Ausgabe 
9.12.1902 Zweites Blatt
 
Einzelbild herunterladen

1902.

Dienstaa,

bessische

9 Dezember

Familienzei

Tägliche Unterhalte

Bekanntmachung.

der Fahrräder und Automobile.

Amtlicher Teil.

Gießen, 6. Dezember 1902.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.

baß die Erhebung des Stempels und die Ausstellung der zum 31. Dezember I. J. entweder schriftlich oder mündlich Jahresfa ten für 1903 für Verkaufs- und Waagautomaten, in Selbstperson bei der unterzeichneten Stelle anzeigen. Die Betr.: Die Ausführung des set über den Urkunden für automatische Kraitm sser, für öff ntlich aufa steute Klaviere Be bindlichkeit zur Entrichtung der Hundeabgabe dauert sonft stempel vom 12. August 1899; bier die Besteuerung oder sonstige Masitwerke im Monat Desember 1902 und war auh im folgenden Jahre und zwar so lange fort, als diese Unter Hinweis auf die nachstehend abgedruckten§§ 1 an jedem Werfta je vormittags von 10-12 Uhr im R gie- Anzeige versäumt wird. bis 8 der Verordnung vom 10. Dtober 1899 sowie auf dierungsgebäude( Brandp az 9, Zimmer Nr 5) stattfi det. Der Stempel fann auch mi telst Bosteinzahlung entrichtet Strafbestimmungen in§§ 19 un 20 dieser Verordnung und werden. Art. 33 des Gßes über den Urfundenstempel wird hiermit zur öff ntlichen Renntnis a bracht, daß die Erheburg der Ab jabe für 1903 im Mo at Desember 1. I an ollen Wochentagen Jormittags von 10 bis 12 Uhr im Regierungs­gebäude, Brandp at 9, 8immer Nr 5, stat findet. Dir bereits ausg steiten Radfahrkarten sind bei Entrichtung der Abgabe vorzulegen.

Ansprüche auf Befreiung von der St mpelpflicht (§ 3 der Brord ung) sind binnen der gleichen Fst bei uns, unter Voilage der erforderlichen Nachweise( scheini gung der Bürgerm ifterei in Gießen des Polizeiants und legt r Staatssteuerzettel), schriftlich over mündl ch vorzu­bring n.

Die Besitzer von Automaten und Musikwerken, bei welchen die Absicht besteht, für das kommende Jahr feine macht, daß die Abmeldung im Mo at Dezember 1. J., jeden Jahrestarten m b zu lösen, werden besonders aufmerksam ge falls aber vor dem 1. Jinuar 1903 bi uns zu erfolgen hat, widrigenfalls sie zur Zahlung der Stempelabgabe für das Jahr 1903 weiter ve pfl htet sind.

Gießen, den 1. Dezember 1902. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Breidert

Bekanntmachung.

Betreffend: Das Streisanlehen für den Bahnban Günberg Londorf.

Ber ein in 1902 b nußtes Fahrrad im kommenden Jabr nicht mehr zu benußen brabfich gt, muß im Dezember bei uns die Abineldung des Rades bewirken, andern'alls die Von dem zur Deckung der Geländeerwerbskosten für Steuer für 1903 erhoben wird, gleich viel ob das Rid be den Bahnbu Gün erg rondo durch den Kreis Steuert oder steuerfrei war. Geuen dujenigen Radfahrer, die Bießen im Jahre 1895 aufgenommenen Anleben von b8 zum 1. Januar 1903 ihre Räder weber verft ue t, noch 80000 Mark find die Obligationen Lit. A. Nr. 29 über Bef eiung von der Etruer erw rft, noch ihre Rader unter 1000 Mart und Lit. C. Nc. 33 über 200 Mark durch Rückgabe der Nummerplatte aba meldet haben, wird die das Los zur Rückzahlung per 1. März 1903 bestimmt zwan, sve se Beitreibung der Angabe al bald eingeleitet werden. Gießen, den 1. Dezember 1902.

Großherzogliches Reisamt Girßen.

Tr. Breidert.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Ausführung des s 3 über den U funden. ft mp( vom 12 Auguſt 1899; bier die Besteuerung der Luxuswagen und Luxusreitpferde. Uitec veis auf Art 33 des ongen Geges, wird hiermit zur öffentlichen Kenntn 3 g- bracht, daß die Erhebung der Abgabe und de Ausstellung der Jahres farten für Lux 18 wagen und Luxusreitpferde füte das Jahr 1903 im Laufe des Monats Dezember 1. J. und zwar an jeden Werftae borm ttugs von 10-12 Uhr in dem Regierungsgebäude ( Brandplas 9, 8immc N. 5) stattfindet.

Die Entrichtung der Stempelabgabe fann auch schriftlich -per Bostanweisung erfolgen.

-

Diejen gen, welche sich im Befiße einer Jahresfarte pro 1902 b. finden und den Luguewagen oder das Luxuspferd im Laufe des Jahres abgeschafft haben oder bei welchem die Absicht best ht, den Wagen oder das Pferd in diesem Jahre noch abzuschaffen, werden da auf aufmertfam gemacht, daß die Abmeldung noch vor dem 1. Januar 1903 bei uns zu er folgen hat, widrigenfalls sie zur Rahlung der Stempelabgabe für das Jahr 1903 weiter verpflichtet sind.

Gießen, den 3. Dezember 1902.

Großherzo il ches Streisamt Gießen. Dr. Breidert.

Bekanntmachung.

Nadd m die Stadtverordneten- Versammlung in ihrer Sigung vom 13. v Wis. die Fess ting der Straßenflicht­( nie auf der Süd- Ostseite des Siterem gs zw shen den Häusern 57 und 77 beschlossen hat, bringen wir dies in emäßheit des Art. 5 der allgemeinen Bauordnung mit dem Bemerfen zur Kenntnis, daß der Plan 14 Tage auf dem Stadtbauant off n liegt, und daß Einwendungen gegen den­selben bei Vermeidung des" usschlusses innerhalb der Offen iegunge frist bei der unterzeichneten Behörde anzubringen sind. Gi.ßen, 2. Dezember 1902.

gemacht.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum

Bekanntmachung.

Nachstehendes Drtsstatut wird hiermit öffentlich bekannt Gießen, am 5. Dezember 1902. Der Oberbürgermeister: Mecum.

Ortsstatut.

Um irrigen Auffassungen zu begegnen, weisen wir her. bei wiederholt darauf hin, daß auf Fedein ruhende Wagen nur dann von der Abgabe befreit sind, wenn sie zu der be­ruflichen oder gewerblichen Thätigkeit ihrer Besizer aus Auf Beschluß der Stadtverordneten- Versammluna bom schließlich oder doch vorzugsme se bestimmt sind und benutzt 23. Oftober 1902 wird mit enehmigung Groth. Ministe­werden. Die Höhe des Anschaffungspreises tommt eist in rims des Innern vom 22. November 1902 zu M. d. J. zweiter Linie in Betracht; und nur bet orwaltenden 8 velf In III 7753 für die Provinzialhauptstadt Gießen auf Grund des darüber, ob dte Wien zu der bezeichneten Tätigtet§ 33 der Reichsgwrbeordnung und des§ 47 der Großh ihrer sizer aueschßlich oder doch vorzugeweise Verordnung vom 22. September 1900, betreffend den Vollzug bestimmt sin und benutzt werden oder nicht, wird bei der Gewerbeordnung bestimmt: Wagen, deren erster Anstaffungspreis 1000 Wt. nicht übr fte gt, angenommen, daß si teine Lugaswagen und bei Wag n mit höherem Anschaffungspreis bis zum Beweise des Gegen­teils, daß sie Lyuswagen sind.

Lurae wagen, welche in einem Kalenderjahr nicht benutzt werden, unterlieg n in diesem Jahre der Stemp labgabe nicht. Gießen, den 1. Dezember 1902.

Großherzogliches Kreisaut Gießen. Dr. Breidert.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Au führung des Ges Bes über den U fu den stempel vom 12. Mug ft 1899; bier Besteuerung der Automaten und Musifwerte.

§ 1.

In der Gema tung Gußen soll die Elaubnis zum Be­triebe einer Gastwi tchaft sowie zum nicht nur vorüberg henden Ausstänken von Wein, Bier oder anderen geistigen Getränken ur dann erteilt werd n, wenn ein Bedürfnis hierfür vor­handen und nachg wiesen ist § 2.

Bekanntmachung.

Bei der gegenwärtig herrscher den falten Witterung sehen wir uns veranlast, auf die nachstehend arg- druckten Beftim mun zen des Lofal Reglements betr. die Reinhaltung und Weg­samkeit der Straßen und Päße, sowie die Reinhaltung der Kanäle in der Brovinz'albauptstadt Gießen vom 10. November 1879 zu verweisen mit dem B merken, daß die Schuhmann­shaft zur Ueberwabung angewiefen worden ist. Gießen, 19. November 1902.

Großherzogl ch Polizeiamt Gießen. Hechler.

Betreffend Die Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen. § 5.

Bur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen. a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grund­stück n an der Straße oder an öffentlichen Plägen liegen, der Fu pfad, oder, wenn fein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis d ei Fuß breit mit Asch oder Sand genü end bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhe Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entiebt es aber in der Nacht, bis 72 Uhr Morgens gefreut werden.

b) An d n auf die Straße gehenden Dachkandeln, Gossen­steinen und sonstig n Able tungen des Wassers nach der Etraße 2c. muß das auf den Straßenpflastern oder Faß pf den angefeßte Eis auf Aufforderung Großherzoglicher Bolizeiverwaltung aufgebauen und weggeschafft werden. c) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das ciwa vom Innern der Hofraithen ausgeschütete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen fann. d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nötig er­scheint, aufeisen und mit Asche oder Sand bestreuen zu lassen.

e) Bet eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Lokalpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentliche Päge und insbesondere Floßrinnen aufeisen, fehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen entfernen zu lassen.

1) Tas Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf öffentlichen Pläßen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbote zuwider dennoch Schleifen entstehen, so find diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen, oder aufhauen zu lassen.

g) Beim Schneefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß de Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücken auf dem Panfete, oder wo fein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schneefall so oft als nötig wieder­holt widen.

h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß fur aug nblicache Wegs haffung gesorgt wird. § 6.

Für Befolgung der roistehenden Bestimmungen sind bei Privatg bäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundnüden die Eigentümer der saben oer diejenigen, welche der Polizei­Das Orte statut tritt am 11. Dezember 1902 in Kraft. bebörde desfalls ois deren Stellvertreter bezeichnet werden, Gießen, am 5 Dezember 1902.

Der Oberbürgermeister: Mecum.

Bekanntmachung.

bet öff ntlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonst gen Grund­stucken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Ber­sonen, welchen die Reinigung 2c. überhaupt übertragen ist, in v.rantwortlich. Die Reinigung derjenigen Straßen­strecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern Diejenigen bsi zen Ein ohner Gießens und der Gteine Verbindlichkeit besteht, feraer die Reinigung der öff nt­Sch ff nberg, welche im Laufe dies& Jab es lichen Päße und Brücken, soll auf Kosten des Fistus, resp. abgeschafft haben, wollen dies spätestens bis der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigentum stehen.

Unter Hinweis auf Art. 33 des Giseßes vom 12. Auguft marfung 1899, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, Hunde

Briefbogen

Formulare jeder Art.

Preislisten

Briefumschläge

Rechnungen

Plakate

Tabellen

Visiten,

Geburts-, Verlobungs-, Vermählungs-,

Speise- u.

Todesanzeigen

Weinkarten

Beileidskarten

تلام L86

AM HÄUSLICHEN

HERD

Semmeln und läßt sie erkalten.

Wenn man die Klöße

gut zusammen und formt, gibt man in die Mitte von jedem einen gehäuften

Locht die Klöße wie gewöhnlich in Salzwasser. Theelöffel von Würfeln, drückt ihn

es

Für gefchickte Rande.

sowie alle sonstigen Buchdruckarbeiten bei mäßigen Preisen und solider Ausführung.

Gießener Verlagsdruckerei.

( vorm. Wilh. Keller'sche Buchdruckerei)

Gießen, Neuenweg 28, im Gasthaus zum Löwen.

DON