Giessener Freiw. Feuerwehr.
Ordentliche Hauptversammlung
findet am
27. April, abends 8, Uhr, bei Hauptmann Wigandt mit folgender Tagesordnung statt, wozu wir die Kameraden hiermit einladen.
Tagesordnung:
1. Jahresbericht, 2) Rechnungsablage für 1902/03 und Ent'astung des Rechners
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Emil Willems. Grünberg.
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Bekanntmachung.
Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Kreis. amts bringe ich hierdurch zur Kenntnis sämtlicher Pferdebefizer.
Gießen, den 21. April 1903.
Der Oberbürgermeister
Mecum.
Bekanntmachung.
Wir machen die Pferdebefizer derjenigen Pferde und
für 1901/03, 3 Boranschlag für 1903/04, 4) Neuwahl des Vorstandes, 5) Stwaige Pferde- Lose Fahrzeuge, welche bei der Aushebung im Falle einer Mobil
Anträge gemäß§ 12 der Statuten.
In Uniform, Dienstanzug.
Das Kommando.
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machung zu geftellen sind, bereits im Frieden ausdrücklich
à 1 Mk. 11 Stud 10 Mart. auf folgende gefeßlichen Bestimmungen aufmerksam: 1. Uebertretungen der hinsichtlich der Stellung der Pferde zur Aushebung getroffenen Anordnungen werden nach § 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 mit Geldstrafe bis zu 150 Mart geahndet. 2. Pferdebefizer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungefäumt und vollständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der Pferde borgenommen wird. 3. Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von dessen Gestellung, so fern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich ihre Pferde für die Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.
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4. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Kreise oder Ortschaften ver boten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in§ 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aus. hebungsbezirts oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für die Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist
5. Bei der Vorführung müssen die Pferde durch den Be fizer versehen sein mit: Halfter, Trense, zwei mindestens zwei Meter langen Stricken und gutem Hufbeschlag. Der Wert dieser Stücke ist in der Tage mitenthalten. Fehlt eines derselben, so werden die dadurch entstehenden Kosten bei der Tagsumme in Abzug gebracht.
6. Pferde, welche als brauchbar ausgewählt, aber zunächst nicht abgenommen werden, sind von den Besitzern, bei Meidung der unter 1 erwähnten Strafe, auf drei Wochen, vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Verfügung der Militärbehörde zu halten. Bis zur förmlichen Abnahme haben die Besizer oder deren Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besizer dieser Verpflichtung nicht genügen, werden die dadurch ent standenen Kosten bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht.
7. Bei den bereits früher gemusterten Pferden sind an den Halftern auf der linken Seite die Bestimmungstäfelchen, welche die Designation der letzten Musterung aufweisen, zu befestigen.
8. Schläger und bissige Pferde sollen ausdrücklich als solche bezeichnet werden, um Unfällen vorzubeugen. Gießen, den 18. März 1903.
Großherzogliches Kreisamt Gießen J. V.
gez. Dr. Heinrichs.
Bekanntmachung.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 27. März bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß der Ingenieur Herr Richard Fertsch, dahier zur Ausführung von Anlagen im Anschluß an das Gas- und
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