Ausgabe 
11.9.1902 Erstes Blatt
 
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seitens privater Geldinstute reichlich gesorgt worden, und zwar, wie wir gleich hervorheben wollen, in der Hauptsache in volkswirtschaftlich erfreulicher Art. Unsere Kreditorganisation greift in allen ihren Teilen in er­staunlicher Weise ineinander; vielleicht ist gegenwärtig der Kreditmechanismus sogar zu gut geölt und stellt dem ländlichen Darlehensnehmer zu willfährig Kapital zur Verfügung. Die Hauptsache aber ist und bleibt die Einbürgerung der Amortisationshypotheken. Mit diesen haben in der letzten Zeit auch manche Sparkassen ernste Versuche gemacht und bei den Hypothekenaktienbanken, deren Thätigkeit sich ganz besonders ausgedehnt hat, ist diese Form der Kreditgewährung von jeher gang und gäbe gewesen.

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wohlthätig gewirkt, fonnte aber einen vollen Erfolg aus drei Gründen nicht haben: Zunächst galt es in seinen Hauptbestimmungen nur für Gemeinden mit mehr als 5000 Seelen, und für kleinere Gemeinden nur insoweit, als es durch besondere Polizeiverordnung eingeführt war; letzteres geschah aber begreiflicherweise nur sehr selten. Des Weiteren mangelte es an einer organischen Zusammenfassung der Wohnungsinspektion und aller auf die Wohnungsreform gerichteten Be­strebungen. Endlich mußten die Anordnungen der Aufsichtsbehörden häufig auf den Mangel kleinerer Wohnungen Rücksicht nehmen.

ungsvereine oder einer Baugenossenschaft zu stellen sich weigert, so kann auf Antrag des Vereins oder der Ge nossenschaft die Gemeinde durch Erkenntnis des Kreis: ausschusses dazu gezwungen werden.

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Das sind im Wesentlichen die Bestimmungen des hessischen Wohnungsgesetzes. Auf ihre praktische Be währung wird man mit Recht gespannt sein dürfen. In der Fachwelt hat das Vorgehen des hessischen Staates, das besonders mutig und originell genannt werden muß, bereits vielfach freudige Zustimmung ge funden. Und in der That wird der hessische Staat sich rühmen dürfen, der Wohnungsnot kräftig und energisch zu Leibe gegangen zu sein. Die Motive des Gesetzes sind ausgezeichnet, und ebenso verraten die Berichte der parlamentarischen Kommissionen, die von den Abge­ordneten Köhler- Darmstadt( Oberbürgermeister bon Mainz) und Dr. Frenay( Rechtsanwalt in Mainz) ver­faßt sind, eine ungewöhnliche Vertiefung in diese schwierigen legislativen Materien.

Voraussichtlich werden in der allernächsten Zeit dem Wohnungsbau für Unbemittelte in Hessen erhebliche Kapitalien auf diese Weise zugeführt werden, und da auch die Invalidenversicherungsanstalt in Darmstadt bereits 23 Millionen Mark für diese brennendste aller sozialpolitischen Aufgaben der Gegenwart hergegeben hat, so ist eine eifrige Bauthätigkeit von Quartieren für kleine Leute nunmehr mit Sicherheit zu erwarten.

Um diesen Mißständen zu begegnen, ist im Sommer 1902 das schon wiederholt genannte Gesetz Dieser veränderten Sachlage gegenüber setzt die betr. die Wohnungsfürsorge für Minderbemittelte er neueste Hessische Gesetzgebung mit sehr zeitgemäßen lassen worden. Dieses Gesetz, das in Fachkreisen, auch Reformen ein. Sie will zwar die Landeskreditkasse be- außerhalb Hessens, Aufsehen erregt hat und auf dem stehen lassen, verändert aber deren Funktionen. Neben Düsseldorfer Internationalen Wohnungskongreß lebhaft ihr soll dann eine zweite Bankanstalt, eine Hypotheken- besprochen worden ist, sucht nach drei Richtungen hin bank besonderer Art, geschaffen werden, die sich mit dem Abhilfe zu schaffen. Es hebt die das Gesetz vom gesamten Realkredit, also auch mit dem städtischen be- Jahre 1893 rücksichtlich seines Geltungsbereichs ein­faßt, und an die Stelle der Emission von Staatsschuld- schränkenden Bestimmungen auf, so daß für die Zukunft verschreibungen die viel elastischere Pfandbriefausgabe in allen Gemeinden des Großherzogtums eine geregelte setzt. Beide, Landeskreditkasse und Hypothekenbank, Wohnungsaufsicht stattzufinden hat. Durch diese staatlich geleitete Institute, sollen sich gegenseitig im speziell für die Landgemeinden wichtige Aenderung ist Sinne einer rationellen Arbeitsteilung ergänzen und in wirksamer Weise Raum für die Bekämpfung des gegenseitig entlasten. Es lag nahe, mit den hier in auf dem Lande herrschenden Wohnungselendes gegeben. Frage kommenden kreditorganisatorischen Zielen auch In zweiter Linie faßt das Gesetz die Bildung einer noch gewisse sozialpolitische zu verbinden. Letztere dem Ministerium des Inneren unterstehenden Landes­liegen auf dem Gebiete der Wohnungsfrage; denn die Wohnungs- Inspektion ins Auge. Dieser wird die Wohnungsfrage ist nicht in letzter Linie eine Kredit- Aufgabe zugeteilt im Zusammenwirken mit den staat­frage, insofern für den Wohnungsbau für Minder- lichen und kommunalen Behörden die Wohnungsver­bemittelte in bequemer Weise Kapital für den Grund- hältnisse der minderbemittelten Volksklassen in gesund erwerb und den Häuserbau zu beschaffen ist.. heitlicher und sittlicher Hinsicht festzustellen und in Gemeinschaft mit dem hessischen Zentralverein für Er­richtung billiger Wohnungen, sowie mit den gemein nüßigen Bauvereinen des Landes auf Beseitigung der die Grundlage für eine rationelle, nach einheitlichen sich ergebenden Mißstände hinzuwirken." Hiermit ist Gesichtspunkten geleitete, unter Hinzuziehung aller Interessenten thätige Wohnungspolitik gegeben; auch erhält die Regierung durch diese Institution einen maßgebenden Einfluß darauf, daß die Kommunen geeignete, die Wohnungsaufsicht handhabende Beamte anstellen.

Hieraus ergeben sich ganz von selbst die Richt­linien der Reformen. Die Landeskreditkasse wird in Zukunft auf die Kreditgewährung an einzelne Land­wirte zu privaten Zweden ganz verzichten und ihre Mittel in größerem Umfange als bisher für Meliorations­zwecke, wie das bei der ursprünglichen Landeskuitur rentenkasse der Fall war, bereitstellen. Indem die Realkreditgewährung für Private, die in den letzten Jahren zu immer größeren Ansprüchen an die Kasse geführt hat, aufgegeben wird, wird also die Kasse er­heblich entlastet und damit auch die Inanspruchnahme des Staatskredits. Es bleiben aber der Landeskredit­

fasse noch hinreichende Mittel übrig, um für den Er­werb des Baugeländes und die Bauausführung von Wohnungen für Mindermittelte Darlehen auch ohne dingliche Sicherheit durch Vermittelung der Orts­gemeinden zu gewähren.

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Ein einziger Punkt des neuen Gesetzes giebt nns zu kritischen Bedenken Veranlassung. Diese Bedenken sind allerdings nicht sozialpolitischer, sondern finanz­politischer Art. Die Bestimmung des Gesetzes nämlich, daß der Staat Baudarlehen auch unter dem Zinsfuße, zu welchem er selbst Geld aufnimmt, hergeben darf, geht unseres Grachtens doch etwas zu weit. Entweder steht diese Bestimmung auf dem Papier, und es wird von ihr nur in den seltensten Fällen Gebrauch gemacht, dann hätte sie füglich ganz wegbleiben können. Oder 3 Prozent, dann wird das Staatsbudget ungebührlich aber die Landeskreditkasse gewährt häufige Kredite zu

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mit Ausgaben belastet. Der hessische Staat berrät manchmal die Neigung, zu nobel zu sein. Mit dieser Noblesse aber, die ja sehr schön und gut ist, kann die gegenwärtige Finanzlage des Staates kaum in Gin­flang gebracht werden Außerdem kommen die Ministerien des Innern und der Finanzen in eine sehr prekäre Lage, wenn sie feststellen sollen, ob die eine differenzielle Behandlung der darlehnsnachsuchenden Gemeinde bedürftiger ist, als die andere. Die nisse und Querelen zur Folge haben, ja es liegt die Ge­Kommunen wird mancherlei Weiterungen, Mißverständ­fahr vor, daß die Unparteilichkeit der Staatsregierung zogen wird. Parteilichkeit in ihren Entscheidungen in Zweifel ge­Vielleicht sehen wir zu schwarz, aber ganz gegenstandslos scheint uns die Befürchtung, daß im Parlamente von lokalpatriotischen Abgeordneten drängt wird, nicht zu sein. auf besondere Vergünstigungen für ihre Wahlkreise ge

In zweiter Linie, aber als gesetzlicher Versuch, in Wohnungsinspektion, steht die andere gesetzgeberische der Lösung der Wohnungsfrage viel wichtiger, als die fördern, und zu diesem Zwecke unter Heranziehung der Tendenz, die Produktion billiger kleiner Wohnungen zu Landeskreditkasse, deren Mittel und Arbeitskraft, durch machen. Die Bedingungen für diese Kreditgewährungen Anspannung des Staatskredits Kapitalien flüssig zu nehmen naturgemäß den weitesten Raum in dem neuen Wohnungsgesetz ein. Darnach kann jede Gemeinde zur der Landeskreditkasse Darlehen erhalten und zwar bis Herstellung von Wohnungen für Minderbemittelte aus zum vollen Betrage der Kosten für den Erwerb des Baugeländes, sowie für die Bauausführung; einer ding lichen Sicherheit bedarf es in der Regel nicht. Als bei welchen nach ihrer Raumeinteilung die Abgabe von Wohnungen für Minderbemittelte gelten solche Häuser, Wohnungen mit nicht mehr als drei Zimmer mit Küche ist mit mindestens 3/4 Prozent zu amortisieren und zu und Zubehör als Regel vorgesehen ist. Das Darlehen einem Zinsfuß zu vergüten, für dessen Höhe der Zinsfuß der 3/2 prozentigen Staatsschuldverschreibungen, zur Zeit der Darlehenshingabe unter Berücksichtigung der durch­schnittlichen Begebungskosten, plus 1/10 Prozent Zuschlag, also im großen und ganzen die Selbstbeschaffung maß­

Die Umwandlung der Landeskreditkasse vollzieht sich also nach drei Richtungen hin. Die ursprüngliche, aber mit der Zeit hinter anderen Kreditgeschäften start in den Hintergrund getretene Aufgabe der Stasse, für die Landeskultur( Wiesenkulturen, Bachregulierungen, Entwässerungen und Feldbereinigungen) Meliorations­darlehen zu geben, wird in Zukunft wieder als eine Hauptaufgabe behandelt. Diejenige Thätigkeit aber, die bislang die Mittel der Anstalt am stärksten in An­spruch genommen hat, die Kreditvermittelung an einzelne Grundbesiger für andere als Meliorationszwecke, wird der Landeskreditkasse genommen und der Hypotheken bank überwiesen. Endlich erhält die Kasse einen sozial­politischen Aufgabenkreis, indem sie nach Maßgabe eines besonderen Wohnungsgesetzes zur Förderung des Baues von Wohnungen Darlehen gewährt. Mehr nebensächlicher Natur sind zwei andere Bestimmungen des neuen Gesetzes über die Landeskreditkasse. Die eine besagt, daß der Betrag der gegen hypothekarische Sicherheit gewährten Darlehen bis zu drei Fünftel des Schäßungswertes der Unterpfänder sich belaufen darf; früher war die Marimalgrenze die Hälfte des Schätzungs­wertes. Die andere Aenderung im Gesetze ist rein­organisatorischer Art: an die Stelle der Verwaltungs­fommission", die bisher über die zu gewährenden Dar­lehen zu befinden hatte, ist das Ministerium des Innern getreten. Die jährliche Tilgungsquote beträgt, wie seit der Novelle von 1896, 3/4 Proz. Die Höhe des Zins­fußes bemißt sich nach dem Kurswerte der dreieinhalb prozentigen hessischen Staatsschuldverschreibungen.

gebend ist.

Eine gewisse Entlastung der Landeskreditkasse wird wahrscheinlich in der Wohnungsfürsorge für Un bemittelte und der Kapitalbeschaffung hierfür die neue Pfandbriefbank" hieß sie ursprünglich im Geſetzent­Hypothekenbank für das Großherzogtum Hessen wurfbringen. Wir werden dieses Institut in einem Zeitung erscheinen soll, etwas näher zu betrachten zweiten Artikel, der in der morgigen Nummer dieser haben.

Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommenen Darlehen Für die innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem tann auf die Dauer eines gleichen Zeitraumes ein um 1/2 Proz. ermäßigter Zinsfuß gestattet werden, und der sich hiernach ergebende Fehlbetrag an Zinsen ist als staatlicher Zuschuß zur Förderung des Wohnungs­wesens alljährlich im Staatsbudget vorzusehen.

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Das Gesetz steht auf dem prinzipiellen Stand­punkt, daß als Darlehnsnehmer dem Staate gegen

Politische Nachrichten.

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Im Sigungssaale des Abgeordnetenhauses zu Juripentages. Als Regierungsvertreter waren u. A. Berlin begannen gestern die Sizungen des deutschen erschienen: Juſtizminiſter Schönstedt und Staatssekretär Dr. Nieberding. Kurz nach 10 Uhr eröffnete der Ober­landes- Gerichtspräsident von Schöffer aus Karlsruhe die Versammlung und berief zum Vorsitzenden den Professor Dr. Brunner. Nach Verlesung eines Schreibens Staatssekretär Dr. Nieberding die Versammlung und des Grafen Bülow begrüßte dann dessen Vertreter wünschte einen guten Verlauf der Beratungen. Nach

Dankesworten des Geheimrat Professor Dr. Brunner minister Dr. Schönstedt die Versammlung willkommen. hieß namens der preußischen Regierung der Justiz­Huldigungs- Telegrammen an Kaiser Wilhelm und statser Franz Josef beschlossen hatte, nahmen die Ab­teilungssigungen ihren Anfang.

Novelle zu dem alten Gesetz, sondern eine vollständige führung schreiten will, kann ihr das Darlehn auch zu Nachdem noch die Versammlung die Absendung von

Wie wir gesehen haben, hängt mit dem neuen Ge­setz über die Landeskreditkasse, das nicht etwa eine

Neuredaktion der Materie darstellt, das Wohnungsgesetz

unmittelbar zusammen; in dem ersteren Geſetz wird

über nur die Gemeinde auftreten soll, und es wird dabei zunächst daran gedacht, daß diese selbst baue. Soweit indessen die Gemeinde nicht selbst zur Bauaus­dem Zweck gewährt werden, damit sie ihrerseits einer gemeinnützigen rechtsfähigen Bereinigung des öffentlichen oder privaten Rechts, welche die Erbauung von Wohn­| forderlichen Wittel darlehnsweise verschaffe. In diesem ungen für Minderbemittelte zur Aufgabe hat, die er­Falle kann die Gemeinde die Darlehnsempfängerin zu höheren zinjen und rajderer Tiguna alte felt auferlegt sind, nicht verpflichten; jedoch darf die Höhe erwerbs- und Baukosten nicht überschreiten. des Darlehns neun Zehntel der notwendigen Grund­

auf das letztere verwiesen. Das Wohnungsgesetz aber behandelt nicht nur die Kreditgewährung für Wohnungs­zwecke, sondern reformiert auch die sog. Wohnungs­inspektion. Bekanntlich ist der hessische Staat der erste deutsche

In allen Fällen, in denen die Gemeinde die Ver­mittelung von Baudarlehen für eine Vereinigung über­nimmt, muß sie mit dieser die erforderliche Vereinbarung treffen, um die zweckentsprechende Benutzung der herzu­stellenden Wohnungen und deren angemessene bauliche unterhaltung zu gewährleiſten; wird dieser Vereinbar­ung entgegengehandelt, dann kann das Darlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Das auf diesem Wege errichtete Haus soll auch seinem Zweck dauernd erhalten bleiben; deshalb ist bestimmt, daß die Gemeinde, sobald die Zweckbestimmung des mit dem

Bundesstaat, der gesetzgeberisch auf dem Gebiete der Wohnungsfrage vorgegangen ist. Bereits im Jahre 1893 ist ein Gesetz erlassen worden, wonach die Ge­sundheitsbeamten des Staates und die Ortspolizei­behörden ermächtigt werden, die zum Vermieten bestimmten Wohnungen und Schlafstellen daraufhin zu untersuchen, ob nicht aus deren Benutzung zum Wohnen oder Schlafen Nachteile für die Gesundheit oder Sittlichkeit zu besorgen sind; gleiches gilt bezüglich der Schlafräume, welche von Arbeitgebern ihren Arbeitern( Lehrlingen, Gesellen, Gehilfen, Dienstboten usw.) zugewiesen werden. Die Polizeibehörde hat nach dem Gesetze von 1893 das Recht, gewisse Normativ­bestimmungen in Bezug auf das Mindestmaß von Lufträumen usw. aufzustellen. Soweit Wohnungen usw. aus den angegebenen Gründen beanstandet werden, fann die Polizeibehörde die Benutzung bezw. Ver­mietung entweder ganz untersagen oder von Be­seitigung der erhobenen Anstände abhängig machen. Dieses Gesetz hat zweifellos in mancher Beziehung

im günstigsten F Lotterie vollfom findet vom 18. gewordenen Mitt zum Preise von und entsprechend noch erhältlich.

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veröffentlicht neue Bestimmungen über die Disziplinar­Petersburg, 10. Sept. Der Regierungsbote Gerichte an allen dem Unterrichts- Ministerium unter­stellten Hochschulen. Darnach sollen die Gerichtshöfe aus Professoren zusammengesezt sein. Ihrer Kom­Streitigkeiten zwischen Professoren, Universitätsbeamten petenz unterliegen Ruhestörungen an Hochschulen, und Studenten, sowie gewisse Vergehen der Letzteren. della Sera mitteilt, wurde auf dem italienischen Mailand, 10. September. Wie der Korriere Sozialisten- Kongreß ein Brief des französischen Sozialistenführers Jaurés verlesen, in dem dieser er­gegen den französischen Chauvinismus. flärt, der Dreibund sei ein notwendiges Gegengewicht

Dahrlehen hergestellten Gebäudes gefährdet erscheint, berechtigt ist, es zu dem durch diesen Zweck bestimmten Wert im Enteignungswege zu Eigentum zu erwerben. Stellt sich heraus, daß ein Wohnungsmangel in einer Gemeinde besteht, die Gemeinde aber einen An­trag auf Darlehnsaufnahme zu Gunsten eines Wohn­

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gemeldete Nachricht Aufsehen erregt, daß die deutsche In Lissabon hatte seiner Zeit die aus Deutschland Regierung Verhandlungen über den Anfauf des portu­giesischen Gebietes am Cuneue( Grenzfluß zwischen Deutsch­Südwest- Afrika und Angola) angeknüpft habe. Wie die Post erfährt, liegt in Berlin nicht der mindeste Grund vor, der zu einer solchen Meldung hätte Veranlassung geben können.

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