Ausgabe 
9.4.1903 Zweites Blatt
 
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Zweites Blatt.

Abonnementspreis: in Gießen, abgeholt monatlich 50 Bfg., in's Haus gebracht 60 Pfg., burch die Boft bezogen viertel­jährlich Mat. 1.50.

Gratisbeilagen: Oberhessische Familienzeitun, täglich) Oberbeffische Beitschrift für Landwirtschaft, Obst- und Gartenbau, sowie die Gießener Seifenblasen( wöchentlich). Das Blatt erscheint an allen Berttagen nachmittage.

Donnerstag den 9. April 1903.

Gießener

12. Jahrgang.

Jusertionsprei 8: Die einspaltige Petitzeile für Gießen wh ganz Oberbeffen, die Kreise Weslar und Marburg 10 Pfe fenft 15 Vfg.: Reklamen die Petitzelle 30 resp. 40 is

Postzeitungslifte No. 3209.

Redaktion und Expedition: Gießen Nenenweg 20. Fernsprechanish Rr, 868.

Neuelle Nachrichten

( Gießener Tageblatt)

Anabhängige Tageszettung

( Gießener Zeitung)

für Oberheffen und die Kreise Marburg und Wetlar; Lokalanzeiger für Gießen und Umgebung. Enthält alle amtlichen Bekanntmachungen der Großh. Bürgermeisterei Gießen und anderer Behörden von Oberhessen.

Polizeiverordnung.

Betr.: Das Ausmelten der Kühe vor dem Auftrieb auf den Viehmarkt oder dem Antreiben zu Handels­zweden.

Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Provinzial­ordnung wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern für den Streis Gießen hiermit verordnet:

§ 1.

Sämtliches Melkvieh muß an dem Morgen des Markttages, bevor es auf den Viehmarkt aufgetrieben wird, ausgemolken werden. Desgleichen muß alles zu handelszwecken getriebene Melfvich vor dem Antreiben ausgemolfen werden.

§ 2.

Ueberfüllt sich das Euter auf dem Transporte oder den Markte so, daß die Milch auszulaufen beginnt, so muß das Vieh sofort von neuem ausgemolfen werden. § 3.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, fotveit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mr. bestraft.

Gießen, den 5. März 1903. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Breidert.

Betr.: Wie oben.

Das

Gießen, 5. März 1903.

sind, wie auch die mir zugegangenen Beschwerden einzelner Gewerbetreibenden zeigen, von weitgehendem Einfluß auf die Erwerbsverhältnisse der durch sie betroffenen Personen und bedürfen daher vor ihrer Genehmigung einer besonders eingehenden Prüfung. Dabei wird davon auszugehen sein, daß derartige Vorschriften nach§ 130 in Verbindung mit § 128 Abs. 2 der Gewerbeordnung nicht allgemein und übereinstimmend für alle Handwerke eines Bezirks, sondern nur für einzelne Erwerbezweige" getroffen werden fönnen, daß ferner nach der Absicht des Gesetzes die Voraussetzung zn ihrem Erlaß nur für solche Handwerkszweige vorliegt, in denen in weiterem Umfange eine übermäßige, die Aus­bilbung des gewerblichen Nachwuchses gefährdende Lehrlings haltung vorzukommen pflegt. Die vorzusehenden Einschrän­haltung vorzukommen pflegt. Die vorzusehenden Einschrän­fungen werden daher nicht weiteraehen dürfen, als zur Be fämpfung des eben erwähnten Mißstandes erforderlich ist, nnd nicht( twa darauf abzielen dürfen, mit Rücksicht auf fünftige Wettbewerbsverhältnisse den Nachwuchs in einzelnen Gewerben zu verringern. Dabei wird, um Schädigungen gerade der tüchtigeren Handwerksmeister und solcher Be­triebe, welche auf eigene Heranbildung ihrer Hilfskräfte an­gewi sen sind, zu vermeiden, als Maßstab für die Bemessung der Höchstzahlen die Leistungsfähigkeit eines unter günstigen Verhältnissen, insbesondere aber auch mit tüchtigen Gesellen arbeitenden, in der Lehrlingsausbildung geschickten und er fahrenen Meisters des betreffenden Handwerks zu dienen haben. Auch kann bei der Prüfung der Notwendigkeit der Bestimmungen nicht unberücksichtigt bleiben, daß durch§ 128 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Bekämpfung der soge­nannten Lehrlingszüchterei bereits eine Handhabe geboten ist, die zudem den Vorteil bietet, daß ihre Abwendung den be­

Jakob Stein II von Rödchen ist geständig eine Eheschließung zwischen Minderjährigen vorgenommen zu haben. Wegen Vergebens gegen§ 69 des Personenstandsgesetzes wird er, unter Berücksichtigung seiner bisherigen guten Führung, zu 5 Mt. Geldstrafe verurteilt. Der s. 8t. wegen Brand­stiftung vom hiesigen Schwurgericht zu 21 Jahren Bucht haus verurteilte Heinrich D. aus Damm( Damm bei Marburg) ist wegen Beleidigung des damals amtirenden Untersuchungsrichters angeklagt, nachdem er inzwischen wegen Beleidigung des im Schwurgerichtstermin tätigen Standes­anwalts verurteilt worden war. In einer in der Bellen­strafanstalt Bußbach zu Protokoll gegebenen Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens, machte D. dem Untersuchungsrichter den Vorwurf, er habe seine Schwerhörigkeit dazu benust, ein falsches Protokoll aufzu­nehmen. Sowohl der Anstalte arzt als auch andere Beamte sind der Ansicht, daß D. geistig nicht normal sei, weshalb das Gericht seine Unterbringung in die hiesige psychiatrische Klinik zur Beobachtung fines Geisteszustandes anordnet. Julius Paus Mannheim ist geständig, den s. 3. von der hiesigen Straffammer wegen Betrug abgeurteilten Isaaf Neger und Lecpold Landau ein ärztliches Attest fälschlich angefertigt zu haben. N. und 2. erschwindelten sich da mals bei Herrn Rabbiner Dr. Linder und Frau Geh.- Rat Pasch auf Grund dies& Zeugnisses größere Geldbeträge. Aus verschiedenen verlesenen Urteilen geht hervor, das P. wegen ähnlicher Vergehen bereits größere Buchthausstrafen erlitten hat. Unter Bersagung mildernder Umstände wird auf 1 Jahr Zuchthaus und 150 Mt. Geldstrafe nebst Ab­erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf 5 Jahre erkannt. Johannes H. von Frischborn gesteht nach anfäng­einen Messerstich in den Rücken versetzt zu haben. Er gibt an, von jungen Leuten gehänselt worden zu sein und in Notwehr um sich g- stochen zu haben. Das Gericht ist der Ansicht, daß die Notwehr erheblich überschritten worden ist und verurteilte den Angeklagten zu 6 Monaten Gefängnis. Nachmittags tommt die sehr umfangreiche Sache gegen Johann Konrad P. von Inheiden megen Sittlichkeitsver brechens zur Verhandlung. Angeffagter erfreut sich in der ganzen Umgegend eines guten Russ und man nimmt ihn häufig bei Krankheitsfällen in Anspruch, wo er Sympatin­mittel gebraucht. Nach dem Eröffnungsbeschluß wird ihm zur Last gelegt, sich an einem Rinde unter 14 Jahren ver­gangen zu haben. Die Verhandlung findet bei verschlossenen Türen statt. Nach Wiederherstellung der Oeffentlichfeit wird freisprechendes Urteil verkündet, da das Cericht den Ange­klagten für nicht überführt erachtet.

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Großherzogliche Kreisamt Gießen. fonderen Verhältnissen des Einzelfalles angepaßt werden kann. lichem Leugnen zu, dem jugendlichen Georg Efert von dorten

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die vorstehende Polizeiverordnung wollen Sie durch wiederholte ortsübliche Bekanntgabe zur Kenntnis der nggabeln, Dunghakra Inkereffenten in Ihren Gemeinden bringen.

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Dr. Breidert.

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** In einem die Vorschriften der Handwerkskammern über die in Handwerksbetrieben zulässige höchstzahl von Lehrlingen betreffenden Bescheide hat sich der preußische Minister für Handel und Gewerbe zu dieser Frage folgendermaßen geäußert: Die von den handelskammern und Zwangsinnungen auf Grund des 130 der Gewerbeordnung über die in Handwerksbetrieben julässige Höchstzahl von Lehrlingen getroffenen Bestimmungen

Aus dem Gerichts[ aal. Straffammer fihung.

Gießen, den 7. April 1903. Unter der Anklage der Unterschlagung wurde der jugend­liche Karl S. dahier, vom hiesigen Schöffengericht zu 15 M. Geldstrafe verurteilt. Angeklagter war in einem hiesigen Epielwarengeschäft aushülfsweise als Laufbursche tätig und soll ihm zu Weihnachten 1901 eine wertvolle Puppe zur Besorgung an einen Kunden übergeben worden sein, welche dieser aber nicht erhalten hat. S. bestreitet heute die frag liche Puppe erhalten zu haben; auch waren die Aussagen der Zeugen in erster Instanz sehr unsicher, da die Sache erst nach Ablauf eines Jahres zur Anzeige gelangte. Unter Berücksichtigung all' dieser Umstände gelangte das Gericht zur Freisprechung. Bürgermeister und Standesbeamter

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