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Mainz verfaßten Denkschrift, welche die hessischen Megger- Innungen zu dem der 2. Kammer als„ dringlich" zugegangenen Gesebentwurf betr. Die Ausführung des Reichsgesezes über die Schlachtbieh- und Fleischbeschau" an die Mitglieder der 1. und 2. Kammer der Stände gerichtet haben. Fragl. Eingabe beleuchtet in aufgeflärter Weise die Wirkungen, welche sich aus dem Geseze notwendigermaßen ergeben müßten, wenn es in der borliegenden Gestalt verabschiedet werden sollte. Zu Artikel 1 wid angeführt, daß auch von dem Standpunkte des Meggers aus die Forderung einer Nachbefchau für das in Gemeinden mit Schlachthöfen eingebrachte Fleisch zu begrüßen sei, daß aber die für diese„ Nachbeschau" zu erhebende Gebühr gerechterweise der Schlachthoffasse" zugeführt werden müsse.
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Bedenklich sei es, wenn das durch" Dritte" auf vorherige Bestellung eingeführte Fleisch von der nochmaligen Untersuchung befreit würde, da diese Maßregel geeignet erscheine, die Wohlthat einer geregelten, zuverlässigen Fleischversorgung, namentlich der Städte, in der bedenklichsten Weise zu gefährden und dem Unterschleif Thür und Thor zu öffnen.
Die Denkschrift behandelt sodann die Härte, welche in den Bestimmungen des Artifel 4 liegt, wonach der Eigentümer eines auf die Freibank verwiesenen Tieres bei dessen Verkauf und bei der Festsetzung des Preises für das auszuhauende Fleisch vollständig ausgeschaltet wird und sagt mit Recht, daß dieſe Beſtimmung einen ungefeßlichen Eingriff in das Eigentumsrecht bedeutet.
Die Ermächtigung( nach Artikel 5) Fleisch von der Freibank einer Gemeinde nach der einer anderen Gemeinde zu verbringen, müsse von der Zustimmung der lepteren abhängig gemacht werden, wie Schlachthofdirektor Kühnau Köln es ebenfalls fordere, und wie es in dem Entwurf der Berliner Freibankordnung bereits Feftgelegt sei.....
Der Schwerpunkt des Ganzen liegt in Artikel 7, wonach nicht nur die eigentlichen Beschaufosten, sondern auch die Freibankkosten" von den Metzgern in einer allgemeinen Gebühr getragen werden sollen. Die Dentschrift verweist furz auf die ungeheuere Belastung, welche die Lösung der Währschaftsfrage schon dem Metzger gewerbe auferlegt habe, und fragt mit Recht, ob sich Die Regierung der ungerechten Härte bewußt sei, welche barin liegt, daß man einer Berufsgruppe auch die Stoften noch aufbürde, welche nach dem Währschaftsrecht von dem Besitzer der beanstandeten Tiere zu tragen find. Billig sei doch eigentlich, daß die Kosten der zum allgemeinen Schuße der Konsumenten dienenden Maß regeln eben von der Allgemeinheit, von dem Staate, getragen werden.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Heichelheimsche Stiftung.
Die bedenklichste Seite scheine man überhaupt gar nicht beachtet zu haben, „ daß die Befreiung der Freibankbenugung von jedem Pfennig Unkosten, wie fie einzig und allein hier bet uns beabsichtigt sei, die Zufuhr einer Unmenge zweifelhaften Viehs nach Hessen zeitigen werde, welche den Mezgern tötliche Stonkurrenz bereiten, den Landwirten aber zweifellos gleichen Schaden bringen werde, während der Vorteil der Maßregel in der Hauptsache nur außerhessischen Händlern zu gute tommen werde".
Die Denkschrift beweist auf das klarste, daß der vorliegende Gesezentwurf in seiner endgültigen Wirkung schwere Gefahren in sich birgt, der erstrebte Vorteil hin gegen illusorisch werden müßte. Möge sie deshalb bei den Herren Abgeordneten gebührende Beachtung finden, schon um den Eindruck zu vermeiden, daß ein weittragendes und ſanitär so wichtiges Gesez in letzter Minute hätte„ durchgepeitscht" weiden sollen.
Aus dem Gerichtssaal.
Straffammer fitung.
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Erlenbacher Gemarkung mit einem Jagdgewehr ausgerüstet betroffen ohne im Besige eines Jagdwaffenpasses zu sein. Bom hiesigen Hauptsteuerant ging ihm dieserhalb ein Straf bescheid in Höhe von 50 Mk. zu. Er beantragte gerichtliche Entscheidung und das Schöffengericht Vilbel erkannte auf Freisprechung. Der von der Staatsanwaltschaft_verfolgten Berufung giebt das Gericht heute statt und erkennt auf die vom Hauptsteueramt angefeßte Strafe von 50 Mt.
Geschäftliches.
nikum", unsere höhere technische Lehranstalt, wurde im ersten ** Frankenhausen( Kyffh.) Das„ Kyffhäuser- TechSemester seiner Neuorganisation von 100 Studierenden be sucht. Diese verhältnismäßig hohe Besuchsziffer in der Zeit der wirtschaftlichen Depression ist teils auf die Vorzüglichkeit der Studienordnung und ihre sachgemäße Durchführung, teils stituts während seiner früheren Lehrthätigkeit an verschiedenen auf die Anerkennung zurückzuführen, die der Leiter des Intechnischen Lehranstalten gefunden hat. Als Beweis hierfür möge die Thatsache gelten, daß von einr technischen Lehranstalt am Rheine 50 Studierende in diesem Semester an das„ Kyffhäuser- Technikum" übergetreten sind, um hier ihre Studien zu vollenden. Lobenswerte Erwähnung verdient Gießen, den 17. März 1903. die Einrichtung des elektrotechnischen Laboratoriums an unSchreibgehilfe Hrch. I. in Gießen nimmt die von ihm serem Institute, das von Seite des Stadtrats unter Aufeingelegte Berufung gegen ein Urteil des hiesigen Schöffenwendung großer Kosten zu einer Musteranlage in seiner Art gerichts, welches ihn wegen Rörperverlegung in eine Ge ausgestattet worden ist. Die Anstalt umfaßt eine höhere fängnisstrafe von 6 Wochen nahm, vor Eintritt in die Hauptverhandlung zurück. Die Wittwe des Kaufmanns Moses M. von Heldenbergen wurde vom Schöffengericht Friedberg wegen fahrlässiger falscher Argaben bei ihrer Steuererklärung zu 80 Mt. Geldstrafe berurteilt. Die Staatsanwaltschaft verfolgte gegen dieses Erkenntnis Berufung, da sie annahm, daß vorsätzliches Handeln vorlag. Die Sache erscheint dem Gericht nicht aufgeklärt genug, weshalb der Staatsanwaltschaft anheimgegeben wird, durch Vernehmung von Beugen bezv. Sachverständigen, an Handen der Geschäftsbücher der Angeflagten, das Erforderliche nach zuholen und vertagt die Sache. Der 16 jährige Knechtliche und praktische Rüstzeug anzueignen, dessen derselbe beJakob F. dahier erhielt vom hiesigen Amtsgericht einen Strafbefehl wegen Tierquälerei lautend auf 20 Mt. Geldstrafe. Auf erfolgten Einspruch wurde die Strafe vom hieſizen Schöffengericht auf 15 Mt. herabgesezt. Gegen dieses Urteil legte Angeklagter Berufung ein, in der Absicht Freisprechung zu erzielen. Es wird durch Zeugen festgestellt, daß er trotz Warnung von Seiten eines Gendarmen, ein Pferd mit einer großen Wunde an der Brust, gefahren hat. Da dieses auf Geheiß seines Dienstherrn geschehen ist, glaubt das Gericht die Sache milder auffassen zu sollen und erkennt auf einen gerichtlichen Verweis.- Kaufmann Stanislaus B. von Hamburg wurde von einem Gendarmen in der Ober
Bekanntmachung.
Die am 10. November 1902 angeordnete Sperre Aus obiger Stiftung sind am 19. Juni d. Js. die der Wetsteingasse wird hiermit aufgehoben.
balbjährigen Zinsen mit 525 Mt. an eine in Gießen wohnhafte, würdige und bedürftige israelitische Familie oder Person zu vergeben. Anmeldungen werden bis 15. April auf dem Armenamt, Neuen Bäue 43 entgegengenommen.
Gießen, den 11. März 1903.
Der Oberbürgermeister. Mecum.
Ausschreiben.
Gießen, am 17. März 1903.
Großh. Polizeiamt Gießen. Hechler.
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