Amtliche Bekanntmachungen.
Gebührenordnung
II. Beerdigung.
3. Ueber die Unterhaltung von Grabdenkmälern, die
zur Friedhofs- und Begräbnisordnung für die bühren des Teichenwärters oder der Leichenfrau, Berbringen derselben als in diesen Bestimmungen vorgesehen, bleibt bes 1. Begräbnis eines Erwachsenen einschließlich der Ge- erste Anlage von Gräbern, sowie eine reichere Ausstattung Stadt Gießen. der Leiche in die Leichenhalle und zum Grabe, Herrichtung sonderer Vereinbarung mit der Friedhofskommission vorbe
I. Gräber.
1. Grufthallen.
Plaz für je 2 Särge übereinander 2000 Mart, vorbe haltlich besonderer Vereinbarung; für eine Gruft, entsprechend der oberen Säulenteilung 5000 Mt.
Anmerkung: Die Herstellung der Trennungswände zwischen den einzelnen Abteilungen der GruftHallen und der Stüßen zum Uebereinanderstellen der Särge geschieht durch die Stadt auf Kosten des Nuzungsberechtigten.
2. Erb begräbnis an der Mauer. ( weniger als 2 Pläge werden nicht abgegeben.)
a. für jede Grabstätte
b. Platz zum Aufstellen einer Aschenurne
200
"
100
"
3. Erbbegräbnis an sonstigen Plägen ( weniger als 2 Pläge werden nicht abgegeben)
a. für jede Grabstätte
b. Plag zum Aufstellen einer Aschenurne
4. Einfassungsgrab
100
" 1
50
PP
( diese Gräber werden nur einzeln abgegeben) 100 5. Reihengrab
a. für einen Erwachsenen
b. für ein Kind von 3-10 Jahren
"
des Grabes
6.
4. Für die Unterhaltung der Gräber gilt Folgendes: Sämtliche Gräber sind nach Bedarf umzuarbeiten, so daß feine Senfungen des Bodens entstehen. Steineinfassungen sind in gärtnerischer Weise zu unterhalten, bezw. neu herzurichten, Raseneinfassungen nach Bedürfnis zu erneuern. Regelmäßig zu Ostern sind die Gräber und die anstoßenden Wege zu reinigen und die Wege mit Kies zu bestreuen. Die Gräber sind nach Bedarf zu gießen und zu pflegen. Im Spätherbst hat wieder eine besondere Reinigung und die Bestreuung der Wege mit Kies stattzufinden. Die Gräber sind sodann, solange es die Witterung gestattet, von dürrem Laub zu reinigen. a. Die Gräber der ersten Stufe werden mit Epheu oder Immergrün bepflanzt und unterhalten.
50 Mi halten.
2. desgleichen eines Kindes von 3-10 Jahren 30 3. unter 3 Jahren 20 4. Begräbnis eines Erwachsenen ohne Zuziehung eines Leichenwärters oder einer Leichenfrau
"
"
45
"
"
5. desgleichen eines Kindes von 3-10 Jahren 25 ,, umter 3 Jahren 15 7. Beerdigung auf Kosten der Armenfasse
"
"
15
10
11
8
10
"
5
"
3
"
10
a. im Fall der Nr. 1
b.
2
"
"
"
1
C.
3
"
"
"
"
d.
4
"
"
"
"
e.
5
"
"
19
"
f.
6
11
"
"
"
8. Genehmigung zur Aufstellung oder zum Ein
graben einer Aschenurne
9. Eingraben einer Aschenurne
10. Herrichtung einer Leiche und Verbringung nach dem Bahnhof
95 1
"
"
" 1
25
"
11. Verbringung einer Leiche nach dem Bahnhof 15 12. Ueberführung einer Leiche mittels Leichenwagens nach auswärts wird nur gegen eine im Einzelfall be= sonders vereinbarte Vergütung ausgeführt.
13. Ausgraben einer Leiche und Wiederbeerdigung a. auf demselben Friedhof
14. Ausgraben einer Leiche und Verbringung nach der Bahn
a bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 2600 Mr. an
20
" P
ẞ bei Einkommen des Zahlungsvflichtigen von 900 bis ausschließlich 2600 Mt.
b. auf dem anderen Friedhof
10
"
a bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 2600 Mt. an
15
"
ß bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 900 bis ausschließlich 2600 Mt.
7.50
"
c. für ein Kind unter 3 Jahren
a bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 2600 Mt. an
ẞ bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 900 bis ausschließlich 2600 Mt.
Bei Einfommmen des Zahlungspflichtigen bis zu 900 Mt. ausschließlich, werden die Reihengräber unentgeltlich abgegeben. Bei Einkommen von 900 Mt. bis ausschließlich 2600 Mt. kann auf Ansuchen und bei Nachweis wirklicher Bedürftigkeit die Zahlung für die Reihengräber durch die Stadtverordnetenversammlung erlassen werden.
10
"
5
"
( Das Einkommen wird nach der staatlichen Veranlagung zur Einkommensteuer berechnet).
15. Grabgeläut
16. Benußung des Sektionszimmerg
17. Die Anfäße unter Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 fön nen von der Stadtverordneten- Bersammlung bei einem Einkommen des Zahlungspflichtigen bis zu 2600 Mk. auf Nachsuchen bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
Anhang.
" T
"
H
75
100
50
"
3
10
"
11
Bestimmungen über die gärtnerische Unterhaltung von Gräbern durch die Stadt.
b. Die Gräber der zweiten Stufe werden möglichst zu Ostern mit Frühjahrspflanzen, demnächst, möglichst zu Pfingsten, mit blühenden und einigen grünen Sommerpflanzen bepflanzt und unterhalten. Die Pflanzen werden um Mitte Oktober entfernt.
c. Die Gräber der dritten Stufe werden möglichst zu Ostern reicher, insbesondere auch mit einigen blühenden Hyazinthen und Tulpen bepflanzt. Die abgeblühten Zwiebelgewächse werden sofort durch andere blühende oder bald zur Blüte gelangende Pflanzen ersetzt. Möglichst zu Pfingsten findet eine retchere und stets nach Bedürfnis durch bessere Pflanzen zu ergänzende Sommerpflanzung statt. Diese Pflanzen werden um Mitte Oftober entfernt und da nach, soweit dies die Rücksicht auf die Frühzahrspflanzung zuläst, einige grüne und blühende Winterpflanzen gefeßt, die später je nach der Witterung zu entfernen sind.
5. Die Abänderung dieser Bestimmungen bleibt der Friedhofskommission vorbehalten.
Gießen, den 16. Juni 1903.
Der Oberbürgermeister. Mecum.
Bekanntmachung.
Gärtner sowie Gewerbetreibende, die sich mit Herstellung
1. Die Stadt übernimmt die dauernde gärtnerische Unterhaltung aller Arten von Gräbern gegen eine einmalige oder jährliche Vergütung. Die Unterhaltungspflicht währt so lange wie die Nußungsberechtigung des unterhaltenen Grabes; bei von Grabeinfassungen oder Grabdenkmälern beschäftigen, bejährlicher Vergütung erlischt sie, wenn der Zahlungspflichtige dürfen nach§ 44 der Friedhofs- und Begräbnisordnung vom mit der Bahlung ein volles Jahr im Rückstand und eine ihm 1. Juli d. Is. ab zu Arbeiten auf den hiesigen Friedhöfen unter Androhung des Aufhörens der ferneren Unterhaltung einer Erlaubniskarte. Anmeldungen zur Erlangung einer soldes Grabes gesezte Frist von zwei Monaten erfolglos ver- chen werden im Bürgermeistereigebäude, Zimmer Nr. 13, entstrichen ist.
2. Die Unterhaltung erfolgt nach drei verschiedenen 5 Mt. Stufen, nach denen sich die Höhe der Vergütung bemißt.
6. Ueberschreibung der Besizurkunde über eine Gruft oder ein Erbbegräbnis bei Wechsel des Nuzungsberechtigten 7. Verschonungsgebühr für je 30 Jahre
a. für ein Reihengrab
" Einfassungsgrab
Dieselbe beträgt:
gegengenommen.
Gießen, den 22. Juni 1903.
Der Oberbürgermeister. Mecum.
I. Stufe: II. Stufe:| III. Stufe
ein jähr ein- fähr ein- fährmal lich mal lich mal lich
Mt. Mt. 250 10
500 20 1000 40
800 32 1500 60
20
"
b.
50
11
11
8. Erwerb eines Grabes auf 90 Jahre für Israeliten
a. Reihengrab
a bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 2600 Mt. an
40
" f
"
B bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 900 bis ausschließlich 2600 Mt.
3
17
1
" 1
400 16
30
4
"
"
"
475 19
y bei Einkommen des Zahlungspflichtigen unter 900 Mt.
5
550 22 1700 68 3000 120
"
"
"
20
6
625 25 2000 80 3500 140
"
"
"
"
b. Einfassungsgrab
"
Für ein Grab
2 zusammenliegende Gräber 325 13
Bekanntmachung,
Mr. Mt. Mt. Mr. die Feldbereinigung in der Gemarkung Gießen
rechts der Lahn betr.
Die nachstehende Bekanntmachung des Großherzog1100 44 2000 80 lidhen Feldbereinigungskommissärs zu Friedberg bringe 1400 56 2500 100 ich hiermit zur Kenntnis der beteiligten. Grundbesitzer.
Gießen, den 22. Juni 1903.
Der Oberbürgermeister. Mecum.
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1908


