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Geschäfts- Verlegung.

Von heute ab befindet sich mein Geschäft

3 Schulstrasse 3.

Giessen.

Polizeiverordnung.

Carl Keil,

Keil, Lederhandlung.

Schulstrasse 3

Die Ausführungsbedingungen und Arbeitsbeschreibungen Auf Grund des Artikels 56 3. 1 der Städteord- lettere, mit Vordruck zu dem bezüglichen Angebots- Verment liegen in unserem Amtslokal zur Einsicht offen, und können nung vom 13. Juni 1874 wird nach Anhörung der versehen, daselbst zum Selbstkostenpreis in Empfang_ge­Stadtverordneten- Versammlung und mit Genehmigung nommen werden. Großh. Ministeriums des Innern vom 28. Mai 1903 zu Nr. M. d. J. 18 249 im Anschluß an die Friedhofs­und Begräbnis- Ordnung der Stadt Gießen Folgendes bestimmt:

§ 1.

Mit Geldstrafe bis zu 50 Mark wird bestraft: 1. wer den Bestimmungen in§§ 7, 8, 14, 28, 37, 40, 41, 43, 46, 47, 49, 63, 57 Abs. 1 der Friedhofs­und Begräbnis- Ordnung zuwiderhandelt.

2. wer Denkmäler, Grabeinfassungen, Gitter- und Aschenurnen, die ohne Genehmigung des Bürgermeisters aufgestellt sind, trok Aufforderung des Bürgermeisters innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entfernt.

3. wer den von dem Begräbnisamt innerhalb seiner Zuständigkeit für die Beerdigung getroffenen Anordnungen nicht unbedingt Folge leistet; 4. wer die Ausgrabung und Wiederbestattung einer Leiche den Vorschriften des§ 73 der Friedhofs- und Begräbnis ordnung zuwider vornimmt.

§ 2.

Mit Geldstrafe bis zu 30 Mt. werden die in§ 44 Abs. 1 der Friedhofs- und Begräbnisordnung genannten Personen bestraft, wenn sie ohne Erlaubniskarte oder ihre Arbeiter oder Gehilfen ohne Arbeiterkarten auf dem Friedhof betroffen werden.

§ 3

Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark wird bestraft, wer der in§ 58 Abs. 1 der Friedhofs- und Begräbnisordnung vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt Die Strafe tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von den Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist. § 4.

Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark wird bestraft, wer die angeordnete Ueberführung einer Leiche nach der Leichenhalle während der in§ 61 Abs. 1 der Friedhofs­und Begräbnisordnung bestimmten Frift oder zu der von dem Begräbnisamt festgesetzten Zeit verhindert. § 5.

Zuwiderhandlungen gegen§ 68 der Friedhofs- und Begräbnisordnung werden nach§ 367, 3. 2 des Reichs­strafgesezbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

§ 6.

Angebote sind bis zum

versiegelt und mit entsprechender Aufschrift portofrei an uns 6. Juli d. J., vormittags 10 Uhr, abzugeben. Zuschlagsfrist 8 Tage.

Gießen, den 27. Juni 1903.

Großherzogliches Hochbauamt Gießen. Reuling.

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Die Lieferung der zur Fortseßung der Sielbauten not- Hängelampen wendigen Eisenteile, wie Schachtabdeckungen, Steig­eisen und Spülbrunnenrohre soll öffentlich vergeben werden.

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Beichnungen fönnen gegen porto- und beſtellgeldfreie Ein­Bedingungen und Angebotsformulare ausschließlich der ſendung von 1,5 Mart durch das Städt. Ziefbauamt, Chaisenlaternen, Nr. 4 bezogen werden. Ebendaselbst liegen die Beichnungen Petroleum­Abt. Sielbau, Bürgermeistergebäude, Zimmer und sonstigen Berdingungsunterlagen während der Dienst­stunden zur Einsicht offen.

Auskunft erteilt außerdem Herr Oberbaurat Schmid, Darmstadt, Mühlstraße 60.

Angebot auf Lieferung von Schachtabdeckungen, Steigeisen Die Angebote sind versiegelt und mit der Aufschrift und Spülbrunnenrohe für den Sielbau Gießen" bis zum 18. Juli d. 3., nachmittags 3 Uhr,

bet vorgenanntem Amt einzureichen, woselbst die Eröffnung der eingelaufenen Angebote im Beisein etwa erschienener Be­werber am genannten Zeitpunkt erfolgt. Buschlagsfrist werber am genannten Zeitpunkt erfolgt. 4 Wochen.

Gießen, den 27. Juni 1903. Städt. Tiefbauamt. Braubach.

Bekanntmachung.

Die Bekanntmachung vom 23. Juni d. Js. wird dahin berichtigt, daß die Wohnung der Leichenfrau Elise Dürr sich Marktplat 8, Eingang Wagengaffe, befindet. Gießen, den 26. Juni 1903. Der Oberbürgermeister. Mecum.

Mit Geldstrafe bis zu 17 Mart wird bestraft, wer ohne Was die Damen wissen sollten! borher eingeholte polizeiliche Erlaubnis eine Leiche öffentlich ausstellt.( Art. 366 P. St. G.)

§ 7.

Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark wird bestraft, wer den im Fall des§ 77 der Friedhofs- und Begräbnisordnung er­lassenen Anordnung des Bürgermeisters zuwiderhandelt, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe ver­wirkt ist. § 8.

Diese Polizeiordnung tritt mit der Veröffentlichung in Straft.

Gießen, den 12. Juni 1908.

Der Oberbürgermeister. Mecum.

Bekanntmachung.

Ich bringe zur öffentlichen Kenntnis, daß das Ge­schäftszimmer des städtischen Begräbnisamts mit dem des Standesamts, Bürgermeistereigebäude Zimmer Nr. 14, vereinigt ist.

Gießen, den 26. Juni 1903. Der Oberbürgermeister Mecum

Arbeitsvergebung.

Das Haar pflegen heißt nicht nur die Gesundheit, sondern meist zur Last, weil es sich fest und schwer in seiner erdrückenden auck in hohem Maße die Schönheit pflegen. Reiches Haar wird Fulle auf den Kopf legt und recht oft Migräne und ähnliche Zu­stände hervorruft. Dazu kommt noch, daß die meisten Damen versäumen, der Kopfhaut die richtige Pflege zuteil werden zu lassen und mit dem flüchtigen Frisieren des Morgens und Abends genug getan zu haben glauben.

Das Javolisierungs- System setzt jede Dame in den Stand, selbst das dichteste und schwerste Haar und die Kopfhaut allein oder mit Hilfe einer Zofe nach den Regeln der Hygiene und Schönheitspflege zu behandeln.

Das Haar, nach dem Javolisierungs- System, gewinnt nicht nur an Schönheit, Glanz und Fülle, sondern wird auch außerordentlich leicht und duftig.

Das zeitraubende, langweilige Waschen der Damenhaare, nicht zum mindesten aber das teils direkt schädliche, teils über­das unangenehme Spilen derselben nach dem alten Verfahren

Standpunkt, seit das Javolisieren der Haare und der Kopfhaut populär geworden ist.

aus lästige Trocknen der nassen Haare ist ein überwundener

Der besondere Vorzug des hervorragenden Haarwassers Javol, sein unvergleichlich wohltätiger, erfrischender und nerven­anregender Einfluß auf die Kopfhaut wird im vollsten Maße durch den Erfrischungskamm Javoliseur" zum Ausdruck ge­bracht; Javol in Verbindung mit dem Javoliseur schafft neue die ermattenden Nachwirkungen körperlicher und geistiger An­Anregung, führt die volle körperliche Frische zurück und gleicht strengungen aus.

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