Ausgabe 
12.9.1903 Erstes Blatt
 
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Lotterie

Nr. 214. Zweites Blatt.

Abonnement& prets: in Gießen, abgeholt monatlich 50 Pfg., in's Haus gebracht 60 Pfg., durch die Post bezogen viertels fährlich Mr. 1.50.

Grattabellagen: Oberheffische Familienzeitung( täglich) Oberbeffische Beitschrift für Landwirtschaft, Obst- und Bartenbau, sowie die Gießener Seifenblasen( wöchentlich). Das Blatt erscheint an allen Werktagen nachmitags.

Samstag, den 12. September 1903.

Gießener

12. Jahrgang.

Jnsertionspret 8: Die einspaltige Petitzeile für Gießen wie ganz Oberheffen, die Kreise Weglar und Marburg 10 Pfg. fonist 15 Pfg.; Reklamen die Petitzeile 30 resp. 40 Pfg.

Boftzeitungsliste No. 3269.

Redaktion und Ervedition: teßen Neuenweg 88. Fetusprechanschluß Nr, 362.

Neuelle Nachrichten

( Gießener Tageblatt)

Anabhängige Tageszeitung

( Gießener Zeitung)

für Oberheffen und die Kreise Marburg und Weklar; Lokalanzeiger für Gießen und Umgebung. Enthält alle amtlichen Bekanntmachungen der Großh. Bürgermeisterei Gießen und anderer Behörden von Oberhessen.

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KOOX werden zum Abonnements Preis von Mt. 1,80, frei ins Haus, von unserer Expedition, sowie von unseren Trägern schon jetzt entgegengenommen.

Die Expedition.

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Bekanntmachung.

Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß in Abänderung meiner Bekanntmachung vom 24. v. Mts. der nächste Viehmarkt nicht am 14. und 15. Septbr.. sondern am 29. und 30. September und zwar auf dem Viehmarktplatz an der Rodheimerpraße statt­findet.

Gießen, den 5. September 1903. Der Oberbürgermeister Mecum.

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nicht nur in den verschiedensten Bevölkerungsschichten einer Landgemeinde Verstimmung, Mißtrauen und Unsicherheit zu erregen, sondern auch besonders hemmend und bedrückend auf die übrige Geschäftswelt zu wirken, welche durch schroffe Konkurrenz der Konsumgenossenschaften ohnehin schwer zu leiden hat. Unter diesen Gesichtspunkten erhofft man in dem oben angedeuteten Spezialfalle allen Ernstes vom zu­ständigen Kreisamte gelegentlich der Bestätigungsfrage ein. schlägige Erwägungen. Es ist indessen sonnenklar, daß seitens der Verwaltungsbehörden Entschließungen über Be­stätigung oder Verwerfung einer Bürgermeisterwahl von derartigen Verhältnissen auf Grund der bislang zu Recht bestehenden Geschäftsvorschriften nicht abhängig gemacht werden können. Dazu bedürfe es einer einschlägigen

Gießen, 12. September. ** Landbürgermeister und Nebengeschäft- Nah den für die h ssischen Landgemeinden bestehenden Gefeßesbestimmungen ist das Amt eines Landbürgermeisters ein unb soldetes Ehrenamt und darum auch mit Neben geschäften ohne weiteres vereinbar. Ein allenfalsiger Wirt­saftsbetrieb erfordert indessen die Zustimmung des Kreis­ausschusses. In den Städten dagegen muß der Bürger­meister besoldet und pensionsberechtigt sein, weshalb er auch zur Versehung eines Nebenamtes oder Geschäftes unter teinen Umständen befugt ist. N uerdings nun macht sich, veranlaßt durch einen Spezialfall in einer linksmainischen meinde, auf dem platten Lande eine Bewegung bemerkbar, welche sich gegen den Betrieb rffener Ladengeschäfte seitens eines Bürgermeisters richtet. Solche Geschäftsbetriebe ſcheinen zu schweren Bedenken Anlaß zu geben. Man sagt: Wer das Leben in kleineren Gemeinden fennt, der weiß, daß es nicht einmal nötig ist, daß etwa der Bürgermeister selbst Mißbrauch mit seinem amtlichen Einflusse zu Gunsten seiner Brivatgeschäfte treibe, schon d'e Tatsache, daß er als Konkurrent resp. Int ressent im geschäftlichen Leben auftritt, düfte genügen, um einen mitunter recht fühlbaren Druck auf alle diejenigen Kreise auszuüben, die irgend wie in die Lage kommen können, einmal auch ernstlich mit dem Bürger­meister verkehren zu müssen. Es dürften sich wohl allent­halben Leute finden, die geneigt sind, ihre Eigenschaft als gute Kunden des bürgermeisterlichen Geschäftsbetriebs bei geeigneten Gelegenheiten hervorzukehren; andererseits sehen sich zahlreiche dienstliche abhängige Bersonen oder solche, die das Wohlwollen des Gemeindeoberhauptes anzustreben für gut finden, zu allerlei oft sehr unlieb empfundene Rücksicht­nahmen, bei ihren Einkäufen veranlaßt. Der Bürgermeister selber kann überdies gar leicht in die Lage tommen, Geschäftsleuten gegenüber einmal Maßregeln ergreifen zu müssen, die, falls er selbst ein Interessent oder gar Kon­kurrent ist, zu den peinlichsten und unangenehmsten Deutungen führen können. Dies alles dürfte geeignet sein, für das Lokale, den Gerichts." und Deffentlichen Sprechsoa": Fr. Oppermann.

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Gesetzesänderung durch die gefeßgebenden Faktoren. Soll aber und es scheint tatsächlich wünschenswert zu sein- der Bürgermeister sich aller Nebenbeschäftigung enthalten, dann müßten auch folgerichtig die Gemeinden für ein aus­reichendes Dienfteinkommen sorgen; denn es kann doch einem Bürgermeister schlechterdings nicht zugemutet werden, daß er sein Privatvermögen den Gemeindeinteressen zum Opfer bringt. Sind einmal die Bürgermeister auch auf dem Lande standesgemäß befoldet und pensionsberechtigt, was ja in neuerer Zeit von den Oberhäuptern selbst angestrebt wird, dann kann ihnen auch der Betrieb eines Neben­geschäftes untersagt werden und alle Einwände und Be­Denken sind mit einem Schlage beseitigt. Möge diese Beit nicht allzufern liegen! Das ist der Wunsch vieler Wähler­treise und der Bürgermeister.

Besizer gewechselt und zwar ging sie in die Hände des Merlau. Die Herrenmühle hat wiederum ihren Herrn Deter aus Schotten über, der neben der Müllerei eine Wollspinnerei zu betreiben gedenkt. Mit dem Beginn des neuen Schuljahres 1904 soll hier eine zweite Lehrer­stelle geschaffen werden. Voraussichtlich wird man dem neuen Lehrer eine Wohnung in dem Schulgebäude einräumen, während das Unterrichtslofal anderweitig untergebracht wird. Berantwortlich: für den politischen und Inseratenteil: Albin Klein;

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