Ausgabe 
31.10.1902 Erstes Blatt
 
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Ludewigs- Drbens 8- Dbens mit der

Ludewigs- Ordens. Drdens. 8- Ordens mit der

Didens. Komturs Boldene Medaille trie- und Land­

Drtens mit der Rilitär- Sanitäts­

-Debens. Ritter Drdens mit der

sowie Hofdienst

Drdens. Tapfer

Goldene Ber

dens. Verdienst 382/83. Silberne

Kunst, Industrie

8 mit der Krone.

Ludewigs- Drdens.

-6.

enft- Ehrenzeichen,

25 Dienstjahre.

Medaille.

erungszeichen an

Ludewig I.

geführten Orden

Deforation den

Interricht der n. Er wird en Mittwoch­Die Zahl der Bürgermeisters

den Landes etragen. Auch ugs mit Ge ich eingereicht

Seilbacher Eisen­feph Löffler in nem stywer be rde tot gedrückt. egierungsaffeffor Innern mit der ntes als Nach 1903 ab be

** Der Marburger Männergesangverein Liedertafel"| von Mittwoch auf Donnerstag beim Uhrmacher Debus giebt am Sonntag, den 2. Novbr. Abends" halb 8 Uhr in Gladenbach verübt und dabei zirka 40 Uhren, Gold im Hess. Hof" zu Buzbach ein Konzert unter Mit- und Silbersachen gestohlen. wirkung von Frl. Joh. Held( Klavier) und des Ge­sangvereins Orpheus- Turnverein- Marburg, zum Besten des Buzbacher Kirchenfonds.

** Gersfeld( Rhön), 30. Dt. Der gestern hier ab­gehaltene Schweinemarft war außerordentlich start betrieben. Die Schweine wurden nicht alle abgesetzt, da es an Kauf­

Ein schwerer Einbruch wurde in der Nacht| liebhabern mangelte.

Aufruf

zur Errichtung eines

Bismarck- Turmes

auf dem Taufstein.

Seit einigen Jahren schon sammelt der Vogelsberger Höhen- Club Beiträge zur Er­richtung eines Bisma dturmes auf dem Taufstein. Die beiden alten Holztürme sind bau­fällig geworden. Ein Ersatz ist unbedingt nötig.

So soll denn an dieser Stelle, dem höchsten Punkte im Großherzogtum, der durch seine herrliche Lage inmitten der prächtigen Wälder und seine großartige Aussicht auf Rhön, Taunus und Odenwald ausgezeichnet ist, ein wuchtiger und eindrucksvoller Steinturm er= richtet werden. Dem Andenken unseres gewaltigen Reichsschöpfers soll er gelten und seinen Namen trogen.

-

Schon ist ein ansehnlicher Bauschaß gesammelt, aber er genügt noch lange nicht. Die Gießener Sektion des Vogelsberger Höhen Clubs( Sektion Taufstein) wendet sich darum an den opferwilligen Sinn der Bevölkerung und butet durch Beisteuer und Werbung, das Werk zu fördern. Freunde der Natur, Verehrer des großen Namens, den der Turm tragen wird, folgt bereitwillig dem Aufruf! Jede Gabe, auch die fleinste ist willkommen! Ueber die eingegangenen Beträge wird seinerzeit im Gießener Anzeiger quittiert werden. Der Vorstand d. Sektion Taufstein d. Vogelsberger Höhen Clubs. Bahnarzt Jäger. Baurat Stahl. Fabrifant Emmelius. Oberlehrer Lucius. Oberlehrer Prof. Dr. Erb. Ingenieur Wilson. cand. med. Köhler.

Wirtschafts- Verlegung.

Am Samstag abend den 1. November findet die Verlegung meiner Wirtschaft in meinem Neubau neben meinem seitherigen Geschäft

Marburgerstrasse 27

statt, wozu ich Freunde und Bekannte höft. einlade.

Indem ich um gütige Unterstützung bitte zeichne

Um einen

Hochachtungsvoll

Emil Kalbfleisch.

jüdischen Literatur- Verein

bierselbst zu gründen, ist das unterzeichnete Comité beauftragt, Freunde hierfür auf nächsten

Sonntag den 2. November 1902, abds 8.30 Uhr,

nach dem Hotel Nassauer Sof

ergebenst einzuladen.

Herr Rabbiner Dr. Sander hat sich freundlichst bereit erklärt, den einleitenden Vortrag zu halten.

vangelische en Professor D. um 9 Uhr Pfarrers Jost eines Ersaz At auf Pfarrer lausschuß wird It. Als Mit­Cealschuldirektor Sodann wurden Buther- Stiftung chloffer- Gießen g des Kirchen­D. Stamm Pfarrer Fink Bandgerichtsrat er in Offenbach, Es folgt die erfonfiftoriums, elischen Landes­etreffend. Den Weise Direktor prache über den alpräsident D. Ed( Offenbach), Alsheim), Ober Valter( Worms), walt Dr. Lucius Ceise des Prinzen

zu Ende.

m 4. oder 5. No­

prinzlichen Kindern und Großfurftin

f emige Tuge nach

ren.

-

überraschend für nder plöglichen Rüd von Collen­giments Nr. 115.

andeur des Res

Militär- wie in m Commandeur

worden. Ein Aenderung die mit dem Sohne der im hiesigen en Gründen ab­

usland sein soll, hfolger ist berr ndeur des Garde­

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33

Drud und Verlag der Gießener Verlagsdru o ret, vorm. Wilh. Keller'sche Buchdruderei( gegr. 1783; für die Redaktion verantwortlich: Albin Klein, Gießen.

Nächste Woche

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Das provisorische Comité. 0000000000000

Bekanntmachung.

Aus der Friedrich Büding'schen Stiftung sind für das Jahr 1902 an zehn bedürftige und würdige Be­wohner Gießens, Familienhäupter oder einzeln stehende Per­sonen, Unterstüßungen von je 100 Mt. zu vergeben. Be­werbungen haben bis zum 30. November 1. J. bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 4 zu geschehen. Gießen, am 25. Oftober 1902. Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.

Bekanntmachung.

Die Feldbereinigung in der Gemarfung Gießen links der Lahn betreffend.

Die nachstehende Bekanntmachung des Großh. Be­reinigungsfommissärs zu Friedberg bringen wir hiermit zur Kenntnis der beteiligten Grurdbefizer.

Gießen, am 27. Oftober 1902. Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.

Bekanntmachung.

Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Gießen, links der Lahn.

Auf Grund des Art. 19 des Feldbereinigungsgesetzes bom 28. September 1887 fordere ich hiermit die be­teiligten Grundbesizer auf, die Einträge der Eigentums­und der sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem Großh. Amtsgericht Gießen berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechts­verhältnisse beim Bereinigungsverfahren berücksichtigt werden können.

Die Aufforderung ergeht:

1. an diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungs­bezirk erworben, aber ihren Eintrag im Grund-|

Amtlicher Teil.

oder Flurbuch bezw. im Mutationsverzeichnis noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und In­grossation ihrer Erwerbstitel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken;

2. an diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eingetragen waren, ohne Bei­fügung des Erwerbstitels, im letzteren nach Maß­gabe des Art. 28. des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eintragen zu lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der Feldbereinigung, dem­nächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigentumsurfunde ausgestellt werden wird; 3. an diejenigen, welche an ein auf fremden Namen im Grundbuch eingetragenes Grundstück einen Vindikations- oder einen unter gewissen Umständen zu realisierenden An- und Rückfallsanspruchs wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Febr. 1852 vertragsmäßig gemachten Eigentumsvorbehalt oder wegen einer bei der Veräußerung beigefügten auflösenden Bedingung eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen An­spruch durch den Vermert ,, streitig oder ,, beschränft" im Grundbuch gesichert zu haben, sowie an die­jenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Vor­aussetzungen die Bemerkung gehemmt" wollen eintragen lassen;

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weder im Hypotheken noch im Grundbuch gewahrt find, an zur Bereinigung bestimmten Grundstüden geltend machen fönnen, um unter Vorlage der be­treffenden Urkunden und genauer Bezeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in den öffentlichen Büchern zu erwirken;

6. an diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Bereinigung vorzunehmende neue Weg­und Wässerungsregulierung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. Weg­und Wasserleitungsgerechtigkeiten zu Gunsten bon Grundstücken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehms, Thon-, Sandgrube- oder Kellerberechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzusprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zu lebenslänglicher Nuznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisterlichen Teilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leibzuchts oder Auszugsberechtigung anzusprechen haben;

7. an diejenigen, auf deren Grundstücken in den öffent­lichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nötigen Beweise hierzu erwirken.

Rechte der unter Bos. 1-7 genannten Art, welche nach Ablauf von drei Monaten weder in den öffentlichen Grund­3 an die Obereigentümer und Fideifommißberechtigten, und Hypothekenbüchern, bezw. den zu den Flurbüchern ge­welche ihre Heimfalls- und Successionsrechte nicht hörigen Mutationsverzeichnissen, noch in den in Gemäß­durch Eintrag der Lebens, Erb- und Landsiedel, beit der Anmeldungen aufzustellenden Verzeichnissen ge= Leih- oder Fideikommißqualität eines Grundstücks wahrt find, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung im Grundbuch haben eintragen lassen, um ihre unberücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den Rechte, soweit dies nach Art. 37 und 38 des Ge- öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fort. setzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im bestehend behandelt. Grundbuch eintragen zu lassen;

5. an diejenigen, welche Pfandrechte, Eigentumsvorbe halte, Revokations-, Resolutions- oder Nichtigkeits­Separations oder andere Sicherheitsrechte, die

Friedberg, den 17. Oftober 1902. Der Großh. Bereinigungsfommiffär: Spamer, Kreisamtmann.