Stadt- Theater Giessen.
Direktion: Steingoetter. Freitag den 16. Oktober. 3. Freitags- Abonnement Vorstellung.
Novität!
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Ueber den Wassern.
Drama in 3 Aufzügen von Georg Engel.
Evangelischer
Großh. Gewerbeschule
Gießen.
Betr.: Maßregeln zur Abwehr der Maul- und Klauenseuche.
Bekanntmachung.
Beginn des Wintersemesters 1903/04 am 19. Otto- Mit Rücksicht auf den am 20. und 21. Oktober I. Js. ber ds. Js. dahier stattfindenden Viehmarkt bringen wir die nach. Der von Großh. Centralstelle für die Ge- stehenden Bekanntmachungen wiederholt zur öffentlichen werbe festgesetzte Lehrplan giebt allen Berufsarten im Renntnis mit dem Anfügen, daß Zuwiderhandlungen Handwerk sowie für Vorbereitung zur Meisterprüfs gegen die darin enthaltenen Anordnungen unnachsicht ung Gelegenheit zu entsprechender Fachausbildung. lich zur Bestrafung gelangen. Anfragen und Anmeldungen sind an die Schul- Gießen, den 10. Oftober 1903. leitung zu richten. Großh. Polizeiamt Gießen. Hechler.
Gießen, im Oktober 1903.
Jünglings- und Männer Verein Berufirat:
Giessen.
Sonntag, den 18. Oftober 1903
Sechzehntes Jabresfest-
Vorm. 9 Uhr: Gottesdienst in der Johanneskirche. Nachm. 3% Uhr an Feier im Saal der Kleinkinderschule( Diezstraße 15).
Jedermann sei herzlich eingeladen.
Eisenw. BOLLAR
Der Vorstand
Pfarrer Dr. Naumann.
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Gießen, den 2. Oftober. Betr. Maßregeln zur Abwehr der Maul- und Klauenseuche.
Das Großherzogl. Kreisamt Gießen
an die Ortspolizeibehörden des Kreises. Von den am 29. und 30. v. Mts. dahier stattgehabten Viehmärkten ist eine große Anzahl von Bich in die ver schiedensten Ortschaften des Kreisen verbracht worden. Für diese Fälle bestimmte unsere Bekanntmachung vom 7. v. Mts. u. a., daß alle Tiere, welche auf Vichmärkten angekauft und nicht zum Zweck sofortiger Schlachtung unmittelbar an ein Schlachthaus übergeführt werden, während einer bestimmten Frist unter Quarantäne stehen. Nach Biffer 2 dieser Be. fanntmachung müssen die erwähnten Ti re der Ortspolizeibe. hörde und von dieser dem Großh. Kreisveterinäramt ange meldet werden. Nach Mitteilung des Großh. Kreisveterinäramts Gießen sind indessen keine derartigen Anzeigen einge. gangen.
Wir beauftragen Sie daher, zu ermitteln, welche Tiere von den seit 7 v. Mts. stattgehabten Viehmärkten in Ihre Gemeinde eingeführt worden sind. Dem zuständigen Großh. Kreisveterinäramt ist von dem Ergebnis alsbald Mitteilung zu machen.
Indem wir unsere Bekanntmachung vom 7. v. Mts. nachstehend erneut zum Abdruck bringen, beauftragen wir Sie, dieselbe wiederholt in Ihrer Gemeinde zu veröffentlichen und auf die genaue Befolgung unserer Anordnungen hinzu. wirken. J. V. Dr. Kranz bühler.
Bekanntmachung.
Betr.: Maßregeln zur Abwehr der Maul- und Klauenseuche.
Bufolge Verfügung des Großh. Ministeriums des Innern vom 5. 1. Mts. werden mit Rücksicht auf das stärkere Auftreten der Maul- und Klauenseuche in den Regierungsbezirken Koblenz und Wiesbaden folgende Maßregeln für den Kreis Gießen angeordnet:
1. Wiederkäuer und Schweine, welche aus den Regiers ungsbezirken Koblenz und Wiesbaden eingeführt oder auf Viehmärkten, insbesondere auf Schlachtviehmärkten, angekauft wurden und nicht zum Zwecke sofortiger Schlachtung unmittelbar in ein öffentliches oder Privatschlachthaus übergeführt werden, müssen an demjenigen Standorte, an dem sie nach ihrer Einführung in das zu schützende Gebiet oder nach ihrer Wegbringung von dem Viehmarkte zuerst eingestellt werden, mindestens sieben Tage verbleiben und dürfen denselben innerhalb der nächsten 14 Tage( nach Ablauf der siebentägigen Quarantäne) nur verlassen, wenn sie innerhalb Kampmanns' Pendelwasch veterinäramtes teine seuchenverdächtigen Erscheinungen gezeigt Kampmanns' Pendelwaschener Stontumazzeit nach dem Zeugnis des Großh. Kreis maschine ,, Leichtwäscher". haben. Alle Tiere der genannten Arten, welche mit den der beste, imGebrauch leichtgehendste tontumaz unterstehenden während deren Dauer zusammen in Handwaschmaschine der Welt, mit einem Gehöfte untergebracht sind, werden denselben Vorwelcher in Wirklichkeit Kinder schriften unterworfen. von 8 Jahren arbeiten können
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2. Alle Tiere, welche den unter 1 enthaltenen Maß nahmen unterworfen sind, müssen unterzüglich der Orts
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3. Wird zur Ausführung eines de Quarantäne unterworfenen Tieres ein freisveterinärärztliches Zeugnis verlangt, so hat die Requisition des Großh. Kreisveterinäramtes durch die Ortspolizeibehörde zu erfolgen.
4. Der Handel mit Klauenvieh im Umherziehen wird vorerst bis zum 1. Dezember 1. J.- allgemein untersagt. Dieser Maßregel sind ausnahmslos alle umherziehenden Händler unterworfen; sie ist nicht etwa auf die Herkünfte aus den obengenannten beiden preußischen Regierungsbezirken beschränkt.
5. Bei sämtlichen Biehmärkten innerhalb des Kreises Gießen ist das aufzutreibende Vieh schon vor dem Auftrieb auf den Markt einer Besichtigung durch den überwachenden Tierarzt zu unterziehen. Dabei find ſeuchenverdächtig befundene Tiere bis zur genaueren Feststellung ihres Zustandes bom Auftrieb auszu schließen und zu separieren. Für geeignete Einricht ungen zum Zwecke der vor dem Auftrieb vorzunehmenden Besichtigungen, sowie für Räumlichkeiten zum Sepa rieren verdächtiger Tiere und für das etwa nötige Aufsichtspersonal hat der Unternehmer Sorge zu tragen. Bei Viehmärkten, bei welchen die voraussichtlich aufge triebene Vichzahl über 500 Stück Großbieh beträgt, ist zur leberwachung des Marktes ein weiterer beamteter Tierarzt oder, falls ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein für dieses Geschäft besonders zu verpflichtender prak tischer Tierarzt zuzuziehen.
Gießen, 7. September 1903.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
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