PETORESA
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Amtliche Bekanntmachungen.
Holzversteigerung
Der Stadt Gießen.
Montag, 16. Februar 1903, Vormittags 9 Uhr beginnend werden in der Leib'schen Wirtschaft im Philosophenwald versteigert
aus dem Distrikt Waldshut
11 Fichtenstämme mit 2,21 Festm. 189 Fichten Derbstangen mit 12,00 Festm. 5 Rmtr. Eichen- Scheitholz ,!
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18
"
1
NadelErlen
377
"
193
"
" 1
Nadel- Knüppel Nadel- Stockholz
1600 Wellen Eichen- Neisig
5400
"
Nadel- Reisig
aus dem Distrikt Wanne
2 Amtr. Buchen- Scheitholz
328
43
"
"
11
38
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Eichen- Scheitholz
Budt en- nüppel
Eichen- Knüppel
Eichen- Stockholz
230 Wellen Buchen- Reisig
990
„ Eichen Reisig
aus den Distrikten Unterhag und Oberhag 2 Kiefern Stämme mit 1.18 Festm. 51 Fichten- Stäm.ne mit 13.98 Festm. 715 Fichten- Stangen mit 25,32 Fstm 11 Rmtr. Nadel- Scheitholz
41 19
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Nadel- Knüppel Nadel- Stockholz
1410 Wellen Nadel- Reisig
50
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Erlen- Reisig
Gießen, am 9. Februar 1903.
Der Oberbürgermeister. Mecum.
Verdingung von Cementbetonrinnen. Die Lieferung von 54 Meter Gementbetonrinnen für die Sohlfassung des nördlichen Straßengrabens der Rodheimerstraße soll
Mittwoch, den 18. Februar, vorm. 11 Uhr öffentlich verdungen werden.
Angebote auf Vordrud, der bei uns auf Bimuner Nr. 6 erhältlich, sind bis zum obengenannten Beitpunkt daselbst einzureichen. Buschlagsfrist 14 Tage.
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Gießen, am 10. Februar 1903.
Städtisches Tiefbauamt.
Braubach.
Ortsstatut
für das Gewerbegericht Gießen. Auf Grund des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1901, nach Anhörung beteiligter Arbeitgeber und Arbeiter, in Gemäßheit Beschlusses der Stadtverordneten- Versammlung vom 31. Juli 1902 und vom 29. Januar 1903, sowie mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. Februar 1903 zu Nr. M. d. J. III 912 wird an Stelle des Ortsstatuts bom 12. Juni 1893, die Ers richtung eines Gewerbegerichts für den Gemeinde bezirk der Stadt Gießen betreffend, das nachstehende Ditsstatut erlassen:
§ 1.
Das Gewerbegericht umfaßt als Gerichtsbezirk den Gemeindebezirk der Stadt Gießen und führt die amtliche Bezeichnung
,, Gewerbegericht Gießen". § 2.
Das Gewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitig feiten:
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohn zahlungsbuches; 2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse; 3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben worden sind;
4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeug nisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungs
Agenten
für hier und Umgegend gesucht von einer guten Krankenkaffe für ganz Deutschland. Off erbeten u. 351 B. an die Eyv. d. Blattes.
Cigarren- Geschäft
mit Likör- Ausschank 2c. in befter Lage Giekens per sofort zu vermieten. Offerten unter Nr. 318 an die Trp. d. Blattes.
bücher, Scanfenfaffenbücher oder Quittungskarten| Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen der Invalidenversicherung; Vertreter aus.
5. über die Berechnung und Anrechnung der bon den Arbeitern zu leistenden Kcanfenversicherungs beiträge und Eintrittsgelder(§§ 53a, 65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesegеs);
6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen einander erhoben
werden.
Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall bedungen ist, daß der Arbeiter nach Be. endigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei andern Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet, gehören nicht zur Zuständigkeit des Gewerbegerichts. § 3.
Zur Zuständigkeit des Gewerbegerichts gehören ferner Streitigkeiten der im§ 2 Abs. 1 Nr. 1-5 be= zeichneten Art zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der lezteren mit Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäf= tigt find( Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende) und ihren Arbeitgebern, einerlei ob die Beschäftigung auf die Verarbeitung oder Bearbeitung der den ersteren bon den Arbeitgebern gelieferten Rohstoffe oder Halbfabrikate beschränkt ist oder ob diese Personen die Rohstoffe oder Halbfabrikate, welche sie bearbeiten oder berarbeiten, selbst beschaffen. Das Gleiche gilt bon Streitigkeiten der im§ 2 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Act zwischen solchen Hausgewerbetreibenden untereinander. § 4.
Das Gewerbegericht Gießen ist zuständig, sofern in dem Gemeindebezirk der Stadt Gießen die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, oder die gewerbliche Niederlaffung des Arbeitsgebers sich befindet, oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben.
Unter mehreren zuständigen Gewerbegerichten hat der Kläger die Wahl.
Durch die Zuständigkeit des Gewerbegerichts wird. die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen. § 5.
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern desselben und 24 Beisitzern.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch die Stadtverordneten- Versammlung auf 3 Jahre gewählt.
Von den Beisitzern ist die eine Hälfte von den Arbeitgebern aus der Zahl der wählbaren Arbeitgeber, die andere Hälfte von den Arbeitern aus der Zahl der wählbaren Arbeiter nach näherer Vorschrift dieses Ortsstatuts auf 3 Jahre zu wählen.
Dit ausscheidenden Mitglieder des Gewerbegerichts haben solange im Amte zu berbleiben, bis eine gültige Neuwahl stattgefunden hat. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Ueber die Abstimmung sind zwei Verzeichnisse zu führen, das eine für die Arbeitgeber, das andere für die Arbeiter. In denselben sind die Namen aller Abstimmenden in der Reihenfolge, in welcher sie abgestimmt haben, einzutragen. Jeder Stimmberechtigte übergiebt seinen handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung ausgefüllten Stimmzettel ohne Namensunterschrift und so zusammengefaltet, daß die auf ihm verzeichneten Namen verdeckt sind, einem Mitglied des Wahlausschusses, welches denselben uneröffnet in die betreffende Wahlurne legt. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesezten Zeit werden die Stimmzettel aus den Wahlurnen zur Zählung und Feststellung des Wahlergebnisses heransgenommen. § 9.
Ungiltig sind Stimmzettel:
1. welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind;
2. welche feinen oder insoweit sie feinen lesbaren Namen enthalten;
3. insoweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 4. auf welchen mehr als 12 Namen oder insoweit darin Namen von nicht wählbaren Personen verzeichnet sind;
5. welche eine Verwahrung, einen Vorbehalt oder Bemerkungen enthalten, die nicht lediglich den Gewählten kenntlich machen sollen. § 10.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Wahlausschuß zu unterschreiben. In dem Protokoll ist, falls Personen, die nicht wahlberechtigt, zurückgewiesen oder falls Stimmzettel nach den Bestimmungen des§ 9 nicht zugelassen oder ganz oder teilweise unberücksichtigt geblieben sind, eines jeden solchen Ilmstandes besondere Erwähnung zu thun. ( Fortseßung in nächster Nummer.) Gaskoks.
In der Stadtverordneten- Versammlung vom 23. d. Mts. wurde beschlossen, die am 10 April d. J. festgelegten Preise bis auf weiteres beizubehalten, mit der einzigen Ausnahme, daß der Preis für Nukkoks, Größe Nr. 2, um 5 Pfennig für den Gentner herabgesezt wird sodaß die Nußloks Nr. 1 und 2 jezt gleichen Preis haben. Die Kokopreise stellen sich hiernach wie folgt: Für den Zentner ab Verkaufsstelle: 1,10 Mr.
Buß- Boks, ausschließlich trocken gelagert in 2 verschiebe nen Korngrößen für Stubenheizung und für weite und enge Ofenschächte passend zerkleinert:
In
Größe Dr. 1, etwas größer als durchschnittliche Korngröße des Anthracit, gangbarste Sorte
1,25 m.
Größe Nr. 2, fleiner als durchschnittliche Korngröße des Anthracit
1,25 Mr.
Wagenladungen von mindestens 36 Zentnern:
Stückkoks Aukkoks r. 1 Aukkoks r. 2
1,05 Mr.
1,20
Mr.
1,20
Mr.
Stü koks Buhkoks Nr. 1 Dukkoks r. 2
1,00
Mr.
1,15 Mr
Die der Zuständigkeit des Gewerbegerichts unterstellten Hausgewerbetreibenden sind, sofern sie selbst mindestens 2 Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, als Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechtigt Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechtigt Bei Entnahme von mindeflens 200 3entnern:" und wählbar.
§ 6.
Die Wahl der Beisiger findet unter Leitung des Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters als WahlVorsteher und eines von der Stadtverordnetenversammluug gewählten Wahlausschusses, bestend aus 4 wahlberechtigten Arbeitgebern und 4 wahlberechtigten Arbeitern statt.
Die Wahlberechtigten werden durch den Bürgermeister 4 Wochen vor der Wahl mittelst ortsüblicher Bekanntmachung dazu berufen. Die Bekanntmachung
1,15 Mr. Für Kotsabnehmer, welche zwei und mehr Doppel. waggons bezichen, ermäßigt sich der Preis um weitere 5 Pfg. pro Centner. Für Infuhr an das Haus werden 5 fennig für den Zentner berechnet. NB. Sofern das Verbringen der Kote bis zu 6 Zentnern - auf die betr. Lagerpläge( Keller, Stall ic.) mit feinem außergewöhnlichen Zeitaufwand verbunden ist, geschieht dies ohne besondere Vergütung.
Im Gaswerk findet nur ein Verkauf von über 5 Gentner Kofe statt; dagegen bleibt bei folgenden biesigen Firmen der
muß Ort, Tag und Stunden, in welchen abgestimmt Kleinverkauf unserer Gaskoks
werden kann, enthalten.
Die Wahl findet in den Stunden von Mittags 12 bis Abends 8 Uhr statt. § 7.
Die an der Wahl sich Beteiligenden haben sich auf Erfordern vor dem Wahlausschuß über ihre Wahlberechtigung auszuweisen, und zwar die Arbeit geber durch Bescheinigung der Polizeiverwaltung, die Arbeiter durch Zeugnisse ihrer Arbeitgeber, der Polizeiverwaltung oder der zuständigen Krankenkassen, durch welche bestätigt wird, daß die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung vorliegen. Vordruck für diese Bescheinigungen wird von der Polizeiverwaltung und den Stranfenfassen unentgeltlich abgegeben.
Die Berücksichtigung anderer Ausweise ist zulässig. Ob der erbrachte Ausweis genüge, entscheidet der Wahlausschuß.
§ 8.
Die Abstimmenden geben ihren Stimmzettel in eigener Person ab. Das Reich, der Staat, die Gemeinde und sonstige öffentlichte Verbände und juristische
Einige Gentner
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Bachenheimer u. Schaumberger, Marburgerstr. 22 Andreas Euler, Steinstraße 11. Joh. Fischer, Aliceftraße 19, H. Hof, Bahnhofstraße 34
Gebr. Kahl, Frankfurterstraße 151, Ed. Klinkel, Bahnhofstraße 10, Emil Lot, Kirchenplaz 9,
Emil P.stor Nachfolger, Marktstraße 10, Georg Schäfer, Licherstraße 2, Auguft Strud, Bismarckstraße 6, Georg Unverzagt, Kaplansgasse 5,
Diese Firmen berechnen obenstehende Preise unserer Gasfoks jamt Anfuhr wie das Gaswerf und verabfolgen dieselben auch in Mengen unter 5 Zentnern.
Die Preise unserer Gascots für die Abnehmer auß rhalb der Gemarkung Gießen ermäßigen sich um den Betrag der Oftroirücver: gütung von 4 Pfennig für den Zentner.
Gießen, den 31. Dezember 1902. Städtisches Gas- und Wasserwerk Gießen. Otto Bergen.
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Deutsche Vakanzenpost' Blingen.
1903.
Freitag, den 13. Februar
ische
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37.
HERD
AM HÄUSLICHEN
da vorgekommen sein, daß vornehme
Venezianerinnen ele
gante Muffs aus Seide, Sammet, Brokat, Spitzen und Pelz mit sich führten, indessen benusten fie dieselben nicht, um sich die Hände zu wärmen, vielmehr dienten sie ihren winzigen Schoßhündchen als Quartier. nahme famen sie unter Ru
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Da= Wirklich in AufSechzehnten.
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