Amtliche Bekanntmachungen.
uns
Bekanntmachung
Ich bringe hiermit zur Kenntnis, daß der Leichen Heinrich Jost jest Kaplansgasse 3 wohnt. Gießen, am 20 Juni 1903.
Polizeiverordnung. 5. Zuwiderhandlungen gegen§ 68 der Friedhofs- und gegen Auf Grund des Artikels 56 3. 1 der Städteord- Begräbnisordnung werden nach§ 367, 3. 2 des Reichsnung vom 13. Juni 1874 wird nach Anhörung der strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder wärter Stadtverordneten- Versammlung und mit Genehmigung mit Haft bestraft. Großh. Ministeriums des Innern vom 28. Mai 1903 zu Nr. M. d. J. 18 249 im Anschluß an die Friedhofsund Begräbnis- Ordnung der Stadt Gießen Folgendes bestimmt: § 1.
Mit Geldstrafe bis zu 50 Mark wird bestraft: 1. wer den Bestimmungen in§§ 7, 8, 14, 28, 37, 40, 41, 43, 46, 47, 49, 63, 57 Abs. 1 der Friedhofs und Begräbnis- Ordnung zuwiderhandelt.
2. wer Denkmäler, Grabeinfassungen, Gitter- und Aschenurnen, die ohne Genehmigung des Bürgermeisters aufgestellt sind, trotz Aufforderung des Bürgermeisters innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entfernt.
3. wer den von dem Begräbnisamt innerhalb seiner Zuständigkeit für die Beerdigung getroffenen Anordnungen nicht unbedingt Folge leistet;
4. wer die Ausgrabung und Wiederbestattung einer Leiche den Vorschriften des§ 73 der Friedhofs- und Begräbnisordnung zuwider vornimmt.
§ 2.
§ 6.
Mit Geldstrafe bis zu 17 Mart wird bestraft, wer ohne vorher eingeholte polizeiliche Erlaubnis eine Leiche öffentlich ausstellt.( Art. 366 P. St. G.)
§ 7.
Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark wird bestraft, wer den im Fall des§ 77 der Friedhofs- und Begräbnisordnung erlassenen Anordnung des Bürgermeisters zuwiderhandelt, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. § 8.
Straft.
Diese Polizeiordnung tritt mit der Veröffentlichung in
Gießen, den 12. Juni 1903.
Der Oberbürgermeister. Mecum.
Bekanntmachung.
Donnerstag, 2. Juli, nachmittags 6 Uhr,
Der Oberbürgermeister.
Mecum.
Verdingung.
Die Herstellung gepflasterter Einfahrten am Post amt 1 und 2 und der vorm. Güngerich'schen Wage soll öffentlich berdungen werden. Mittwoch, den 8. Juli. vorm. 11½ Uhr,
Angebote auf Vordruck, der bei uns erhältlich, sind spätestens bis zum obengenannten Zeitpunkt an uns cinzureichen.- Buschlagsfrist 14 Tage. Gießen, den 29. Juni 1903. Städt. Tiefbauamt. Braubach.
Sielbau Gießen.
Die Lieferung der zur Fortsetzung der Sielbauten notwendigen Eisente le, wie Schachtabdeckungen, Steig eisen und Spü brunnenrohre soll öffentlich vergeben werden.
Bedingungen und Angebotsformulare ausschließlich der Zeichnungen fönnen gegen porto- und bestellgeldfreie Ein
Mit Geldstrafe bis zu 30 Mt. werden die in§ 44 soll an Ort und Stelle die diesjährige Kirschenernte sendung von 1,5 Mark durch das Stadt. Tiefbauamt, Abs. 1 der Friedhofs- und Begräbnisordnung genannten von den städtischen Bäumen auf dem Trieb in bier Abt. Sielbau, Bürgermeistergebäude, Zimmer Personen bestraft, wenn sie ohne Erlaubniskarte oder ihre Losen öffentlich versteigert werden. Arbeiter oder Gehilfen ohne Arbeiterkarten auf dem Friedhof betroffen werden. Die Zusammenkunft ist an der Wirtschaft Zur und sonstigen Berdingungsunterlagen während der DienstNr. 4 bezogen werden. Ebendaselbst lieg n die Zeichnungen Gießen, 30. Jut 1903. stunden zur Einsicht offen
§ 3
Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark wird bestraft, wer der in§ 58 Abs. 1 der Friedhofs- und Begräbnisordnung borgeschriebenen Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt. Die Strafe tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist.
$ 4.
Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark wird bestraft, wer die angeordnete Ueberführung einer Leiche nach der Leichenhalle während der in§ 61 Abs. 1 der Friedhofsund Begräbnisordnung bestimmten Frist oder zu der von dem Begräbnisamt festgesetzten Zeit verhindert.
Germania".
Der Oberbürgermeister. Mecum.
Bekanntmachung.
Auskunft erteilt außerdem Herr Oberbaurat Schmid, Darmstadt, Mühlstraße 60.
Die Angebote sind versiegelt und mit der Aufschrift ,, Angebot auf Lieferung von Schachtabdeckungen, Steigeisen und Spülbrunnen ohe für den Sielbau Gießen“ bis zum 18. Juli d. J., nachmittags 3 Uhr,
Ich bringe zur öffentlichen Kenntnis, daß das Gebei vorgenanntem Amt einzureichen, woselbst die Eröffnung des Standesamts, Bürgermeistereigebäude Zimmer werber am genannten Zeitpunkt erfolgt. schäftszimmer des städtischen Begräbnisamts mit dem der eingelaufenen Angebote im Beis in etwa erschienener BeNr. 14, vereinigt ist. Zuschlagsfrist
Gießen, den 26. Juni 1903. Der Oberbürgermeister Mecum
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