Ausgabe 
26.4.1854
 
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ntelligenz-Vlatt

fuͤr die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

2 32.

Mittwoch den 26. April

18541.

Amtlicher Theil.

Das Großherzoglich Heſſiſche

Kees ant Friedberg

an ſämmtliche Großh. Bürgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Die Regulirung der Gewerbſteuer, insbeſondere die Füh rung der Tagebücher über Ab⸗ und Zugang der Gewerbe durch die Großherzoglichen Bürgermeiſter.

Nachſtehenden Erlaß Großherzoglicher Oberſteuerdi rection vom 21. März l. J. theile ich Ihnen zur Kennt nißnahme und genauen Befolgung mit.

Friedberg am 3. April 1854.

nee Die Großherzogliche Ober-Steuer-Direction an ſämmt liche Großherzogliche Kreisämter.

Es tritt häufig der Fall ein, daß Leute, welche ſchon vor der Steuerregulirung die Abſicht, im kommenden Jahr ein Gewerbe zu betreiben, erklärt und ſich hierzu auch noch vor Schluß des Jahres ein Patent erwirkt haben, deßhalb nicht bei der Steuerregulirung zur Gewerbſteuer zugezogen werden, weil ihre Declaration von dem Bürgermeiſter nicht in das nach§. 24 der Gewerbſteuerverordnung vom 1. De zember 1827 zuführende Tagebuch über Ab- und Zugänge der Gewerbe eingetragen worden iſt. Für dieſe, ſowie auch für alle diejenigen, welche nach der Steuerregulirung und bis zum Schluß des Jahres ſich ein Patent für den Betrieb eines Gewerbes im kommenden Jahre erwirken, muß, weil ſie nach Art. 19 des Gewerbſteuergeſetzes für das kommende Jahr ſteuerpflichtig ſind, ein Gewerbſteuer nachtrag berechnet werden. l

Nicht minder häufig kommt es aber auch vor, daß Gewerbtreibende vor der Steuerregulirung ein Gewerbe abdeclariren, aber zur Gewerbſteuer zugezogen werden, weil auch ihre Declaration nicht im Tagebuch eingetragen ſteht. Dieſen ſowohl wie allen Denen, welche nach der Steuerregulirung bis zum Schluß des Jahres ihr Gewerbe niederlegen, muß alsdann die angeſetzte Steuer im Recla⸗ mationswege erlaſſen werden. Zur Entſcheidung ſolcher Reclamationen iſt aber ein beſtimmter Nachweis darüber, wann abdeclarirt wurde, durchaus nöthig, und dieſer man gelt, wenn der Eintrag im Tagebuch fehlt. So kann es kommen, daß einer an ſich begründeten Reclamation keine Folge gegeben wird, während eben ſo wohl der umgekehrte Fall möglich bleibt, da ja recht leicht bei den nachträglich

hierüber ausgeſtellten Beſcheinigungen der Bürgermeiſter ein Irrthum unterlaufen kann. Die ſeitherigen Bemühungen, die Großherzoglichen Bürgermeiſter zur genauen Führung der mehrerwähnten Tagebücher anzuhalten, blieben meiſtens erfolglos, und in vielen Gemeinden müſſen ſich die Groß herzoglichen Steuercommiſſäre noch jetzt das Material zur Regulirung der Gewerbſteuer ſelbſt herbei ſchaffen.

Sowohl im Intereſſe des Dienſtes als auch der Steuerpflichtigen liegt es daher, dieſen Uebelſtand zu be ſeitigen, und wir glauben, daß demſelben einfach dadurch gründlich abgeholfen werden kann, wenn man die Declara tionen über die Ab- und Zugänge der Gewerbe von den Declaranten ſelbſt im Tagebuch unterſchreiben läßt, weil hierdurch die Bürgermeiſter genöthigt werden, die Declara tion augenblicklich einzutragen, und ſie nicht mehr dem Gedächtniß zu überlaſſen. Hierdurch würden zugleich auch alle gewöhnlich zum Vorwand gebrauchten, unbegründete Berufungen bei den Reclamationen unmöglich gemacht.

Zu dieſem Endzweck hatten wir ſchon früher in das Formular zum Tagebuch eine entſprechende Rubrik einſchal ten laſſen, da aber daſſelbe, der verſtändlicheren Führung wegen, noch einige andere Aenderungen wünſchenswerth machte, ſo ließen wir ein ganz neues Muſter entwerfen), und erſuchen Sie nun, die Großherzoglichen Bürgermeiſter zur dem neuen Formular entſprechenden genauen Führung des Tagebuchs anzuhalten, denſelben insbeſondere einzuſchärfen, daß ſie jede Declaratiom vom Declaranten ſelbſt in der entſprechenden Rubrik unterſchreiben laſſen und ihnen auf zugeben, daß ſie den Großherzoglichen Steuercommiſſariaten jedesmal ſogleich mit dem Schluſſe des Jahres Auszüge aus dieſen Tagebüchern, über die in der Zeit nach der Steuer regulirung bis zum Schluß des Jahres etwa gemachten Declarationen, mittheilen, damit über die abdeclarirten Ge werbe ex officio Reclamationen aufgenommen und für die neu zugegangenen Gewerbſteuer-Nachträge angeſetzt werden können.

Darmſtadt den 12. März 1854.

G'öer tz.

*) Iſt den Bürgermeiſtern bereits zugeſendet worden.

Marguerite Devereur. Erzählung. (Fortſetzung.) Aus einem unerklärlichen Gefühle hatte der Abbe nicht erlauben wollen, daß irgend Jemand an Leverney