Stadt- Theater Giessen.
Direktion: Steingoetter. Freitag den 16. Oftober. 3. Freitags- Abonnement- Vorstellung.
Novität!
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Ueber den Wassern.
Drama in 3 Aufzügen von Georg Engel. Evangelischer
Jünglings- und Männer Verein
Giessen.
Sonntag, den 18. Oftober 1903
Sechzehntes Jahresfest
Vorm. 9 Uhr: Gottesdienst in der Johanneskirche. Nachm. 3 Uhr an: Feier im Saal der Kleinkinderschule( Diezstraße 15).
Jedermann sei herzlich eingeladen.
Der Vorstand
Pfarrer Dr. Haumann.
Nächste Ziebung am 15. Oktbr. cr.
Frisch
GEWAGT
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GEWONNEN!
Laut reichsgerichtl. Entscheid. vom 8. April 1895 für ganz Deutschland incl. aller Bundesstaaten gesetzl. erlaubte Serienlosgesellschaften besteh. aus je 100 Anteilen comb. in 24Ziehungen mit abwechs. Haupttreffer in Mark:
300000, 240000, 180000,
120000, 105000, 102000, 90000, etc. etc. Gesamtbetrag der kleinsten Treffer ca. 20 Prozent des Einsatzes. Keine Nieten.
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Jedes Loos ein Treffer! Gewinnlisten n. jeder Ziehung. Monatlicher Beitrag Bei Nichtconvenienz 3 Tage ReklaUmgehende Anmeldungen zu richten an: J. SCHMIDT& Co. in Arnheim a. Rhein. Niederland No. 95.
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Betr.: Die Ausführung der Verordnung vom 5. Februar Betr.: Maßregeln zur Abwehr der Maul- und Klauen1901, das Gewerbe der Gesindevermieter und Stellenvermieter betr.
Bekanntmachung.
Bestehender Bestimmung gemäß bringen wir nach stehend den Gebührentarif der hiesigen Gesindevermieterinnen und Stellenvermittler zum Abdruck. Die Gebühr einer Gesindevermieterin beträgt. 1. Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herrschaft in Gießen
2. Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herrschaft nach auswärts
( Frau Heßler Mk. 5.-)
Mt. 5.
Mt. 7.
Seuche.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf den am 20. und 21. Oktober I. Je. dahier stattfindenden Viehmarkt bringen wir die nachstehenden Bekanntmachungen wiederholt zur öffentlichen Kenntnis mit dem Anfügen, daß Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Anordnungen unnachsichtlich zur Bestrafung gelangen.
Gießen, den 10. Oftober 1903. Großh. Polizeiamt Gießen. Hechler.
Gießen, den 2. Oftober.
wovon der Dienstbote jeweils Mt. 2. zu entrichten hat. Betr.: Maßregeln zur Abwehr der Maul- und Klauenseuche. Die Gebühr des Stellenbermittlers Hermann
beträgt:
für einen 1. Gesellen Mk. 3.
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2. 3.
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2.1.50
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Das Großherzogl. Kreisamt Gießen
an die Ortspolizeibehörden des Kreises. Von den am 29. und 30. v. Mts. dahier stattgehabten Viehmärkten ist eine große Anzahl von Vieh in die ver
wovon Meister und Geselle je die Hälfte zu entrichten hat. schiedensten Ortschaften des Kreisen verbracht worden. Für
Gießen, den 9. Oftober 1903.
Großh. Polizeiamt Gießen. Hechler.
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diese Fälle bestimmte unsere Bekanntmachung vom 7. v. Mts. u. a., daß alle Tiere, welche auf Vichmärkten angekauft und nicht zum Zweck sofortiger Schlachtung unmittelbar an ein Schlachthaus übergeführt werden, während einer bestimmten Frist unter Quarantäne stehen. Nach Biffer 2 dieser Be fanntmachung müssen die erwähnten Tiere der Ortspolizeibe. hörde und von dieser dem Großh. Kreisveterinäramt angemeldet werden. Nach Mitteilung des Großh. Kreisveterinäramts Gießen sind indessen keine derartigen Anzeigen eingegangen.
Wir beauftragen Ste daher, zu ermitteln, welche Tiere von den seit 7 v. Mts. stattgehabten Viehmärkten in Ihre Gemeinde eingeführt worden sind. Dem zuständigen Großh. Kreisveterinäramt ist von dem Ergebnis alsbald Mitteilung zu machen.
Indem wir unsere Bekanntmachung vom 7. v. Mts. nachstehend erneut zum Abdruck bringen, beauftragen wir Sie, dieselbe wiederholt in Ihrer Gemeinde zu veröffentlichen und auf die genaue Befolgung unserer Anordnungen hinzu. mirfen. J. V.: Dr. Kranz bühler.
Bekanntmachung.
Betr.: Maßregeln zur Abwehr der Maul- und Klauenseuche.
Zufolge Verfügung des Großh. Ministeriums des Innern vom 5. 1. Mts. werden mit Rücksicht auf das stärkere Auftreten der Maul- und Klauenseuche in den Regierungsbezirken Koblenz und Wiesbaden folgende Maßregeln für den Kreis Gießen angeordnet:
1. Wiederkäuer und Schweine, welche aus den Regier ungsbezirken Koblenz und Wiesbaden eingeführt oder auf Biehmärkten, insbesondere auf Schlachtviehmärkten, angekauft wurden und nicht zum Zwecke sofortiger Schlachtung unmittelbar in ein öffentliches oder Privatschlachthaus übergeführt werden, müssen an demjenigen Standorte, an dem sie nach ihrer Einführung in das zu schüßende Gebiet oder nach ihrer Wegbringung von dem Viehmarkte zuerst eingestellt werden, mindestens sieben Tage verbleiben und dürfen denselben innerhalb der nächsten 14 Tage( nach Ablauf der siebentägigen Quarantäne) nur verlassen, wenn sie innerhalb veterinäramtes feine seuchenverdächtigen Erscheinungen gezeigt jener Kontumazzeit nach dem Zeugnis des Großh. Kreis. haben. Alle Tiere der genannten Arten, welche mit den der Kontumaz unterstehenden während deren Dauer zusammen in einem Gehöfte untergebracht sind, werden denselben Vor schriften unterworfen.
2. Alle Tiere, welche den unter 1. enthaltenen Maß nahmen unterworfen sind, müssen unverzüglich der Drtspolizeibehörde und von dieser dem Großh. Kreisveterinäramt angemeldet werden. Seitens der legtgenannten Behörde wird eine Liste über diese Anmeldungen geführt.
3. Wird zur Ausführung eines der Quarantäne unter worfenen Tieres ein freisveterinärärztliches Zeugnis verlangt, so hat die Requisition des Großh. Kreisveterinäromtes durch die Ortspolizeibehörde zu erfolgen.
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4. Der Handel mit Klauenvieh im Umherziehen wird vorerst bis zum 1. Dezember 1. J. allgemein untersagt. Dieser Maßregel sind ausnahmslos alle umher zichenden Händler unterworfen; sie ist nicht etwa auf die Herkünfte aus den obengenannten beiden preußischen Regierungsbezirken beschränkt.
bor
5. Bei sämtligen Bichwärkten innerhalb des Kreises Gießen ist das aufzutreibende Vieh schon dem Auftrieb auf den Markt einer Besichtigung durch Dabei den überwachenden Tierarzt zu unterziehen. find seuchenverdächtig befundene Tiere bis zur genaueren Feststellung ihres Zustandes vom Auftrieb auszuschließen und zu separieren. Für geeignete Einricht und ein leeres Mansardenzimmerungen zum Zwecke der vor dem Auftrieb vorzunehmenden Besichtigungen, sowie für Räumlichkeiten zum Sepa rieren verdächtiger Tiere und für das etwa nötige Aufsichtspersonal hat der Unternehmer Sorge zu tragen. Bei Viehmärkten, bei welchen die voraussichtlich aufgetriebene Viehzahl über 500 Stück Großvieh beträgt, ist zur leberwachung des Marktes ein weiterer beamteter Tierarzt oder, falls ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein für dieses Geschäft besonders zu verpflichtender praftischer Tierarzt zuzuziehen.
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Gießen, 7. September 1903. Großherzogliches Kreisamt Gießen. J. V.: Dr. Kranzbühler.
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Nr. 240
Dienstag, den 13. Oktober
1903.


