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1.7.1905 Zweites Blatt
 
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Bießen.

Nr. 152.

Zweites Blatt.

Jufertionspreis: Die einspaltige Petitzeile für ganz Ober­beffen, die Kreise Wezlar und Marburg 10 Pfg. sonst 15 Bfg. Reklamen ble Petitzeile 30 resp. 40 Bfg.

Rebattion u. Saupterpedition: teßen, Seltersweg 83. Fernsprechanfchluk Nr. 362.

Samstag, den 1. Juli 1905.

Gießener

14. Jahrgang

Abonnementspreis: abgeholt monatlich 50 Pfg., in's Haus gebracht 60 Pfg., durch die Post bezogen vierteljährl. Mr. 1.50. Gratisbeilagen: Oberheffische Familienzeitung( täglich) und die Gießener Seifenblasen( wöchentlich). Das Blatt erscheint an allen Werktagen nachmittags.

Neuelle Nachrichten

( Gießener Tageblatt)

Anabhängige Tageszeitung

( Gießener Zeifung)

für Oberheffen und die Kreise Marburg und Weklar; Lokalanzeiger für Gießen und Umgebung.

Enthält alle omtlichen Bekanntmachungen der Großh. Bürgermeisterei Gießen und anderer Behörden von Oberhessen.

Die Berggefetzreform.

( Von unserem parlamentarischen Mitarbeiter.)

Berlin, 29. Juni. Der gesetzgeberische Feldzug, der die Bergwerksordnung und die Bergwerksarbeit zum Gegenstand hatte, ist beendet. Nach lebhaften Meinungsverschiedenheiten haben die ver­schiedenen Parteien eine Verständigung gefunden, die hof­fentlich Aussöhnung der Gegensätze und für geraume Zeit Ruhe bringt.

Der Feldzug ist nicht ohne Opfer vorübergegangen. Der Gefeßentwurf gegen die Stilllegung von 3 echen ist auf dem Platze geblieben. Die Kommission des Herren­hauses hat ihn im Prinzip verworfen, und die Regierung hat ihn zurückgezogen. Dieser Tote hinterläßt keine Trauern­den. Er würde im besten Fall unschädlich geblieben sein, wenn nämlich die Regierung sich entschloß, von den Voll­machten, die er ihr gab, unter feinen Umständen Gebrauch zu machen.

Verhältnismäßig ohne Anstoß ist der Gesetzentwurf ans Ziel gelangt, der die Zuweisung des Mutungs­rechts auf zwei Jahre suspendiert. Das Gesetz ist nicht Selbstzweck, sondern ein Verlegenheitswerk, lediglich dazu bestimmt, einen Zeitraum zu gewinnen, innerhalb dessen ein Entwurf ausgearbeitet werden kann, der das Mutungs­wesen von Grund aus neu regelt. Allzu lebhaft ist das Be­dürfnis nicht und jedenfalls nicht allzu dringend. An Kohle und Kali ist der deutsche Boden so reich, daß schon die jetzt erschlossenen Felder den übersehbaren Bedarf von Jahrtau­senden decken. Nur Amerika ist auf einem mehr als vier­zehnmal so großem Gebiet- fohlenreicher.

Am lebhaftesten umstritten war das Bergarbeiter. schubgeset, dessen Vorlegung die Regierung während des Bergarbeiterstreiks im Ruhrbezirk versprochen hatte Gerade hieraus war der Regierung ein Vorwurf gemach: worden. Sie hätte damit für die Streifenden Partei er­griffen, ihnen den Nacken gesteift, der Sozialdemokratic Wasser auf die Mühle getrieben, und den Kontraktbruch, mit dem der Streit begann, gewissermaßen gutgeheißen. Der Streif wäre ohnedies durch die wirtschaftliche Ohnmacht der Streifenden bald zu Ende gegangen. Es sei ein Zeichen von Schwäche und müsse die unruhigen Elemente zu erneu tem gleichartigen Vorgehen ermuntern, wenn die Renierung einen Gesezentwurf auch nur dem Anschein nach sich ab= ängstigen lasse. Demgegenüber war von der Regierung mit allem Nachdruck betont worden, daß der Inhalt des von ih vorgeschlagenen Gesezentwurfs schon durch die Erfahrungen des Streifs vom Jahre 1890 vorgeschrieben gewesen, und daß sie zu cinseitigen gesetzgeberischen Vorgehen durch dic Weigerung der Bergiverksbesitzer gezwungen worden, sich au Verhandlungen mit den Bergarbeitern unter Leitung der Regierung überhaupt einzulassen. Gerade diese Haltung der Bergwerksbesiẞer, die eine Arbeitervertretung nicht aner­fannten, habe zu dem Vorschlag der Einrichtung von Berg­arbeiter- Ausschüssen nach bayerischem Muster geführt.

Bevor der Gesetzentwurf ausgearbeitet war, hätten die Bergarbeiter durch ihre Siebener- Kommission ihre Forde­rungen formulieren lassen Selbstverständlich mar die Me­

Polizeiverordnung,

betreffend Einführung der Trichinenschau. Auf Antrag und nach Anhörung der Stadtverordneten- Ver­jammlung und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern bom 21. Juni 1905 wird bestimmt:

§ 1.

Das Fleisch der im städtischen Schlachthof geschlachteten Schweine, fowie alles in die Stadt Gießen eingeführte frische Fleisch von Schweinen und Wildschweinen, sofern es nicht von Privaten zur Verwendung im eigenen Haushalt eingeführt wird, unterliegt einer amtlichen Trichinen- und Finnenschau, die sim städtischen Schlachthof während der Schlachtzeiten für Schweine stattfindet.

§ 2.

Für die Trichinenschau sind die für die Untersuchung des in das Zollinland eingeführten Fleisches auf Trichinen vom Bundesrat erlassenen Vorschriften maßgebend. Sie wird ausgeübt durch ge­bestellt und besoldet werden.

prüfte Erid inenſchauer, ble in ber erforderlichen Anzahl von der Stadt

§ 3.

Für die Untersuchung ist eine Gebühr an die Stadtkasse zu entrichten. Sie beträgt für ein ganzes Schwein 40 Pfg, für ein wirt zusammen mit der Schlachtgebühr bezw. der Verbrauchsabgabe

gierung nicht in der Lage, diese Forderungen alle ais be rechtigt anzuerkennen. So lehnte sie den achtstündigen Mari­malarbeitstag ohne weiteres ab. Den besonderen Ver­hältnissen des Bergwerksbetriebes trug die Regierung durch den Vorschlag Rechnung, die Arbeitszeit in den heißen Gru­ben nach oben einzuschränken. Sie schaffte das Nullen ab und zog den Strafgeldern, die den Bergarbeitern für Regel­widrigkeiten vom Lohn abgezogen werden konnten, sehr enac Grenzen. Das Verbot der Frauenarbeit und der Beschäf tigung von Jugendlichen unter 18 Jahren wurde in der Gejeßentwurf nicht aufgenommen, der somit als eine Ar Kompromiß zwischen den Forderungen der Bergarbeiter un der Anschauung der Regierung über die Lage der Bergarbei­ter sich darstellte. Im Abgeordnetenhaus- zunächst in dessen Kommission- erfuhr der Entwurf eine Umarbeitung. die ihm in den Augen der Regierung den Wert raubte, und erst ein neues Kompromiß im Plenum des Abgeordneten­hauses brachte ein für die Regierung annehmbares Ergebnis zustande. Der Arbeiterausschuß war bewilligt, auch die ge= heime Wahl zum Arbeiterausschuß. Diese geheime Wahl war ein Stein des Anstoßes für viele. Die nichtgeheime Wah! allein könne helfen, und außerdem müsse man den Mi­gliedern der Arbeiterausschüsse iede politische Betätigun untersagen. Diese Besorgnisse hielten vor gegenteiligen Ei wägungen nicht stand: Gerade die geheime Wahl werde den Arbeitern den Mut geben, sich terroristischer Tyrannei entziehen; und den Mitgliedern der Arbeiter- Ausschüsse dürfe man politische Betätigung nicht verbieten, damit man ihnen den Einfluß nicht nehme, den sie haben müssen, um gut wirken zu können. Endlich dürfe man doch nicht über­sehen, daß die Bergwerksbesitzer jedes Mitglied des Arbeiter­ausschusses jederzeit durch Entlassung aus der Arbeit entfer nen können.

Das Herrenhaus hat sich diesem Kompromiß vorbehaltlos angeschlossen. Die Annahme einer Resolution, die den Kon­traftbruch unter Strafandrohung gestellt wissen will, ist nur als eine Stimmungsfundgebung aufzufassen. Denn die gel­tenden Gesetze verbielen das, wie Justizminister Schönstei hervorhob.

Aus dem Gerichtsfaal.

§ Der Mörder seiner Frau. Das Schwurgericht in Torgan verurteilte den Arbeiter Franz Jakoby aus Eilenburg, der am 1. Dezember 1904 seine Chefrau nach einem heftigen Auftritt im Schlafzimmer erdrosselte und dann aufhängte, um den Anschein des Selbstmordes zu erwecken, unter Ver­sagung mildernder Umstände wegen Totschlages zu fünf­zehn Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Ehrverlust.

§ Ein Meineid aus Schamgefühl. Der reiche Mühlen­besitzer Adolf Steinmetz aus Bebra hatte in einem Straf prozeß vor dem Schwurgericht in Kassel, bei dem er als Beuge auftrat, auf eine plötzliche Frage des Verteidigers des Angeklagten seine Vorstrafen geleugnet. Es wurde daraufhin Anzeige gegen Steinmetz erstattet, und er mußte sich wegen Meineids verantworten. Steinmetz er= flärte, er sei ganz verwirrt wegen der plöglichen Frage vor überfülltem Zuschauerraum gewesen. Die Geschmorenen

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erhoben.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizei­verordnung werden, soweit nicht nach anderen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirft ist, gemäß§ 27 3iffer 4 des Reichs gefeßes die Schlachtvieh- und Feischbeschau betr. vom 3. Juni 1900 mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mf. oder mit Haft bestraft.

§ 5.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juli 1905 in Kraft. Gießen, den 30. Juni 1905.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. J. V.: Curschmann.

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nahmen id; ließlich fahrlässigen Falscheid an, worauf St. zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt wurde.

§ Der Blaubart von Chicago. Am 19. Mai wurde der Frauenmörder Johann Hoch in Chicago zum Tode verur­eilt. Es wurde ihm nachgewiesen, daß er mindestens 17 Frauen geheiratet und mehrere davon vergiftet hatte. Jeţi it der Unmensch begnadigt und seine Strafe in lebensläng­liche Haft umgewandelt worden.

King Bells Enkel vor dem Strafrichter. Wegen Be truges und Kreditschwindeleien in acht Fällen hatte sich der 31jährige Duallaneger Mpunda, genannt Difa- Afwa, aus Kamerun vot der Straffammer in Altona zu verantworten. Der Angeklagte ist der Sohn des Königs" Dika- Akwa und der Bekenne- Akwa, der Tochter des bekannten King Bell. Er hat mehrere Geschäftsleute unter unrichtigen Angaben um mehr als 3550 Mark gebracht. Mit Rücksicht auf seine mangelhafte Bildung und die Leichtgläubigkeit des Publi­ums, das ihm auf seine bloßen Erzählungen hin Kredit cingeräumt habe, erfolgte die Freisprechung des erotischen Sringen,

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Vermischtes.

[ Rigo und seine Frau.] Der Zigeunerprimos Rigo, bekannt durch seinen Liebesroman mit der Prinzessin Chi­may, hatte im Jahre 1882 die damals vierzehnjährige Ma riska Borsa geheiratet, chne sich ferner um sie zu fümmern. Als sie erfuhr, daß Rigo zurzeit in Berlin mit einem Mo­natsgehalt von 12 000 Mark engagiert sei, suchte sie dort ihren Gatten auf. Er versprach ihr 2000 Kronen, wenn sie die Ehe lösen lassen wollte. Als Rigo nach Wien auf Gast­spielreisen ging, erwirkte Mariska einen Gerichtsbeschluß, nach dem ihr monatlich 200 Kronen für die nächsten sechs Monate sichergestellt werden sollten. Während einer seiner legten Abendkonzerte im Englischen Garten in Wien er­schien eine Gerichtskommission, die Rigo aufforderte, 1200 Kronen zu deponieren, und als er sich außer stande dazu erklärte, wurde eine, Leibespfändung vorgenommen und ihm eine goldene Uhr, ein Brillantring und 150 Kronen bar ab­

aenommen.

[ Der Strohsack des Geizhalses.] In Konstantinopel Harb dieser Tage ein griechischer Antiquar, der sein großes Vermögen seinem Vaterland zur Verstärkung seiner Ma­rine vermachte und seinen einzigen Verwandten, einen Neffen, der die geizige Wirtschaft des Onkels nicht teilen wollte, leer ausgehen ließ. Den alten Strohsack, auf dem der reiche Mann geschlafen hatte, schenkte man zwei Laftträgern. Einer von diesen bemerkte in dem Sack etwas Hartes und fand eine Anzahl Beutel mit Goldstücken. Sein Kollege berlangte Anteil an der Beute und erhielt die Hälfte. Den Streit hatten zwei Gauner gehört, die den schwächeren der Lasträger überfielen, um ihm das Geld abzunehmen. Der eilte nun wieder zu seinem Kameraden und verlangte eine nere Teilung. Darob entstand eine Schlägerei, die Polizei erschien, und als die beiden Lastträger gestehen mußten, wo­her das Geld stamme, wurde es für den istus beschlag­ht. So kam der türkische Stant mit Silfe des Stroh= inds 311 der Hinterlassenschaft eines seiner wütendsten Feinde

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