h. Gemeindevorsteher, hat zunächst die beabsichtigte Art der Verpachtung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen; dabei ist zugleich anzugeben, an welchem Ort und wie lange die vorgeschlagen.en Pachtbedingungen eingesehen werden können. Lettere sind nämlich 2 Wochen Tang öffentlich zu jermanns Einsicht offen zu legen. Je­der Grundbesiter nicht Pachtlieb., aber kann sodann gegen die beabsichtigte Art der Verpachtung, sowie auch gegen einzelne Bestimmungen der Pachtbedingungen während der Auslegung beim Kreisa schuß bezw. in Stadtkreisen beint Bezirksansschuß Einspruch erheben. Die Jagdverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden und darf die Verpach tung in der Regel höchstens nur an 3 Personen gemein­schaftlich erfolgen; soll eine größere Anzahl oder eine Jagd­gesellschaft Jagdpächter sein, so ist die Genehmigung des Kreis- bezw. Bezirksausschusses nachzusuchen.

Die Jagddauer soll mindestens sechs, höchstens aber zwölf Jahre betragen, doch sind auch Ausnahmen wieder mit höhe rer Genehmigung von 3 bis zu 18 Jahren Dauer gestattet; desgleichen ist dies der Fall, wenn Ausländer pachten wollen. Bur Uebertragung der Jagdpachtrechte ist in Zukunft nicht allein die Genehmigung des Jagdvorstehers, sondern auch

des Kreisausschusses erforderlich. Den privatim oder in öffentlichem Termine auf Grund Zuschlags abgeschlossenen Jagdpachtvertrag hat sodann der Gemeindevorsteher wie derum 2 Wochen lang öffentlich auszulegen und das Lokal und die Zeit der Auslegung öffentlich in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Jeder Grundbesiber- aber nicht Bacht­liebhaber oder Bieter fann während der 2 Wochen der Auslegung bei Kreis bezt. in Stadtkreisen beim Bezirks­ausschuß nur wegen etwaiger Verstöße Einspruch erheben: jedoch ist ein Einspruch nicht gegen die Form der erfolgten Verpachtung und gegen einzelne Paragravhen der Pacht­bestimmungen zulässig, da hierzu die erste Frist verlau­fen ist.

Sollten irgendwelche Differenzen über die Frage der Nichtigkeit zwischen dem Jagdvorsteher und dem Jagdpächter entstehen, so find diese im Verwaltungsstreitverfahren zu erledigen. Während der Daner des Prozesses kann der Landrat dem Jagdpächter die Ausübung der Jagd ver­bieten. Gegen eine solche Verfügung steht dem Bächter das Beschwerderecht zu.

Gewissermaßen Direktor der Jagdgenossenschaft ist der Jagdvorsteher; er muß einen genauen schriftlichen Verteilungsvlon entwerfen, der eine Berechnung der Ein­nahmen und saaben enthält; diesen Plan muß er wie­derum 2 mana öffentlich zu jedermanns Einsicht aus Tegen. Diichießende Bachtsumme ist unter die Jagd­genossen noch Rerhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Grundstücke u verteilen Gegen den Verteilungsplan ist nach 2 Wochen nach Ende der Ausstellung Einspruch beim Saadvorsteher und später age beim Kreis- bezw. Bezirks­ausschuß zulässig. Die Kaffengeschäfte der Saadgenossen­schaft muß der Gemeinde empfänger besorgen; bei ihm erfolgen die Ein- bezüglich Auszahlungen.

Die

Kunft und Wissenschaft. NM. Nationaltheater an der Wartburg. Richard Wagner- Gesellschaft, deren Präsidenten Wildenbruch und Professor Kohler sind, begründete einen deutschen Bund zur Schaffung eines Nationaltheaters für Festspiele auf der Wartburg. Zur Herbeischaffung der ersten Mittel wird die Gesellschaft in Berlin im Februar und März eine Reihe von Aufführungen neuer Bühnenwerke veranstalten.

Wahl- Aufruf.

Bügelkursus!

Glanzbügel fann man binnen 4 Wochen gründlich erlernen. Auf Wunsch nachmittags.

Welltorstraße 10, II. Gießen. Eingang durch den Laden,

bon

- Verkauf

Durch Verabschiedung des Landtages werden die Wähler im Wahlkreise Gießen- Land wiederum vor die Aufgabe gestellt, und Silberfachen, Münzen und ihr politisches Wahlrecht auszuüben und ihrer Wahlpflicht zu genügen.

des Herrn

Am 15. November werden die Wahlmänner, am 24. November die Abgeordneten selbst gewählt werden.

Bei der Umschau nach einem geeigneten Kandidaten fiel die Wahl des Bürgertums für unseren Bezirk auf die Person

Bürgermeister Leun in Grossen- Linden.

Wir wissen, daß Herr Leun der Vertreter ist, wie ihn unser Wahlkreis braucht. Unbefangen steht er den verschiedenen Berufszweigen des Erwerbslebens gegenüber. Er wird im Falle seiner Wahl die Interessen von Landwirtschaft, Industrie, Ge­werbe, Handel und Arbeiter gleichmäßig zu wahren suchen und wie bereits das letzte Mal

ftimmen.

-

für die direkte Wahl Wahl

Für die Rechte und Freiheit aller Konfessionen und für die Achtung und Duldung jedes religiösen Bekenntnisses wiad unser Kandidat jederzeit eintreten.

Alteisen, Lumpen, Knochen, Kupfer, Messing, Blei, Zink, Zinn etc., Möbeln, Betten, Weißzeug, Gold­Antiquitäten. Louis Rothenberger Gießen, Neuenweg 22.

Unzählige

Anerkennungen

aus aller Welt bestätigen, daß es bei Husten, Heiser­keit, Hals- und Brustleiden, Verschleimung( Katharrh), Keuchhusten, kein dergl. Mittel giebt, welches sich auch nur annähernd mit den segensreichen Eigen­schaften des Rheinischen Trauben Bruft- Houige bergleichen könnte. rätig à Fl. 0,60, 1, und 3 Mt. bei C. G. Kleinhenn, Delikatessen u. Kolonialm. in Gießen, Bahnhofftr. 59.

Vor­

Alle Sorten

Gemüse

stets frisch, sowie gute Speisekartoffel billigst zu haben bet

Der Wahlausschuß für die Kandidatur Leun. Grau Hammel

Gießen, Gr. Mühlgaffe 6-8.