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Nr. 188. Zweites Blatt.
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Gratisbeilagen: Oberhessische Familienzeitung( täglich) Oberhessische Zeitschrift für Landwirtschaft, Obst- und Gartenbau, sowie die Gießener Seifenblasen( wöchentlich). Das Blatt erscheint an allen Werktagen nachmittag8.
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Freitag, den 15. August 1902.
Gießener
11. Jahrgang.
Insertionspreis: Die einspaltige Petitzeile für Gießen wie ganz Oberheffen, die Kreise Weßlar und Marburg 10 Pfg sonst 15 Pfg.; Reklamen die Petitzeile 30 resp. 40 Pfg.
Postzeitungsliste No. 3032.
Redaktion und Ervedition: Gießen Neuenweg 28. Fernsprechanschluß Nr, 362.
Neuelle Nachrichten
( Gießener Tageblatt)
Anabhängige Tageszeitung
( Gießener Zeitung)
für Oberheffen und die Kreise Marburg und Wetlar; Lokalanzeiger für Gießen und Umgebung.
Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei, vorm. Wilh. Keller'sche Buchdruckerei( gegr. 1783); für die Redaktion verantwortlich: Albin Klein, Gießen.
Die neueste reichsgerichtliche Entscheidung zwischen Fabrik und Handwerf.
( Nachdruck verboten.)
In einer Anzahl von Tageszeitungen fand sich vor furzem die Nachricht, daß in dieser so wichtigen und doch wieder so umstrittenen Frage das Reichsgericht gesprochen habe und zwar heißt es, daß dabei das höchste deutsche Gericht zu dem folgenden Resultate gekommen sei:
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Fabrikant ist derjenige, dessen Arbeiter nur einen Teil des Werkes anfertigen, und bei dem infolgedessen mehrere Arbeiter an einem Werke thätig sind. Handwerker ist derjenige, dessen Arbeiter allein ein Werk fertig stellen".
Angesichts der neuen Bedeutung, welche unser Reichsgericht für unsere gesamte Rechtsprechung hat, und weiter angesichts des Umstandes, daß auch die Entscheidungen, die im Verwaltungswege zu der in Rede stehenden Frage ergingen feineswegs ein irgendwie einheitliches Gepräge auf weisen, dürfte es für weite Kreise nicht ohne Interesse sein, wenn in Folgendem der Versuch gemacht werden soll, auf die Bedeutung dieser Entscheidung des Reichsgerichts für die Bror& einzugehen.
Im Sinne der Bestrebungen, die im großen und ganzen eigentlich alle Handwerkskammern verfolgen und verfolgen müssen, und die auf eine Abgrenzung beider Begriffe bezw. auf eine Klärung der Katasterfrage den Handels- und Landwirtschaftskammern gegenüber gerichtet sind, bedeutet die neue Entscheidung des Reichsgerichts zunächst einen Fortschritt. Sie läßt deutlich erkennen, daß sie den Schwerpunkt legt auf „ die Art der Produktion an sich" und nicht den Umfang, der für die Eintragung ins Handelsregister viel leicht als entscheidend in Betracht kommen fonnte.
Damit Hand in Hand gehen aber zwei Umstände, deren Borliegen der Klärung der Frage nicht weiter förderlich ist. Das ist einmal die ausschließliche Berücksichtigung der Neuarbeiten, auf die der Wortlaut der Formu lierung hinweist, sodann ist es die Außerachtlassung der Waschinenarbeit. Gerade die letztere ist aber für die Fabrikation dann von hervorragender redeutung, wenn die in dem Betriebe verwendeten Maschinen nicht blos verbiffentes Handwerkzeug bilden, sondern aus dem Rohstoff bis zur Verwertung fertig den Gegenstand herstellen, und zwar lediglich unter dem Einfluß einer sich rein mechanisch bethätigenden Krat stehend.
Wir wollen hier nur auf die sogenannte Uhrjederstiftmaschine hinweisen. Fassen wir weiter das Uhrma hergewerbe im allgemeinen ins Auge, so ergiebt sich, daß nament lich für die Verhältnisse der Schweizer Uhren ndustrie die Definition des Reichsgerichts passen würde. Tas ist aber nur deshalb der Fall, weil der Arbeiter der Schweizer Fabriken, welcher die Zeiger macht, fein Rad machen fann 2c. Rein Arbeiter fann also in der Regel an die St lle des andern treten. Diese Thatsache läßt aber die reichsgerichtliche Begriffsformulierung nicht genügend erfennen. Zieht man sie jedoch in Betracht, so ergiebt sich, daß im ungünstigsten Falle der Arbeitnehmer eventuell durch eine Mashine, die ähnlich arbeitet wie die Uhrfederstiftmaschine, erfeßt werden kann.
Von anderen Gewerbearten gilt dies jedoch nicht ausnahmslos. Bei denselben läßt uns vielmehr der vom Neichsgericht gebotene Begriff der Arbeitsteilung der= Zerlegung im Stich. Er erweist sich für die Veraltungspraxis als völlig unbrauchbar und willkürlich, senn er ermöglicht es, jeden gewerblichen Betrieb, indem außer dem Inhaber selbst auch nur ein Geselle
Meister fertigt die Platte, der Geselle die Zargen und
auch auf die Art und Weise der Arbeit, oder kurz auf
die Technik.
Die Ansicht des Reichsgerichts steht zu der bislang herrschenden Ansicht aber noch insofern im Gegensatz, als sie lediglich die Teilarbeit als den Begriff der Fabrik kennzeichnend anführt. Bisher wurden noch eine größere Anzahl von Merkzeichen zur Entscheidung hierüber verwendet. Ob indessen mit dieser Sichtung der Kriterien nicht ein weiterer Fortschritt gegeben ist, diese Frage würde den Gegenstand einer anderen Untersuchung zu bilden haben. G. Schw.
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§ 616 B. G. B.
Nach§ 616 B. G. B. muß der Arbeitgeber für verhältnißmäßig nicht erhebliche" in der Person des Arbeitnehmers begründete Unterbrechung der Arbeit den Arbeitslohn fortzahlen. Diese Bestimmung ist eine wichtige Neuerung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine ihr entsprechende Vorschrift bestand bisher nur für andlungs- und höhere Gewerbegehülfen, doch nur dann, wenn der Hintergrund ein Unglücksfall war, doch galt dann die Verpflichtung, das Gehalt fortzu zahlen, bis zu einem Zeitraum von 6 Wochen. Für diese Kategorien von Angestellten ist die Vorschrift auch heute noch in Geltung. Die neue Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches ruft viele Meinungsverschieden heiten hervor, die, wenn sie nicht durch Nachgeben auf der einen oder anderen Seite beigelegt werden, meist vor den Gewerbegerichten und allenfalls vor den Land: gerichten in der Berufungsinstanz ausgetragen werden. Eine bestimmte Praxis hat sich bis jetzt noch nicht gebildet und wird sich auch, da höhere Instanzen nicht an Jerufen werden können, wohl nicht bilden.
Dazu kommt noch, daß die verhältnismäßig unbedeutende Unterbrechung den verschiedenartigsten Ursachen entspringen kann und ferner, daß Ausdrücke wie„ verhältnismäßig" und nicht erheblich" an sich sehr wenig geeignet als Grundlage für die Rechtsprechung sind. Im Allgemeinen herrscht, entsprechend der Absicht des Gesezgebers, wohl Uebereinstimmung darin, daß Wahrnehmung von Terminen als Zeuge und Teilnahme an Kontrolversammlungen als derartige Unterbrechungen anzusehen sind, wobei es freilich strittig bleibt, wie lange der Zeuge von einem Termine in Anspruch ge= nommen werden darf, und ob die Bestimmung auch gelten soll, wenn ein Arbeiter gezwungen wird, als Beuge an einer Verhandlung teilzunehmen, die einen ganzen Tag oder gar mehrere Tage in Anspruch nimmt. Der Fiscus macht dabei ein ganz gutes Geschäft, wenn er unter Berufung auf die Bestimmung die Zahlung von Zeugengebühren verweigert und so die Kosten der Rechtspflege zu einem erheblichen Teile auf die Arbeitgeber abwälzt, die in Folge dessen doppelte Nachteile haben, indem sie einerseits auf die Arbeitskraft ihres Angestellten verzichten und außerdem diesem noch den Lohn zahlen müssen, der für die versäumte Zeit durch die Zeugengebühren ersetzt werden müßte.
Ueber einen eigenartigen Fall, in dem der Arbeit geber sich weigerte, einem Arbeiter den Lohn für die Zeit, die er als Zeuge hatte verwenden müssen, zu zahlen, berichtet so eben die„ Ostsee- 3tg." aus Stettin. In einem großen Betriebe ist§ 616 durch die Arbeitsordnung nicht ausgeschlossen, die Arbeitgeber stützen sich eben darauf, daß die Löhnung der Arbeiter durch Zahlung eines Stundenlohnes erfolgte und auch bei Accord
Blank, Bahnhofftr. 18.( Gehilfe) thätig ist, für einen Fabrifbetrieb zu erklären. arbeit zunächst im Stundenlohn gezahlt und der Ueber5- Zimmerwohn. Süchentisch angefertigt werden soll und zwar so: Der zahlt werde. Die Arbeiter fönnen jeder Zeit entlassen Oktober ev. früher ehmen wir an, daß in einer Tischlerei ein einfacher schuß erst nach Beendigung der Accordarbeit ausge5. Lublinoti, Edt der Lehrling die Füße. Nach Ansicht des Reichsgerichts wendung des§ 616 ausgeschlossen sei, weil bei ihm nobl 3mmer in ruhige scheidung würde aber wohl faum als den wirtschaft geschlossen würden.
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liegt dann ein Fabrikbetrieb vor. Eine derartige Ent
Zimmer per 1. Auguft wenn wir der vom Reichsgericht vertretenen und sonst wendete Zeit zahlen müsse und das Landgericht hat
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werden. Der Arbeitgeber folgerte daraus, daß die Anwerden. Der Arbeitgeber folgerte daraus, daß die Andie Arbeitsverhältnisse stets nur auf eine Stunde abDas Gewerbegericht nahm aber lichen Verhältnissen entsprechend in der gewerblichen an, daß der Arbeitgeber auch in diesem Falle den Lohn Praris angesehen werden, und doch sie müßte ergehen, für die durch Ladung des Arbeiters als Zeuge verauch vielfach herrschenden Meinung folgen wollen. Da die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. gegen würde man sich nicht so sehr wundern, wenn wäre nur wünschenswert, daß die Gründe, auf die sich abgesehen von den eventuellen sonstigen Erforderniffen das Landgericht stüßt, veröffentlicht würden. Zu billigen und Voraussetzungen- ein Tischlereibetrieb für einen sind das System der Stundenlohnung und der AusFabrikbetrieb erklärt würde, in dem Tischler, Holzbild- schluß jeder Kündigungsfrist in dem„ großen Betriebe" hauer oder Drechsler, Anstreicher und Polsterer be- und die Berufung darauf nicht; andererseits ist und schäftigt werden. Es kommt eben bei der Produktion bleibt es aber eine Ungerechtigkeit, daß die Arbeitgeber kommen.
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Vermischtes.
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* Die Noblesse der Großen Berliner zeigt sich im fleinen wie im großen. Vor furzem veranstalteten die Straßenbahn Angestellten vom Bahnhof Schönberg ein Familienfest in Tegel. Sie erbaten sich von der Direktion eine Anzahl von Motor- und Anhängewagen zur Beförde rung der zahlreichen Teilnehmer. Die Direktion stellte die gewünschten Wagen auch zur Verfügung, berechnete ihren eigenen Angestellten jedoch 15 Mart pro Wagen.
* Eine schwere Betriebsstörung, welche leicht ernstere Folgen hätte haben fönnen, aber einen verhältnismäßig guten Ausgang nahm, tam am Dienstag Nachmittag an der Niederwald Zahnradbahn vor. Als ein Zug, bestehend aus der Lokomotive und zwei besetzten Personenwagen, vom Denkmal abwärts fuhr, sprang plöglich an einer sehr steilen Stelle die Klappe des Verschlußventils mit einem starken Knalle los, sodaß der Dampf, mittelst welchem die Buggeschwindigkeit regulirt wird, zischend entwich und der Bug mit rasender Schnelligkeit einige Hundert Mater abwärts fuhr. Nur der großen Geistesgegenwart des Zugführers ist es zu danken, daß der Zug, welcher mit etwa 60 Berfonen befest war, durch Aufwendung seiner ganzen Kraft von ihm an der einzig dazu geeigneten Stelle einer Kreuzung, von wo aus es nachher kein Halten mehr gegeben hätte Stehen gebracht werden konnte. Unter den Bassagieren war eine Banit ausgebrochen. Einige Damen fielen in Ohnmacht, einige andere riefen laut um Hilfe. Ein Herr war während der Fahrt aus dem Wagen gesprungen und wurde später schwer verletzt aufgefunden und in das Rüdesheimer Krankenhaus verbracht.
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* Aus dem Leben des Adels. Wegen Paletotdiebstahls und Zechprellerei wurde in Nürnberg der Maschinenbau studierende Freiherr v. Henpel- Barnski vom Schöffengericht zu zwei Monaten und 14 Tagen Gefängnis verurteilt Er hatte in einem Café zwei Sommerüberzieher im Werte von 70 resp. 80 Mt. gestohlen und in einem Wein- Restaurant eine Zeche von über 12 Mt. gemacht, ohne einen Pfennig Geld bei sich zu haben.
* Der 100. Geburtstag Lenaus in Csatad. Esatad ( Ung.), 13. Aug. Die Geburtsstadt Lenau's war heute anläßlich dessen 100. Geburtstages festlich dekoriert und beflaggt. An mehceren Puntten waren prächtige Triumphpforten errichtet. Am Vormittag hielt die Gemeinderepräsentanz eine Fest sizung, an die sich ein Festgottesdienst in der katholischen Kirche schloß. Darauf zogen die Festteilnehmer vor das Gemeindehaus, wo der Präsident des Dentmalskomitees Bactold eine Begrüßungsansprache hielt. Der Dichter Franz Herczeg hielt die Festrede, die vielen Beifall fand. Nun erfolgte die Grundsteinlegung des Lenaus- Denkmals. Nachmittags vereinigte ein großes Bankett alle Festteilnehmer.
* Starle Schneefälle fallen, seit Montag, wie aus Graz gemeldet wird, in Obersteiermart. Auch aus weniger gebirgigen Gegenden wird Winterwetter gemeldet.
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Neapel, 13. August. Von einem aus Amerika eingetroffenen Dampfer sprang der aus der Proving Cosenza gebürtige Sganza während der Fahrt ins Meer und ertrank. Man hat Anhaltspunkte dafür, daß derselbe von Anarchisten mit der Vollführung eines Attentates in Europa beauftragt war.
* Stockholm, 13. August. Die Reichsbant bezahlte drei von der Staatsfasse ausgestellte Sheds von 3000, 5000 und 9000 Stronen aus, welche auf 30 000, 50 000 und 90 000 kronen gefälscht waren, und erlitt hierdurch einen empfindlichen Verlust. Die Untersuchung ist im Gange.
* Die Nonne als Kupplerin. Die Schwester Filomena in Neapel versorgte gegen Geld mit den ihrer Ob hut anvertrauten Mädchen im Alter von 9-13 Jahren die berüchtigtsten Lebemänner Neapels. Als gegen zwanzig threr häßlichen. Als gegen zwanzig threr Böglinge an derselben häßlichen Krankheit darniederlagen, machten die Aerzte Anzeige beim Gericht und erwirkten für das ruchlose Weibsbild die Verurteilung zu sechs Jahren Zuchthaus. Dafür aber, daß die Aerzte dieses himmel. schreiende Unrecht aufgedeckt hatten, wurden sie von der flerifalen Presse als Religionsspötter, Atheisten und Freimaurer" der Rache des aberg äubischen Böbels denunzirt, und richtig fiel der Primärarzt Dr. Del Gudice unter dem Dolchmesser der bezahlten Camorra.
Newyork, 7. Aug. Ein zartes Frauengemüt gibt sich in folgender Meldung eines hiesigen Blattes fund. Frau Ella Hall von Valdosta, Ga., hat den Sheriff von Lowndes County gebeten, ihr zu erlauben, das Seil, an wird, ziehen zu dürfen. Bryant tödtete Frau Halls Vater,
inefleisch 50% fgbon Gütern oder Werken nicht allein auf ein mathema- die Ausgaben tragen sollen, die der Staatskasse zu welchem der Neger Donsey Bryant zum Galgen gezogen
fleis 50 Big
heute.
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